Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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der  Bodenseeschiffahrt  (Reg.  Blatt  S.  593),  von  Segelschiffen  die  Rede  ist,
sind  darunter  vorbehältlich  der  Bestimmung  unter  b)  solche  Schiffe  verstanden,
welche  zu  ihrer  Fortbewegung  in  der  Regel  der  Segel  sich  bedienen  und  dementsprechend
  eingerichtet  sind,  so  zwar,  daß  diese  Schiffe  die  Eigenschaft  als  Segelschiffe
  behalten,  auch  wenn  sie  zeitweilig  durch  Rudern  oder  Schalten  oder  auch
durch  einen  Hilfsmotor  fortbewegt  werden.

b)  Hinsichtlich  der  Ausweichregel  in  §.  11  Ziff.  4  Abs.  1  der  Königlichen  Verordnung
vom  12.  Dezember  1892  sind  alle  im  gegebenen  Falle  unter  Segel  gehenden
Fahrzeuge  ohne  Unterschied  der  Größe  gleich  den  Segelschiffen  zu  behandeln.

c)  Die  Vorschrift  in  §.  11  Ziff.  4  Abs.  3  der  Königlichen  Verordnung  vom  12.  Dezember
  1892  hat  für  alle  kleineren  Fahrzeuge  auch  dann  Geltung,  wenn  sie  unter
Segel  gehen,  insbesondere  auch  für  die  Vergnügungs=  und  Sportzwecken  dienenden
Segelboote  (Segelyachten  und  dergl.).

a)  Die  Vorschrift  in  §.  11  Ziff.  9  der  Königlichen  Verordnung  vom  12.  Dezember
1892  wird  durch  folgende  Bestimmung  ersetzt:  Erscheint  es  veranlaßt,  die  Art
und  Weise  des  Ausweichens  bekannt  zu  geben,  so  sind  hiefür  die  in  der  Signalordnung
  (Anlage  III)  vorgeschlagenen  Kursänderungssignale  anzuwenden.

e)  Die  in  der  Signalordnung  für  die  Bodenseeschiffahrt  (Anlage  III  der  Königlichen
  Verordnung  vom  12.  Dezember  1892)  unter  I.  „Nebelsignale“  aufgeführten
Erkennungssignale  sind  folgendermaßen  abzugeben:

Das  Erkennungssignal  2a:

—  —  —i  —  —  —
dreimal  in  der  Minute  zwei  kurze  rasch  aufeinander  folgende  Pfiffe,
das  Erkennungssignal  2b:
——  ——  —
dreimal  in  der  Minnte  drei  kurze  rasch  aufeinander  folgende  Pfiffe.
Unsere  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern  sind  mit
der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  23.  Januar  1895.
Wilhelm.
Mittnacht.  Faber.  Sarwey.  Riecke.  Schott  v.  Schottenstein.  Pischek.