Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

95

und  der  ihnen  (neben  ihren  sonstigen  Fachstudien)  zur  Verfügung  gestandenen  Zeit
entsprechenden  Erfolg  betrieben  und  durch  ihr  Verhalten  wohl  befriedigt  haben,  auf  Ansuchen
  die  völlige  Enthebung  von  dem  Studium  der  Theologie  zu  bewilligen,
um  denselben  ein  desto  gründlicheres  und  umfassenderes  Studium  der  philologischen,  beziehungsweise
  realistischen  Disciplinen  möglich  zu  machen.  An  diejenigen  Lehramtskandidaten,
  welche  sich  zugleich  dem  Studium  der  Theologie  widmen,  werden  bezüglich
ihrer  Studienordnung  ermäßigte  Anforderungen  gestellt  werden.  (Vergl.  S.  4.)
8.  3.

Die  philologischen  Lehramtskandidaten,  welche  vom  Studium  der
Theologie  dispensirt  sind,  haben  spätestens  nach  Ablauf  des  zweiten  Studien—
jahrs  zu  erklären,  ob  sie  die  Präceptorats-  oder  die  Professoratsprüfung  erstehen  wollen.
Wenn  ihre  Erklärung  seitens  der  höheren  Behörde  nicht  beanstandet  wird,  so  haben  sie
der  ersteren  Prüfung,  mit  Ausnahme  der  Lehrprobe,  vollständig  in  der  Regel  nach  dreijährigem
  Studium,  der  Professoratsprüfung  nach  vierjährigem  Studiun  sich  zu  unterziehen.

Die  realistischen  Lehramtskandidaten,  welche  von  dem  Studium  der
Theologie  dispensirt  sind,  haben  ebenso  spätestens  nach  Ablauf  des  zweiten
Studienjahrs  anzuzeigen,  ob  sie  nur  die  Reallehrerprüfung  oder  auch  die  Professoratsprüfung,
  und  zwar  ob  sie  letztere  in  sprachlich-historischer  oder  in  mathematisch-naturwissenschaftlicher
  Richtung  erstehen  wollen.  Je  nachdem  über  ihre  Erklärung  entschieden
wird,  haben  sie  der  theoretischen  Reallehrerprüfung  in  einem  angemessenen  Theil  der
Prüfungsfächer  nach  dritthalbjährigem,  in  den  übrigen  nach  vierthalbjährigem  Studium
sich  zu  unterziehen;  die  Professoratskandidaten  haben  binnen  derselben  Fristen  entweder
die  ganze  theoretische  Reallehrerprüfung  oder  wenigstens  eine  abgekürzte  Vorprüfung
(vergl.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens,  betreffend
die  Dispensation  von  Kandidaten  der  realistischen  Professoratsprüfung  von  der  Erstehung
der  Reallehrerprüfung  vom  15.  Februar  1876,  Regierungsblatt  S.  64)  und  darnach  die
Professoratsprüfung  spätestens  ein  halbes  Jahr  nach  beendigtem  Seminarkurs  zu  erstehen.
Für  dieses  Halbjahr  kann  ihnen  unter  der  Voraussetzung  befriedigender  Zeugnisse  über
Fleiß  und  Verhalten  das  Geldsurrogat  zur  Fortsetzung  ihrer  Studien  auf  der  Universität
gewährt  werden.

Diejenigen  Lehramtskandidaten,  welche  zugleich  Theologie  studiren,
erhalten  auf  Ansuchen  nach  Erstehung  der  ersten  Kirchendienstprüfung  das  Geldsurrogat
noch  auf  ein  ganzes  Jahr,  ob  sie  nun  blos  auf  Präceptors=  beziehungsweise  Real-