Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band I Das Deutsche Reich. (1)

100  II.  Reichsangehörigkeit.  4.  AuswG.  Anl.  B  Vschr.  üb.  Ausw.  schiffe  14.  März  98.

abtheilungen,  Kammern,  Waschhäuser,  Abtritte  und  Krankenräume  sind
als  solche  durch  Anschläge  zu  bezeichnen,  welche  bei  Räumen,  die  ausschließlich
  für  Männer  oder  für  Frauen  bestimmt  sind,  dies  ersichtlich  machen
müssen.

III.  Beköstigung  der  Auswanderer.

§.  24.  [Beköstigung.]  Die  Beköstigung  darf  nicht  den  Auswanderern
  überlassen  bleiben.  Denselben  sind  in  mindestens  drei  täglichen
regelmäßigen  Mahlzeiten  die  Speisen  gehörig  zubereitet,  in  angemessener
Abwechselung  und  in  den  aus  dem  Verhältnisse  zu  dem  vorschriftsmäßig
mitzunehmenden  Proviante  sich  ergebenden  Mengen  zu  verabreichen;  auch  ist
die  vorgeschriebene  Menge  Trinkwasser  sowie  das  zum  Essen  und  Trinken
nöthige  Geschirr  zu  liefern.

§.  25.  [Koch.]  Auf  jedem  Schiffe  muß  sich  mindestens  ein  erfahrener
Koch  für  die  Auswanderer  befinden.

Wenn  deren  Zahl  mehr  als  einhundert  beträgt,  so  ist  entweder  noch
ein  Hülfskoch  anzustellen  oder  es  sind  einige  dazu  geeignete  Reisende  dem
Koche  als  Gehülfen  beizugeben.

Der  Koch  muß  der  deutschen  Sprache  vollständig  mächtig  sein.

§.  26.  [Geschirr.]  Jedes  Schiff  muß  mit  dem  nöthigen  Geschirre
zur  Herstellung  und  Austheilung  der  Speisen,  sowie  mit  einer  richtigen
Waage  und  richtigen  Gewichten  versehen  sein.  Von  den  Kochtöpfen  darf
einer  außer  zum  Wasserkochen  nur  zur  Bereitung  von  Thee  und  Kaffee  benutzt
  werden.

§.  27.  [Wasser,  Proviant  u.  s.  w.]  Jedes  Schiff  muß  Wasser
und  Proviant,  Brenn=  und  Leuchtmaterial  für  die  wahrscheinliche  längste
Dauer  der  Reise  in  den  im  Anhang  A  v  verzeichneten  Mengen  mitnehmen.
Dabei  ist  auf  jedem  Proviantkollo  oder  Gefäße  der  Inhalt  und  das  Nettogewicht
  beziehungsweise  die  Menge  deutlich  zu  marken.

Die  Auswanderungsbehörde  kann  gestatten,  daß  bestimmte  Mengen
von  Proviant  und  Wasser  auch  unterwegs  an  Bord  genommen  werden.
Der  Unternehmer  hat  zu  diesem  Zwecke  der  Auswanderungsbehörde  in  zwei
Stücken  ein  Verzeichniß  der  Gegenstände  vorzulegen,  aus  dem  ersichtlich  ist,
wo  diese  an  Bord  genommen  werden  sollen.  Die  Verzeichnisse  werden,
wenn  sie  mit  dem  Genehmigungsvermerke  der  Auswanderungsbehörde  versehen
  sind,  dem  Unternehmer  zurückgegeben.

Die  Auswanderungsbehörde  kann  im  einzelnen  Falle  gestatten,  daß
auf  einem  Segelschiffe  eine  geringere  als  die  im  Anhang  A  vorgeschriebene
Menge  Wasser  mitgenommen  wird,  vorausgesetzt,  daß  auf  dem  Schiffe  ein
gutes  Abdampfgeräth  (Destillirapparat)  für  frisches  Wasser  vorhanden  ist,
das  in  vierundzwanzig  Stunden  für  jeden  Kopf  der  Mannschaft  und  der