Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

—  225  —

fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1866.  ab  mit  wenigstens  jährlich
Einem  Prozen  des  Kapitals  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten
Schuldverschreibungen  zu  amortisiren  sind,  durch  gegenwartiges  Privilegium
Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,
daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Okligaronen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,
ohne.  zint  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen
uefugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
errheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  18.  April  1864.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Provinz  Preußen,  Negierungebezirk  Gumbinnen.

Obligation
des  Gumbinner  Kreises
Littr.  W.
über..  Thaler  Preußisch  Kurant.
Auf  Grund  des  untenrn  ...  bestctigten  Kreistagsbeschlusses

vom  14.  November  1863.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  80,000  Thalern  bekennt
  sich  die  siändische  Finanzkommission  für  die  Chausseebauten  des  Gumbinner
Kreises  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens
des  Gldubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  von
......  Thalern  Preußisch  Kurant,  welcher  Benag  an  den  Kreis  baar  gezahlt
worden  und  mit  fuͤnf  Prozent  jaͤhrlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  80,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1866.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds
  von  wenigstens  Einem  Prozent  des  ganzen  Kapitals  jährlich,  unker  Zuwachs
  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldraten.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch  das
Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  18660.  ab  in  dem  Monate
Februar  jedes  Jahres,  und  sollen  die  ausgeloosten  Schuldverschreibungen  unter
Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,  Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,
an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen  soll,  je  vier,  drei,  zwei  und  Einen

Jahrgang  1864.,.  (Nr.  5871.)  *31  Mo-