Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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g.  88.

In  dem  zweiten  Theile  der  medizinischen  Prüfung  hat  der  Kandidat  in  einem  besonderen  Termin
in  Gegenwart  eines  Examinators  einige  Aufgaben  zu  Arzneiverordnungen  schriftlich  zu  lösen  und  mündlich
  darzuthun,  daß  er  in  der  Pharmakologie  und  Toxikologie  die  für  einen  praktischen  Arzt  erforderlichen
  Kenntnisse  besitzt.

Dieser  Prüfungstheil  kann  einem  dritten  Examinator  übertragen  werden.

S.  34.

III.  Die  chirurgische  Prüfung  umfaßt  vier  Theile  und  ist  in  der  Regel  in  sieben  auf  einander
folgenden  Wochentagen  zu  erledigen.  Sie  wird  in  den  ersten  drei  Theilen  von  zwei  Examinatoren,
welche  im  zweiten  und  dritten  Theile  gleichzeitig  zu  prüfen  haben,  in  der  chirurgischen  Abtheilung
eines  größeren  Krankenhauses  oder  in  einer  Universitätsklinik  oder  an  Kranken  der  Poliklinik,  erforderlichenfalls
  in  der  Anatomie,  abgehalten.

S§.  35.

In  dem  ersten  Theile  der  chirurgischen  Prüfung  hat  der  Kandidat

a.  an  zwei  auf  einander  folgenden  Tagen  je  einen  Kranken  in  Gegenwart  des  betreffenden
Examinators  zu  untersuchen,  die  Anamnese,  Diagnose  und  Prognose  des  Falles,  sowie  den
Heilplan  festzustellen,  den  Befund  sofort  in  ein  von  dem  Examinator  gegenzuzeichnendes
Protokoll  aufzunehmen  und  noch  an  demselben  Tage  zu  Hause  über  den  Krankheitsfall
einen  kritischen  Bericht  anzufertigen,  welcher,  mit  Datum  und  Namensunterschrift  versehen,
am  nächsten  Morgen  dem  Examinator  zu  übergeben  ist;

b.  die  beiden  ihm  überwiesenen  Kranken  im  Laufe  der  nächsten  vier  Tage  täglich  wenigstens
einmal,  auf  Erfordern  des  Examinators  auch  öfter  zu  besuchen,  im  Anschluß  an  den  ihm
vom  Examinator  zurückgegebenen  Bericht  den  Verlauf  der  Krankheit  mit  Angabe  der  Behandlung
  in  Form  eines  Krankenblatts  zu  beschreiben  und  im  Falle  des  vor  Ablauf  der
vier  Tage  erfolgenden  Todes  eine  schriftliche  Epikrise  unter  Berücksichtigung  des  Sektionsbefundes
  zu  geben.  Scheidet  einer  der  dem  Kandidaten  überwiesenen  Kranken  vor  Ablauf
der  vier  Tage  aus  der  Behandlung  aus,  so  bestimmt  der  Examinator,  ob  der  Kandidat
einen  anderen  Kranken  zu  übernehmen  hat.

Jeder  der  beiden  Examinatoren  hat  den  Krankenbesuchen  zu  b  mindestens  dreimal  beizuwohnen,
hierbei  den  Krankheitsbericht  mit  dem  Kandidaten  durchzugehen  und  ihn  nöthigenfalls  zu  Nachträgen
zu  veranlassen.

Gelegentlich  der  Krankenbesuche  (zu  a  und  b)  hat  der  Kandidat  noch  an  sonstigen  Kranken