Metadaten : Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873). (2)

Ortsgemeinden;  das  geltende  Recht.  (8.  20.)  89

Die  Bürger  sind  überall  in  Bürgerrollen  einzutragen.  Inwiefern  über  die  Erlangung
  des  Bürgerrechts  von  dem  Magistrat  eine  Urkunde  (Bürgerbrief)  zu  erteilen  ist,
bleibt  ortsstatutarischer  Anordnung  vorbehalten.

II.  Der  Verlust  des  Bürgerrechts  tritt  ein,  sobald  eines  der  zur  Erlangung  desselben
  vorgeschriebenen  Erfordernisse  bei  dem  bisher  Berechtigten  fortfällt.  Außer  diesem
gänzlichen  dauernden  Verluste  des  Bürgerrechts  kennen  die  Städteordnungen  noch  einen
zeitweiligen  Verlust  und  ein  Ruhen  des  Bürgerrechts.!  Letzteres  besteht  lediglich
  in  der  Suspension?  der  dem  Bürger  als  solchem  zustehenden  Rechte;  nach  Ablauf  der
Ruhezeit  tritt  für  den  Betroffenen  der  frühere  Zustand  in  vollem  Umfange  wieder  ein,  und
er  ist  besonders  auch  befugt,  eine  städtische  Stelle,  die  er  vorher  etwa  bekleidete,  ohne
weiteres  wieder  zu  versehen.  Der  zeitweilige  Verlust  dagegen,  in  den  Städteordnungen
inkorrekt  Ausschließung  des  Bürgers  von  der  Ausübung  des  Bürgerrechts  genannt  s,  bewirkt
  einen  wirklichen  Verlust  des  Bürgerrechts  und  damit  auch  der  städtischen  Ehrenämter.
  Daher  giebt  auch  hier  das  bloße  Aufleben  des  Bürgerrechts  nach  Ablauf  der
betreffenden  Zeit  dem  Bürger  nicht  das  Recht,  die  ihm  früher  durch  besondere  Wahlen

übertragenen,  inzwischen  verlorenen  Amter  ohne  weiteres  wieder  zu  verwalten.
Ein  solches  Ruhen  des  Bürgerrechts  tritt  ein:

a)  für  denjenigen  Bürger,  gegen  welchen  wegen  eines  Verbrechens  oder  eines  Vergehens,
  das  die  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  zur  Folge  haben  kann,  das
Hauptverfahren  eröffnet",  oder  die  Anklage  erhoben,  oder  die  Verhaftung  verhängt  ist,

bis  zur  Beendigung  des  Strafverfahrens;

b)  für  den  dem  Beurlaubtenstande  angehörigen  Bürger  während  der  Zeit  seiner

Einberufung  zum  aktiven  Heere.“

Ein  zeitweiliger  Verlust  des  Bürgerrechts  tritt  ein:
a)  für  denjenigen,  dem  durch  rechtskräftiges  Urteil  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  aberkannt
  sind,  während  der  im  Urteile  bestimmten  Zeits;

 

