Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

XXXVIII

dasselbe  zu  der  eigentlichen  Waare  gehört,  Rücksicht  genommen,  und  es
müssen  aus  Baumwolle  und  Leinen  2c.,  ohne  Beimischung  von  Wolle,  gefertigte
  Waaren  nach  ihren  Urstoffen  oder  als  baumwollene  Waaren  deklarirt
  werden.  Besteht  eine  Waare  aus  Seide  oder  Floretseide  in  Verbindung
  mit  anderen  Gespinnsten  aus  Baumwolle,  Leinen  oder  Wolle,  so  genügt
  die  Deklaration  als  halbseidene  Waare.  Die  gewöhnlichen  Weberkanten
  (Anschroten,  Saumleisten,  Saalband,  Lisière)  an  den  Zeugwaaren
bleiben  dabei  und  bei  der  Zollklassifikation  außer  Betracht.

V.  Sind  in  einem  und  demselben  Kollo  Waaren  zusammengepackt,  welche  verschiedenen
  Zollsäten  unterliegen,  so  muß  bei  der  Deblaration  zugleich  die
Menge  einer  jeden  Waarengattung  nach  ihrem  Retto-Gewicht  angegeben
werden.

Geschieht  dieß  nicht,  so  muß  entweder  der  Inhaber  der  Waaren  dieselben
  Behufs  der  speziellen  Reoisson  beim  Grenzzollamte  auspacken,  oder
es  wird,  falls  er  das  Lehtere  ungeachtet  der  ihm  über  die  Folgen  der  Unterlassung
  gemachten  Eröffnung  ablehnt,  und  seine  dießfällige  Erklrung  in
den  Begleitschein  amtlich  aufgenommen  worden,  im  Bestimmungsorte  von
dem  ganzen  Gewicht  des  Kollo  der  Abgabensaß  erhoben,  welcher  von  der
am  hbchsten  besteuerten  Waare,  die  darin  enthalten,  zu  erlegen  ist.  Ausgenommen
  hiervon  sind:  Glas,  Glaswaaren,  Instrumente,  Porzellan,  Steingut
  und  kurze  Waaren,  so  wie  alle  sprachgebraduchlich  zu  den  kurzen
Waaren  (Ilercerie)  gehdrigen,  im  Tarif  nicht  als  solche  bezeichneten,  sondern
  unter  anderen  Rummern  aufgeführten  Gegenstände,  wenn  die  Beschaffenheit
  der  Emballage  solcher  Waaren  einen  ganz  zuverläßigen  Verschluß
gestattet.

VI.  Die  Deklaration  der  sprachgebräuchlich  zu  den  kurzen  Waaren  (Merceric)
  gehdrigen,  im  Tarif  nicht  als  solche  bezeichneten,  sondern  unter  andern
  Nummern  aufgeführten  Gegenstände,  als  „Kurze  Waaren“  (Tarif,
Abtheilung  II.,  Nro.  20)  soll  nicht  die  Verzollung  derselben  nach  dem  höheren
  Tarifsaße  für  kurze  Waaren  zur  Folge  haben,  sondern  es  soll  die
Abgaben-Entrichtung  nach  dem  Revisionsbefunde  zuläßig  bleiben,  wenn  der
Jollpflichtige  vor  der  Revision  auf  spezielle  Ermittelung  anträgt.