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für die damaligen kriegerischen Zeiten äußerst
wichtige Bestimmung durch, daß, solange ein Gut
einer der gewöhnlichen Lehnsfolge gegenüber eximierten
Sukzession unterlag, es von der Konfiskation
nicht betroffen werden könnte. So blieb es
trotz der Versuche der königlichen Gerichtshöfe,
diese Vorrechte durch Rechtsfiktionen zu umgehen,
bis zu Heinrich VIII. Dieser erklärte die Fideikommißgüter
wie alle andern für einziehbar und
unter gewissen Voraussetzungen für veräußerlich
und zu Exekutionsobjekten für die Schulden an
die Krone. Jakob I. gestattete dann die Veräußerung
wegen der Schulden eines Bankrottierers;
der gewöhnlichen Schuldexekution aber wurden
sie erst in neuerer Zeit durch ein Gesetz der
Königin Viktoria unterworfen. Wenn dennoch in
England bis zur Gegenwart noch unverhältnismäßig
viel entailed property besteht, so ist es
eben die aristokratische Sitte, welche diesen Besitz
schützt. Denn auch die volle Testierfreiheit, welche
zu den Grundrechten Alt-Englands gehörte und
nach beiden Seiten hin angewendet wurde, um
Unveräußerlichkeit und Fideikommißrecht zu begründen
und anderseits die feudale Erbfolge abzuändern,
erlitt in neueren Zeiten eine wesentliche
Einschränkung. Eine Parlamentsakte unter Wilhelm
IV. im Jahr 1833 ordnete an, daß kein
Grundbesitzer, er sei Lord oder der geringste Freisasse,
die Unveräußerlichkeit seines Grundbesitzes
weiter bestimmen, überhaupt die Verfügungsbefugnis
seiner Nachfolger über den Grund und Boden
wie dessen Nutzungen weiter beschränken dürfe als
auf die Lebensdauer einer Person oder mehrerer,
gegenwärtig schon lebender Personen und auf
länger als einen Zeitraum von 21 Jahren, also
den Termin der Volljährigkeit und Handlungsfähigkeit
derjenigen, welche zur Zeit der Disposition
noch ungeboren und zu deren Gunsten dieselbe getroffen
wurde. Es ist eben feststehender Grundsatz
des englischen Rechts, „keine Perpetuität“, keine
auf ewige Zeiten hin die künftigen Generationen
fesselnden Stiftungen zu gestatten; nur bezüglich
einiger Stammgüter haben vereinzelte Parlamentsakten
Ausnahmen gemacht. — Wie schon ersichtlich,
hatten sich aus den alten Lehns- und Hörigkeitsverhältnissen
in England noch mannigfache
Dienste und Abgaben, Zehnten und Servituten
erhalten, selbst die gehässige Abgabe des Besthaupt
(heriod) hat sich bis in die neuere Zeit übertragen.
Mit Ablösung dieser Belastungen des
Grund und Bodens, vornehmlich mit der Umwandlung
der Hintersassengüter in freisässige, ist
man grundsätzlich auch erst gegen Ende der Regierung
Wilhelms IV. vorgegangen; die Verwandlung
der Naturalzehnten in Geldrente wurde
erst 1836 durch eine Parlamentsakte angeordnet.
Die Jagdgesetzgebung bewahrt dagegen auch heute
noch mehrfache Eigentümlichkeiten. Der König ist
vermöge der obigen Rechtsfiktion gesetzlich der einzige
Jagdberechtigte. Durch Belehnung mit diesem
Regal kam die Jagd, und zwar auch die auf
Agrargesetzgebung, Agrarpolitik.
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fremdem Grund und Boden, allmählich in die
Hände der landed Gentry, welche die alten Jagdpolizeigesetze
in mittelalterlicher Herbigkeit aufrecht
erhielt. Nur wer ein freies Gut von 100 Pfund
Sterling Jahresrente besaß, durfte auf eigenem
Grund und Boden jagen. Sehr charakteristisch!
Man konnte mit 40 Schillingen zum Parlament
wählen, mit 20 Pfund Sterling Rente Geschworener
sein; aber um ein Rebhuhn schießen zu
dürfen, mußte man 50mal soviel Einkommen wie
ein Parlamentswähler und 5mal soviel wie ein
Geschworener haben. Auch in diesem Punkt
hat sich die Gesetzgebung erst im 19. Jahrh.
wieder dem alten Sachsenrecht genähert. Eine
weitere Parlamentsakte unter Wilhelm IV. hält
das Jagdrecht auf fremdem Gemeindeland nur da
noch aufrecht, wo es, was selten nachweisbar ist,
speziell verliehen worden, und da, wo es, was sich
von selbst versteht, der Krone in ihren Forsten zusteht.
Sonst kann jeder frei auf seinem Grund
und Boden jagen, der einen Jagdschein löst; hat
aber ein Besitzer seinen Grund und Boden eingehegt,
dann darf er ohne Lösung eines solchen
Scheines — Hasen schießen. Das neueste Jagdpolizeigesetz
ist vom Jahr 1862. Danach können
Friedensrichter und Polizeidiener bei Leuten, die
der Wilddieberei verdächtig sind, Haussuchungen
halten (was bekanntlich in England sehr viel sagen
will) und Wild und Waffen konfiszieren. Größere
Grundbesitzer dürfen Wildhüter (gamekeepers)
halten, die gleichfalls zur Konfiskation der Jagdgerätschaften
befugt sind. Der Wildhandel wird
gegen Konzession und Gewerbeschein betrieben. —
In den mit England und seinem Parlament vereinigten
Königreichen Schottland und Irland
ist die Agrargesetzgebung und die Entwicklung der
agrarischen Verhältnisse ihren besondern Weg gegangen.
Irlands Zustände sind höchst unglückliche,
durch die massenhaften Konfiskationen und
Gewalttaten der Eroberung und wiederholter
Bürgerkriege herbeigeführte Ausnahmezustände
und fallen als solche nicht in den Rahmen unserer
Erörterungen. Solange die Gesetzgebung des
Parlaments nicht den Grundsatz der Unverletzlichkeit
und Freiheit des Grundeigentums zur vollen
Geltung bringt, das historische Unrecht sühnt und
damit den Grund legt zur Wiedergeburt eines
freien, kräftigen Bauernstandes, so lange ist an
eine nachhaltige Besserung nicht zu denken. In
Schottland nahm die Ausbildung der Agrarverhältnisse
gleichfalls keine günstige Wendung. Hier,
wo im Hochland bei der alten Clanverfassung der
Clan als das Gebiet einer großen Familie und
dieses als ein Gesamteigentum des Häuptlings
und seiner Hintersassen betrachtet worden war,
drang nach der Unterdrückung des Stuartschen
Aufstands (17406) auch die englische Rechtsanschauung
ein. Man behandelte die Clangenossen und
kleinen Grundbesitzer als bloße Pächter (vgl. Conrady,
Gesch, der Clanverfassung, 1898). Die
großen Grundherren zogen die ihrer Kündigung