Contents : Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

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für  die  damaligen  kriegerischen  Zeiten  äußerst
wichtige  Bestimmung  durch,  daß,  solange  ein  Gut
einer  der  gewöhnlichen  Lehnsfolge  gegenüber  eximierten
  Sukzession  unterlag,  es  von  der  Konfiskation
  nicht  betroffen  werden  könnte.  So  blieb  es
trotz  der  Versuche  der  königlichen  Gerichtshöfe,
diese  Vorrechte  durch  Rechtsfiktionen  zu  umgehen,
bis  zu  Heinrich  VIII.  Dieser  erklärte  die  Fideikommißgüter
  wie  alle  andern  für  einziehbar  und
unter  gewissen  Voraussetzungen  für  veräußerlich
und  zu  Exekutionsobjekten  für  die  Schulden  an
die  Krone.  Jakob  I.  gestattete  dann  die  Veräußerung
  wegen  der  Schulden  eines  Bankrottierers;
  der  gewöhnlichen  Schuldexekution  aber  wurden
  sie  erst  in  neuerer  Zeit  durch  ein  Gesetz  der
Königin  Viktoria  unterworfen.  Wenn  dennoch  in
England  bis  zur  Gegenwart  noch  unverhältnismäßig
  viel  entailed  property  besteht,  so  ist  es
eben  die  aristokratische  Sitte,  welche  diesen  Besitz
schützt.  Denn  auch  die  volle  Testierfreiheit,  welche
zu  den  Grundrechten  Alt-Englands  gehörte  und
nach  beiden  Seiten  hin  angewendet  wurde,  um
Unveräußerlichkeit  und  Fideikommißrecht  zu  begründen
  und  anderseits  die  feudale  Erbfolge  abzuändern,
  erlitt  in  neueren  Zeiten  eine  wesentliche
Einschränkung.  Eine  Parlamentsakte  unter  Wilhelm
  IV.  im  Jahr  1833  ordnete  an,  daß  kein
Grundbesitzer,  er  sei  Lord  oder  der  geringste  Freisasse,
  die  Unveräußerlichkeit  seines  Grundbesitzes
weiter  bestimmen,  überhaupt  die  Verfügungsbefugnis
  seiner  Nachfolger  über  den  Grund  und  Boden
wie  dessen  Nutzungen  weiter  beschränken  dürfe  als
auf  die  Lebensdauer  einer  Person  oder  mehrerer,
gegenwärtig  schon  lebender  Personen  und  auf
länger  als  einen  Zeitraum  von  21  Jahren,  also
den  Termin  der  Volljährigkeit  und  Handlungsfähigkeit
  derjenigen,  welche  zur  Zeit  der  Disposition
noch  ungeboren  und  zu  deren  Gunsten  dieselbe  getroffen
  wurde.  Es  ist  eben  feststehender  Grundsatz
des  englischen  Rechts,  „keine  Perpetuität“,  keine
auf  ewige  Zeiten  hin  die  künftigen  Generationen
fesselnden  Stiftungen  zu  gestatten;  nur  bezüglich
einiger  Stammgüter  haben  vereinzelte  Parlamentsakten
  Ausnahmen  gemacht.  —  Wie  schon  ersichtlich,
  hatten  sich  aus  den  alten  Lehns-  und  Hörigkeitsverhältnissen
  in  England  noch  mannigfache
Dienste  und  Abgaben,  Zehnten  und  Servituten
erhalten,  selbst  die  gehässige  Abgabe  des  Besthaupt
(heriod)  hat  sich  bis  in  die  neuere  Zeit  übertragen.
  Mit  Ablösung  dieser  Belastungen  des
Grund  und  Bodens,  vornehmlich  mit  der  Umwandlung
  der  Hintersassengüter  in  freisässige,  ist
man  grundsätzlich  auch  erst  gegen  Ende  der  Regierung
  Wilhelms  IV.  vorgegangen;  die  Verwandlung
  der  Naturalzehnten  in  Geldrente  wurde
erst  1836  durch  eine  Parlamentsakte  angeordnet.
Die  Jagdgesetzgebung  bewahrt  dagegen  auch  heute
noch  mehrfache  Eigentümlichkeiten.  Der  König  ist
vermöge  der  obigen  Rechtsfiktion  gesetzlich  der  einzige
  Jagdberechtigte.  Durch  Belehnung  mit  diesem
Regal  kam  die  Jagd,  und  zwar  auch  die  auf

Agrargesetzgebung,  Agrarpolitik.

