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der Bodenseeschiffahrt (Reg. Blatt S. 593), von Segelschiffen die Rede ist,
sind darunter vorbehältlich der Bestimmung unter b) solche Schiffe verstanden,
welche zu ihrer Fortbewegung in der Regel der Segel sich bedienen und dementsprechend
eingerichtet sind, so zwar, daß diese Schiffe die Eigenschaft als Segelschiffe
behalten, auch wenn sie zeitweilig durch Rudern oder Schalten oder auch
durch einen Hilfsmotor fortbewegt werden.
b) Hinsichtlich der Ausweichregel in §. 11 Ziff. 4 Abs. 1 der Königlichen Verordnung
vom 12. Dezember 1892 sind alle im gegebenen Falle unter Segel gehenden
Fahrzeuge ohne Unterschied der Größe gleich den Segelschiffen zu behandeln.
c) Die Vorschrift in §. 11 Ziff. 4 Abs. 3 der Königlichen Verordnung vom 12. Dezember
1892 hat für alle kleineren Fahrzeuge auch dann Geltung, wenn sie unter
Segel gehen, insbesondere auch für die Vergnügungs= und Sportzwecken dienenden
Segelboote (Segelyachten und dergl.).
a) Die Vorschrift in §. 11 Ziff. 9 der Königlichen Verordnung vom 12. Dezember
1892 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Erscheint es veranlaßt, die Art
und Weise des Ausweichens bekannt zu geben, so sind hiefür die in der Signalordnung
(Anlage III) vorgeschlagenen Kursänderungssignale anzuwenden.
e) Die in der Signalordnung für die Bodenseeschiffahrt (Anlage III der Königlichen
Verordnung vom 12. Dezember 1892) unter I. „Nebelsignale“ aufgeführten
Erkennungssignale sind folgendermaßen abzugeben:
Das Erkennungssignal 2a:
— — —i — — —
dreimal in der Minute zwei kurze rasch aufeinander folgende Pfiffe,
das Erkennungssignal 2b:
—— —— —
dreimal in der Minnte drei kurze rasch aufeinander folgende Pfiffe.
Unsere Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern sind mit
der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 23. Januar 1895.
Wilhelm.
Mittnacht. Faber. Sarwey. Riecke. Schott v. Schottenstein. Pischek.