Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Nach  Ablauf  der  acht  Jahre  hört  jene  Unterscheidung  auf,  und  fließen  die  Postüberschüsse
  in  ungetheilter  Aufrechnung  nach  dem  im  Artikel  49  enthaltenen  Grundsatz
der  Bundeskasse  zu.

Von  der  während  der  vorgedachten  acht  Jahre  für  die  Hansestädte  sich  herausstel
lenden  Quote  des  Postüberschusses  wird  alljährlich  vorweg  die  Hälfte  dem  Bundesprä
sidium  zur  Disposition  gestellt  zu  dem  Zwecke,  daraus  zunächst  die  Kosten  für  die  Herstellung
  normaler  Posteinrichtungen  in  den  Hansestädten  zu  bestreiten.

IX.

Marine  und  Schifffahrt.

Artikel  53.

Die  Bundes-Kriegsmarine  ist  eine  einheitliche  unter  Preußischem  Oberbefehl.  Di
Organisation  und  Zusammensetzung  derselben  liegt  Seiner  Majestät  dem  Könige  vor
Preußen  ob,  welcher  die  Offiziere  und  Beamten  der  Marine  ernennt,  und  für  welcher
dieselben  nebst  den  Mannschaften  eidlich  in  Pflicht  zu  nehmen  sind.

Der  Kieler  Hafen  und  der  Jadehafen  sind  Bundes-Kriegshäfen.

Der  zur  Gründung  und  Erhaltung  der  Kriegsflotte  und  der  damit  zusammen
hängenden  Anstalten  erforderliche  Aufwand  wird  aus  der  Bundezkasse  bestritten.

Die  gesammte  seemännische  Bevölkerung  des  Bundes,  einschließlich  des  Maschinen
personals  und  der  Schiffshandwerker,  ist  vom  Dienste  im  Landheere  befreit,  dageger
zum  Dienste  in  der  Bundesmarine  verpflichtet.

Die  Vertheilung  des  Ersatzbedarfes  findet  nach  Maßgabe  der  vorhandenen  seemänni
schen  Bevölkerung  statt,  und  die  hiernach  von  jedem  Staate  gestellte  Quote  kommt  au
die  Gestellung  zum  Landheere  in  Abrechnung.

Artikel  54.

Die  Kauffahrteischiffe  aller  Bundesstaaten  bilden  eine  einheitliche  Handelsmarinc.

Der  Bund  hat  das  Verfahren  zur  Ermittelung  der  Ladungsfähigkeit  der  Seeschiff
zu  bestimmen,  die  Ausstellung  der  Meßbriefe,  sowie  der  Schiffscertifikate  zu  regeln  un
die  Bedingungen  festzustellen,  von  welchen  die  Erlaubniß  zur  Führung  eines  Seeschiffe
abhängig  ist.