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dasselbe zu der eigentlichen Waare gehört, Rücksicht genommen, und es
müssen aus Baumwolle und Leinen 2c., ohne Beimischung von Wolle, gefertigte
Waaren nach ihren Urstoffen oder als baumwollene Waaren deklarirt
werden. Besteht eine Waare aus Seide oder Floretseide in Verbindung
mit anderen Gespinnsten aus Baumwolle, Leinen oder Wolle, so genügt
die Deklaration als halbseidene Waare. Die gewöhnlichen Weberkanten
(Anschroten, Saumleisten, Saalband, Lisière) an den Zeugwaaren
bleiben dabei und bei der Zollklassifikation außer Betracht.
V. Sind in einem und demselben Kollo Waaren zusammengepackt, welche verschiedenen
Zollsäten unterliegen, so muß bei der Deblaration zugleich die
Menge einer jeden Waarengattung nach ihrem Retto-Gewicht angegeben
werden.
Geschieht dieß nicht, so muß entweder der Inhaber der Waaren dieselben
Behufs der speziellen Reoisson beim Grenzzollamte auspacken, oder
es wird, falls er das Lehtere ungeachtet der ihm über die Folgen der Unterlassung
gemachten Eröffnung ablehnt, und seine dießfällige Erklrung in
den Begleitschein amtlich aufgenommen worden, im Bestimmungsorte von
dem ganzen Gewicht des Kollo der Abgabensaß erhoben, welcher von der
am hbchsten besteuerten Waare, die darin enthalten, zu erlegen ist. Ausgenommen
hiervon sind: Glas, Glaswaaren, Instrumente, Porzellan, Steingut
und kurze Waaren, so wie alle sprachgebraduchlich zu den kurzen
Waaren (Ilercerie) gehdrigen, im Tarif nicht als solche bezeichneten, sondern
unter anderen Rummern aufgeführten Gegenstände, wenn die Beschaffenheit
der Emballage solcher Waaren einen ganz zuverläßigen Verschluß
gestattet.
VI. Die Deklaration der sprachgebräuchlich zu den kurzen Waaren (Merceric)
gehdrigen, im Tarif nicht als solche bezeichneten, sondern unter andern
Nummern aufgeführten Gegenstände, als „Kurze Waaren“ (Tarif,
Abtheilung II., Nro. 20) soll nicht die Verzollung derselben nach dem höheren
Tarifsaße für kurze Waaren zur Folge haben, sondern es soll die
Abgaben-Entrichtung nach dem Revisionsbefunde zuläßig bleiben, wenn der
Jollpflichtige vor der Revision auf spezielle Ermittelung anträgt.