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Tentral-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamt des Innern.
Bu beziehen durch alle Postanstalten und SZuchhandlungen.
XX II. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 16. März 1894. 3 X II.
Inhalt: 1. Kolonial-Wesen: Ermächtigung zur Vornahme 3. Finanz-Wesen: Nachweisung über Einnahmen des Reichs
von Civilstands-Akten im Schutzgebiete der Neu-Guinea- vom 1. April 1893 bis Ende Februar 1893 72
Kompagnie. ] Seite 71 4. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
2. Konsulat-Wesen: Exequatur-Ertheiluuung 771 Reichsgett 73
1. Kolonial-Wesen.
Auf Grund des §. 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-
Gesetzbl. 1888 S. 75) und des Reichsgesetzes, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des
Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 599) ist dem
im Dienste der Neu-Guinea-Kompagnie stehenden Gerichtsreferendar a. D. Krieger für seine Person und für
die Dauer seiner Thätigkeit im Schutzgebiete die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, in Kaiser
Wilhelmsland bezüglich aller Personen, welche nicht Eingeborene sind, bürgerlich gültige Eheschließungen
vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle zu beurkunden.
2. Kon fsu lat-Wesen.
Dem zum französischen General-Konsul mit dem Amtssitze in Leipzig ernannten Herrn Julien Decrais
ist das Exequatur Namens des Reichs ertheilt worden.
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