 

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fremdem  Grund  und  Boden,  allmählich  in  die
Hände  der  landed  Gentry,  welche  die  alten  Jagdpolizeigesetze
  in  mittelalterlicher  Herbigkeit  aufrecht
erhielt.  Nur  wer  ein  freies  Gut  von  100  Pfund
Sterling  Jahresrente  besaß,  durfte  auf  eigenem
Grund  und  Boden  jagen.  Sehr  charakteristisch!
Man  konnte  mit  40  Schillingen  zum  Parlament
wählen,  mit  20  Pfund  Sterling  Rente  Geschworener
  sein;  aber  um  ein  Rebhuhn  schießen  zu
dürfen,  mußte  man  50mal  soviel  Einkommen  wie
ein  Parlamentswähler  und  5mal  soviel  wie  ein
Geschworener  haben.  Auch  in  diesem  Punkt
hat  sich  die  Gesetzgebung  erst  im  19.  Jahrh.
wieder  dem  alten  Sachsenrecht  genähert.  Eine
weitere  Parlamentsakte  unter  Wilhelm  IV.  hält
das  Jagdrecht  auf  fremdem  Gemeindeland  nur  da
noch  aufrecht,  wo  es,  was  selten  nachweisbar  ist,
speziell  verliehen  worden,  und  da,  wo  es,  was  sich
von  selbst  versteht,  der  Krone  in  ihren  Forsten  zusteht.
  Sonst  kann  jeder  frei  auf  seinem  Grund
und  Boden  jagen,  der  einen  Jagdschein  löst;  hat
aber  ein  Besitzer  seinen  Grund  und  Boden  eingehegt,
  dann  darf  er  ohne  Lösung  eines  solchen
Scheines  —  Hasen  schießen.  Das  neueste  Jagdpolizeigesetz
  ist  vom  Jahr  1862.  Danach  können
Friedensrichter  und  Polizeidiener  bei  Leuten,  die
der  Wilddieberei  verdächtig  sind,  Haussuchungen
halten  (was  bekanntlich  in  England  sehr  viel  sagen
will)  und  Wild  und  Waffen  konfiszieren.  Größere
Grundbesitzer  dürfen  Wildhüter  (gamekeepers)
halten,  die  gleichfalls  zur  Konfiskation  der  Jagdgerätschaften
  befugt  sind.  Der  Wildhandel  wird
gegen  Konzession  und  Gewerbeschein  betrieben.  —
In  den  mit  England  und  seinem  Parlament  vereinigten
  Königreichen  Schottland  und  Irland
ist  die  Agrargesetzgebung  und  die  Entwicklung  der
agrarischen  Verhältnisse  ihren  besondern  Weg  gegangen.
  Irlands  Zustände  sind  höchst  unglückliche,
  durch  die  massenhaften  Konfiskationen  und
Gewalttaten  der  Eroberung  und  wiederholter
Bürgerkriege  herbeigeführte  Ausnahmezustände
und  fallen  als  solche  nicht  in  den  Rahmen  unserer
Erörterungen.  Solange  die  Gesetzgebung  des
Parlaments  nicht  den  Grundsatz  der  Unverletzlichkeit
  und  Freiheit  des  Grundeigentums  zur  vollen
Geltung  bringt,  das  historische  Unrecht  sühnt  und
damit  den  Grund  legt  zur  Wiedergeburt  eines
freien,  kräftigen  Bauernstandes,  so  lange  ist  an
eine  nachhaltige  Besserung  nicht  zu  denken.  In
Schottland  nahm  die  Ausbildung  der  Agrarverhältnisse
  gleichfalls  keine  günstige  Wendung.  Hier,
wo  im  Hochland  bei  der  alten  Clanverfassung  der
Clan  als  das  Gebiet  einer  großen  Familie  und
dieses  als  ein  Gesamteigentum  des  Häuptlings
und  seiner  Hintersassen  betrachtet  worden  war,
drang  nach  der  Unterdrückung  des  Stuartschen
Aufstands  (17406)  auch  die  englische  Rechtsanschauung
  ein.  Man  behandelte  die  Clangenossen  und
kleinen  Grundbesitzer  als  bloße  Pächter  (vgl.  Conrady,
  Gesch,  der  Clanverfassung,  1898).  Die
großen  Grundherren  zogen  die  ihrer  Kündigung