Full text : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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In  Beziehung  auf  die  Straßen-Bauraͤthe  wird  die  Kreis-Regierung  auf  die
Ministerial-Verfügung  vom  7.  Oktober  1835*)  verwiesen.

Die  Kreis-Regierung  hat  sich  hienach  nicht  nur  in  dem  vorliegenden  Falle,
sondern  auch  für  die  Zukunft  zu  achten,  und  die  Straßenbau-Beamten  hienach  zu
bescheiden.

124)  Erlaß  des  K.  Ministerium  des  Innern  an  die  K.  Kreis-Regierungen,
vom  24.  November  1834,

betreffent:  die  Bezahlung  der  für  Arme  abgegebenen  Arzneien  aus  bffentlichen  Cassen.

Durch  mehrfältige  Klagen  der  Apotheker  über  die  Schwierigkeiten,  die  sie  hinsichtlich
  der  Bezahlung  der  für  Arme  abgegebenen  Arzneien  finden,  sieht  man  sich
veranlaßt,  der  Kreis-Regierung  den  Auftrag  zu  ertheilen,  Nachstehendes  den  Gemeinde=
  und  Stiftungs-Räthen  zu  ihrer  Belehrung  eröffnen  zu  lassen:

1)  Der  Aporheker  kann  eine  öffentliche  Ortskasse  (Stiftungs=  oder  Gemeinde-Pflege)
  wegen  einer  für  einen  armen  Kranken  auf  rztliche
oder  wundärztliche  Verordnungabgegebenen  Arznei  in  Anspruch
nehmen,  und  wenn  ihm  von  dem  Gemeinde=  oder  Stiftungs-Rathe  die  Bezahlung
  verweigert  wird,  bei  der  aufsehenden  Regierungsstelle  (Oberamt  und
Kreis-Regierung)  mit  Grund  Beschwerde  erheben,  wenn  er  nachzuweisen
vermag:

a)  entweder,  daß  das  Recept  vor  Bereitung  der  verordneten  Arznei
von  einem  Mitgliede  des  Gemeinde=  oder  Stiftungs-Rathes,  das  von
lehterem  besonders  dazu  ermächtigt  ist  (vergl.  Verfügung  der  vormaligen
  Sektion  des  Medizinal-Wesens  vom  9.  Mai  1812  in  Knapp's
Repertorium  Bd.  V.  Abth.  1,  S.  6)  in  der  Absicht  beurkundet  worden
seep,  damit  die  Bezahlung  von  der  betreffenden  öffentlichen  Ortskasse  zu
versichern,

b)  oder  daß  der  Kranke  schon  zur  Zeit  der  Krankheit  zahlungsunfähig  und
von  keiner  zu  seiner  Ernährung  verpflichteten  zahlungs- 



*)  Oben,  Nro.  122,  Seite  277.