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3. Statistik.
Bekanntmachung,
betreffend die Vornahme einer Berufs= und Gewerbezählung im Jahre 1895.
Auf Grund des §. 4 des Gesetzes vom 8. April 1895, betreffend die Vornahme einer Berufs-
und Gewerbezählung im Jahre 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 225), hat der Bundesrath die nebst den
zugehörigen Mustern nachstehend veröffentlichten Bestimmungen beschlossen.
Berlin, den 16. April 1895.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
Bestimmungen,
betreffend
die Vornahme einer Berufs= und Gewerbezählung auf Grund des Reichsgesetzes vom
8. April 1895.
S. 1.
Die durch Reichsgesetz vom 8. April 1895 angeordnete Berufs= und Gewerbezählung findet in
Verbindung mit einer Aufnahme der land= und forstwirthschaftlichen sowie der gewerblichen Betriebe am
14. Juni 1895 statt.
S. 2.
Die Zählung erfolgt gemeindeweise. Ihre unmittelbare Ausführung liegt den Gemeindebehörden
ob, welche, unter ihrer fortdauernden Verantwortlichkeit, dafür eine besondere Zählungskommission (in
großen Gemeinden auch mehrere Zählungskommissionen) einsetzen können. Soweit möglich, sind freiwillige
Zähler heranzuziehen.
.3Z.
Die Angaben sind von den einzelnen Haushaltungen durch Eintrag in die Zählungsformulare
zu machen. Die Pflicht der Angabe und des Eintrags liegt den Haushaltungsvorständen, als welche
auch einzeln lebende Personen mit besonderer Wohnung und eigener Hauswirthschaft gelten, für die Ge—
werbebogen den Betriebsinhabern oder deren Vertretern ob. Aushülfsweise kann der Eintrag auf Grund
der gemachten Angaben vom Zähler bewirkt werden.
S. 4.
Bei der Zählung kommen folgende Drucksachen in Anwendung:
I. die Haushaltungsliste,
II. die Landwirthschaftskarte,
III. der Gewerbebogen,
IV. die Anweisung für die Zähler,
V. die Kontrolliste,
VI. die Anweisung für die Gemeindebehörden,
VII. der Gemeindebogen.
Als Muster dieser Drucksachen dienen die Anlagen I bis VII. Die Drucksachen sind für die 255„„
Ausführung der Zählung hinsichtlich des Inhalts maßgebend. Redaktionelle Aenderungen sowie die Auf31
nahme von Zusatzfragen seitens der Landesregierungen für deren Zwecke sind zulässig.
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