Full text : Illustriertes Realienbuch.

140

4½

Die  Gefangenen  müssen  sich  jeden  Versuchs  enthalten,  mit  der  Außenwelt  anders,  als  mit  Ver.

wissen  und  Erlaubniß  des  Vorstands,  in  Verkehr  zu  treten.

Fremde,  welche  die  Anstalt  besuchen,  dürfen  sie  nicht  begrüßen,  noch  anreden,  noch  anbette.

noch  ohne  Erlaubniß  des  Vorstands  etwas  von  ihnen  annehmen  oder  etwas  an  sie  abgeben  ·

.BeidenBcfuchen,welchederinEinzelhaftbesindlicheGefangenetäglicherhält,ist  demfelbe
Gelegenheit  gegeben,  auch  Anfragen,  Bitten  oder  Beschwerden  vorzubringen.

Wünscht  aber  ein  in  Einzelhaft  befindlicher  Gefangener  einen  Beamten  der  Anstalt
der  Zeit,  in  welcher  er  einen  Besuch  von  demselben  zu  erwarten  hat,  zu  sprechen,  oder
im  gemeinschaftlichen  Haftlokal  befindlicher  Gefangener  einen  solchen  Wunsch,  so  ist  die
betreffenden  Aufseher  kund  zu  geben,  welcher  die  Anmeldung  zu  besorgen  hat.

Die  Sträflinge  dürfen  jedoch  mit  ihrer  Befugniß  zur  Meldung  und  Beschwerde  keinen
brauch  treiben.

Wird  ein  Gefangener  krank,  so  hat  er  hievon  dem  betreffenden  Aufseher  Nachricht  zu  geben

Die  Gefangenen  müssen  auf  das  gegebene  Zeichen  Morgens  vom  Lager  aufstehen  und  Aber

sich  niederlegen.  *

Ihren  Körper,  ihre  Kleider  und  Betten,  die  Zellen  und  Arbeitssäle,  sowie  die  übrigen  9
des  Hauses  haben  sie  stets  reinlich  zu  halten.

Morgens  müssen  sie  sich  Gesicht  und  Hände  waschen,  den  Mund  ausspülen,  die  Haare  k##
ihr  Lager  in  Ordnung  bringen,  die  Zellen  auskehren  und  lüften.

Abends  müssen  sie  auf  das  gegebene  Zeichen  ihr  Lager  herrichten,  sich  auskleiden,  das  Licd:

—

außr
*i*
ser  de-Mis



O1

S

W

käum

mmer:

löschen.
8.  Die  Gefangenen  müssen  das  Gebäude  und  die  ihnen  anvertrauten  Sachen  mit  Schonunge
Sorgfalt  behandeln.  8  un

In  Bezug  auf  Feuer  und  Licht  haben  sie  die  größte  Sorgfalt  anzuwenden  und  den
getroffenen  Anordnungen  auf  das  Genaueste  nachzukommen.
Während  der  Arbeitszeit  haben  die  Gefangenen  unausgesetzt  mit  Fleiß  und  Sorgfalt  zu  a
.  Ihre  Freistunden  haben  sie  zum  Lesen,  zur  Vorbereitung  auf  den  Unterricht  und  zu
nützlichen  Dingen  zu  verwenden.
Die  Gefangenen  haben  überall,  in  der  Zelle,  in  dem  Arbeitssaal,  in  den  Gängen,  Spazie
in  der  Kirche  und  der  Schule  u.  s.  w.,  Ruhe,  Ordnung  und  Anstand  zu  beobachten.
4.  Kein  Gefangener  darf  außer  den  ihm  zum  Gebrauch  überlassenen  Kleidern,  Geräthen  ur
stigen  Gegenständen  etwas  besitzen,  sondern  ist  schuldig,  es  an  den  Inspektor  abzugeben.
Jeder  Handel  mit  Lebensmitteln,  Kleidern  oder  anderen  Gegenständen,  alles  Leihen
Entlehnen,  alles  Schenken  oder  Annehmen  ist  den  Gefangenen  sowohl  unter  sich,  als.  mit  de
Officianten  der  Anstalt  verboten.  2

Die  Uebertretungen  dieser  Vorschriften  sowie  die  Verfehlungen  gegen  die  Ordnung  des  Dauseüberhaupt
  werden  nach  Maßgabe  der  Gesetze  bestraft.  uses

biewege-*



rbeiten
andere.

—
S

1

—

rhöfen

—

id  son