Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

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2. Für angemusterte Seeleute bedarf es der Ausstellung von Quittungskarten und der Ver— 
wendung von Beitragsmarken nicht. Die Einziehung der Beiträge und der Nachweis über Dauer und 
Höhe der Invaliditäts- und Altersversicherung erfolgt unter Benutzung der Seefahrtsbücher und besonderer 
Ausweise nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. 
Einzahlung der Beiträge durch die Rheder. 
3. Die Beiträge der angemusterten Seeleute werden von den Rhedern nach Maßgabe der Zahl 
der auf dem Schiffe beschäftigt gewesenen Personen und nach der Dauer der Beschäftigung für diejenigen 
Lohnklassen entrichtet, zu welcher die einzelnen Klassen der Seeleute nach den Vorschriften des §. 22 Absatz 2 
Ziffer 2 a. a. O. gehören. Waren Rheder und Versicherte darüber einverstanden, daß die Versicherung in 
einer höheren Lohnklasse erfolgen solle (§. 22 Absatz 2 im Eingang a. a. O.), so sind die Beiträge der Rheder 
nach diesen höheren Lohnklassen zu bemessen. 
4. Die Entrichtung der Beiträge (Ziffer 3) erfolgt nachträglich binnen sechs Wochen nach Ablauf 
eines jeden Kalenderjahres. Innerhalb dieser sechs Wochen hat der Rheder eine Ausfstellung über die 
von ihm zu entrichtenden Beiträge, nach den einzelnen in dem verflossenen Kalenderjahre zurückgelegten 
oder begonnenen, bei Ablauf des Jahres aber noch nicht vollendeten Reisen geordnet, nach dem Muster A') 
an die Versicherungsanstalt des Heimathhafens einzureichen und bei derselben die hiernach zu entrichtenden 
Beträge einzuzahlen. 
War im Einverständniß zwischen dem Rheder und dem Versicherten eine höhere als die für die 
betreffende Klasse von Seeleuten in Betracht kommende Lohnklasse bei der Versicherung zu Grunde zu 
legen, so hat der Rheder dies bei der Aufstellung und Einzahlung zu berücksichtigen. 
Auf Antrag des Rheders kann die Versicherungsanstalt die Frist erstrecken. 
5. Zur Kontrole der Aufstellungen dienen, unbeschadet der Vorschriften des §. 126 a. a. O., 
die Musterrollen der Seemannsämter. 
Die Seemannsämter im Inlande haben die Musterrollen derjenigen Fahrzeuge, deren Heimath- 
hafen in ihrem Bezirke belegen ist, in Urschrift oder beglaubigter Abschrift an die Versicherungsanstalt 
ihres Bezirks einzusenden. 
Letztere hat, wenn der Heimathhafen nicht in ihrem Bezirke liegt, diese Urkunden beziehungsweise 
Abschriften an die Versicherungsanstalt des Heimathhafens zu übermitteln. 
Urschriften der Musterrollen sind sobald als möglich an das Seemannsamt des Heimathhafens 
zurückzugeben. 
5a. Jür jedes Fahrzeug hat der Rheder im Heimathhafen, wenn er nicht selbst an diesem Orte 
seinen Wohnsitz hat, einen Bevollmächtigten zu bestellen und der Versicherungsanstalt namhaft zu machen. 
Mitrheder sind zur Bestellung und Benennung eines gemeinsamen Bevollmächtigten auch dann 
verpflichtet, wenn sie sämmtlich in dem Heimathhafen des Fahrzeugs ihren Wohnsitz haben. 
6. Rheder, welche es unterlassen, die Aufstellungen (Ziffer 4) rechtzeitig einzureichen oder die 
nach denselben geschuldeten Beträge rechtzeitig einzuzahlen, können von dem Vorstande der Versicherungs- 
anstalt mit Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark belegt werden. Dieselbe Strafe trifft Rheder oder 
Mitrheder, welche den Verpflichtungen aus Ziffer 5 a nicht nachkommen. 
Hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der Aufstellungen finden die Vorschriften des §. 142 
a. a. O., hinsichtlich der Beschwerde sowie der Beitreibung der Beiträge und Strafen dagegen die Vor- 
schriften der §§. 145 beziehungsweise 137 a. a. O. entsprechende Anwendung. Die Strafen fließen in 
die Kasse der Versicherungsanstalt. 
Antheilige Einbehaltung der Beiträge von der Heuer. 
6 7. Die Rheder sind befugt, bei der Zahlung der Heuer (des Lohnes) den von ihnen beschäftigten 
Personen die Hälfte der Beiträge in Abzug zu bringen. Die Abzüge dürfen sich höchstens auf die für 
die beiden letzten Lohnzahlungsperioden zu entrichtenden Beiträge erstrecken. 
Ueber den auf Grund dieser Bestimmung von der Heuer (dem Lohn) einbehaltenen Betrag hat 
der Schiffer oder der Rheder dem Seemann auf dessen Antrag eine Bescheinigung auszustellen. Aus 
derselben muß ersichtlich sein, für welche Zeitdauer und Lohnklasse und in welcher Höhe die Heuer (der 
*) Vgl. Central-Blatt für das Deutsche Reich 1890 S. 365.
	        
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