Regierung  dem  §.  13  der  R.  Gew.  O.  gegeben
hat,  bei  Landmann,  Die  Gewerbeordnung
für  das  Deutsche  Reich,  S.  49,  50;  Leidig,
S.  50  zu  b  und  Anm.  2;  Srtel,  S.  13s,
Anm.  8:  v.  Marcinoweki,  S.  49,  Anm.  85;
and.  Ans.  Bornhack,  Preuß.  Staatsr.,  II,  S.
126,  Anm.  4.  Er  nimmt  an,  S§.  13  setze  einen  besonderen
  Erwerbsakt  voraus,  indem  er  von  einer
Berpflichtung  zum  Erwerbe  des  Bürgerrechts
auf  Verlangen  der  Gemeindebehörde  spreche,  er
nne  daber  nur  auf  diejenigen  Gemeindeordnungen
  Einfluß  haben,  welche,  wie  z.  B.  die
St.  O.  bann.,  einen  besonderen  Erwerbsakt
kennen  und  die  Bürgerrechtseigenschaft  nicht
unter  gewissen  Voraussetzungen  von  selbst  eintreten
  lassen.  Nach  den  oben  S.  86  unter  7  a,
d  und  e
noch  der  Betrieb  eines  stehenden  Gewerbes  während
  eines  Jahres  den  Erwerb  des  Bürgerrechts
ipso  jure  nach  sich  ziehen.  Diese  Auffassung
entspricht  nicht  dem  Sinne  des  §.  13.  Ohne
Unterschied  in  Bezug  auf  die  verschiedenen  in
Deutschland  bestehenden  Arten  der  Erwerbung
des  Bürgerrechts  will  die  R.  Gew.  O.  vorschreiben,
  daß  von  keinem  Gewerbetreibenden  das
Bürgerrecht  wider  seinen  Willen,  sei  es  ipso
jure,  sei  es  durch  einen  besonderen  Aufnahmeakt,
  vor  drei  Jahren  nach  Beginn  des  Gewerbebetriebes
  wegen  dieses  Gewerbebetriebes  erworben
  werden  soll,  und  daß  nach  Ablauf
dieser  Frist  bei  Eintritt  des  Bürgerrechts  ein
Bürgerrechtsgeld  von  dem  Gewerbetreibenden
nicht  erhoben  werden  darf.  Vgl.  auch  Marenannten

  St.  Ordugn.  soll  auch  jetzt

 

cinowski,  Komm.  z.  R.  Gew.  O.  (3.  Aufl.,
Berlin  1884),  S.  89,  Anm.

1  St.  O.  ö.,  wiesb.,  w.  u.  rh.,  §.  7;  schlesw.=holst.,
  88.  12—14;  frkf.,  §§.  19—21.

:*  Vgl.  die  Citate  der  vorangehenden  Anm.
u.  St.  O.  ö.,  wiesb.,  w.,  §.  75,  Abs.  1;  rh.,
§.  80,  Abfl.  1.

Richtig  die  Ausdrucksweise  der  St.  O.
wiesb.,  S.  7,  Abs.  1:  „verliert  für  die  im  Urteile
  bestimmte  Zeit  das  Bürgerrecht  überhaupt
  und  die  Fähigkeit,  dasselbe  zu  erwerben“.

*  Der  früheren  Erzffnung  der  Untersuchung
und  der  Versetzung  in  den  Anklagezustand
entspricht  heute  der  Beschluß  auf  Eröffnung  des
Haupwersaheene  (R.  Str.  P.  O.,  §8§.  196  ff.),

O.  V.  G.,  XVIII,  S.  1  fl.

„  Reichsmilitärgesetz  v.  2.  Mai  1874  (R.  G.
Bl.,  S.  45),  §.  38Bj;  M.  Erl.  v.  14.  Dez.  1864
u.  v.  9.  Okt.  1866  (V.  M.  Bl.  1865,  S.  2,  u.
1866,  S.  214);  Leidig,  S.  3  jedoch  auch  S.
250,  letzter  Teil  der  ersten  Anm.

*  Seine  nähere  Ausführung  erhält  dieser  all-Freine
  Satz,  durch  §§.  31—36  des  R.  Str.  G.

u.  §§.  196  ff.  der  R.  Str.  P.  O.  Die  Borschriften
  dieser  Reichsgesetze  sind,  auf  das  Gemeinderecht
  angewandt,  wiedergegeben  in  der
St.  O.  wiesb.,  §.  7,  u.  in  der  L.  G.  O.  .  u.
schlesw.-holst.,  g.  43:  „Wer  durch  rechtskräftiges
Erkenntnis  der  bürgerlichen  Rechte  verlustig  gegangen
  ist,  verliert  dadurch  dic  bisher  von  ihm

ekleideten  Amter  in  der  Gemeindeverwaltung
und  der  Gemeindevertretung  und  für  die  im
Urteile  bestimmte  Zeit  das  Gemeindestimm-  und