Die e Gesamttosten des Weltrieges · 22
Nach deutschen Angaben hatte die Entente beim Schluß des vierten
Kriegsjahres von 500 Milliarden Mark Kriegekosten 125,6 fundiert, die
Mittelmächte von 186 Milliarden 143,3. Nach der Schweizer Quelle
waren bei den Hauptkriegführenden an Anleihen gezeichnet oder zur
Zeichnung aufgelegt Ende Zuli 1918:
In ODeutschland 108264 000 Fr. zu 4½—5 ½% , 95—99 Ausgabekurs,
5,05—5,63 Zinsertrag.
Osterreich 36347000 „ „ 5½ % 92,50—97, 50 Auegabekure,
6.,15—6,90 Zinsertrag.
„ Ungen 15 379000 „ „ 3½—6 % q90, 80—97,70 Ausgabekure,
6,05—6,90 Zinsertrag.
„ Eroßbritannien 73222 000 „ „ 3½—5 % 95—100 Ausgabekuro,
3,95—5,50 Zinsertrag.
„ Frankrei Al 918 Oo0o „ „ 4—5 % 68,60—88,75 Ausgabekure,
§,60—5,85 Zinsertrag.
„ Itallen 14776000 „ „ 4½—5 %% S86, 50—97, 50 Ausgabekurs,
4,70—S, 80 Zinsertrag.
„ Dereinlgte Staaten 51702000 „ „ J—4¼ % 100 Auegabekucs,
3,50—4,25 Zinsertrag.
„ Nußland 29833000 „ „ 3—3½% 5 85—99 Ausgabekure,
5,30—6, 75 Zinsertrag.
Das in normalen Zeiten wichtigste Finanzgesetz: der Reichehaushaltsetat,
nahm unter den Einwirkungen des Krieges eine sehr einfache
Form an, indem in der Hauptsache für alle laufenden Ausgaben die Sätze
des Vorjahres angenommen und Anderungen vermieden wurden. Oas
Etatsgesetz für 1915 lautete in seinen wesentlichen Paragraphen:
g 1. Oer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Reichebaushaltsetat für das Rechnungejahr
vom 1. April 1915 bie 31. März 1916 wird in Einnahme und Ausgabe auf
13 365 423 431 Mark festgestellt, und zwar
im ordentlichen Etat
auf 3323 081 431 Mark an Einnahmen,
„ 3098 429 708 „ an fortdauernden und
„ 224651 723 „ an einmaligen Ausgaben,
im außerordentlichen Stat
auf 10 042 342 000 Mark an Einnahmen und
„ 10 042 342 OCO00 „ an Auegaben.
8 2. Der Reichekanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordentllcher
Ausgaben nach Verkündung dieses Gesetzes die Summe von 9 961 842 782 Mark im
Wege des Kredite flüssig zu machen.
Der Reichskanzler wird ferner ermächtigt, bie zur Tilgung der Reichsschuld bestimmten
Mittel zum Ankauf von Schuldverschreibungen zu verwenden. Sowelt ee sich hlerbei um
die im Kapitel 3 der Einnahmen des außerordentlichen Etate ausgebrachten Beträge von
inegesamt 74 568 349 Mark handelt, erhöht sich die im Abs. 1 bezeichnete Kreditsumme um
die für diese Ankäufe verwendeten Beträge.
Der § 3 dee Gesetzes, betreffend ÄAnderungen im Finanzwesen, vom 15. Jull 1909
(Reiche-Gesetzbl. S. 743) findet im Rechnungsejahr 1915 auf die aus Anlaß dee Krieges
begebenen Anleihen keine Anwendung. 1.
5%