Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1116  Abschnitt  XXII.  Eisenbahn-Gesetz.

a)  der  Staat  bezahlt  an  die  Gesellschaft  den  fünf  und  zwanzigfachen
Betrag  derjenigen  jährlichen  Dividende,  welche  an  sämmtliche  Aktionäre
im  Durchschnitt  der  letzten  fünf  Jahre  ausbezahlt  worden  ist.

b)  Die  Schulden  der  Gesellschaft  werden  ebenfalls  vom  Staate  übernommen
  und  in  gleicher  Weise  wie  dieses  der  Gesellschaft  obgelegen
haben  würde,  aus  der  Staatskasse  berichtigt,  wogegen  auch  alle  etwa
vorhandenen  Aktiv-Forderungen  auf  die  Staatskasse  übergehen.

Tc)  Gegen  Erfüllung  obiger  Bedingungen  geht  nicht  nur  das  Eigenthum
der  Bahn  und  des  zur  Transport-Unternehmung  gehörigen  Inventariums
  sammt  allem  Zubehör  auf  den  Staat  über,  sondern  es
wird  demselben  auch  der  von  der  Gesellschaft  angesammelte  Reservefonds
  mit  übereignet.  ·

d)  Bis  dahin,  wo  die  Auseinandersetzung  mit  der  Gesellschaft  nach  vor—
stehenden  Grundsätzen  regulirt,  die  Einlösung  der  Aktien  und  die
Uebernahme  der  Schulden  erfolgt  ist,  verbleibt  die  Gesellschaft  im
Besitze  und  in  der  Benutzung  der  Bahn.

§.  43.  Für  Kriegsbeschädigungen  und  Demolirungen,  es  mögen  solche  vom
Feinde  ausgehen  oder  im  Interesse  der  Landesvertheidigung  veranlaßt  werden,
kann  die  Gesellschaft  vom  Staat  einen  Ersatz  nicht  in  Anspruch  nehmen.

§.  44.  Die  Anlage  einer  zweiten  Eisenbahn  durch  andere  Unternehmer,
welche  neben  der  ersten  in  gleicher  Richtung  auf  dieselben  Orte  mit  Berührung
derselben  Hauptpunkte  fortlaufen  würde,  soll  binnen  einem  Zeitraum  von  dreißig
Jahren  nach  Eröffnung  der  Bahn  nicht  zugelassen  werden,  anderweite  Verbesserungen
  der  Kommunikation  zwischen  diesen  Orten  und  in  derselben  Richtung
sind  jedoch  hierdurch  nicht  beschränkt  ½0.

§.  45.  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  nach  der  Bestimmung  des  Ministers
der  öffentlichen  Arbeiten,  den  Anschluß)  anderer  Eisenbahn-Unternehmungen
an  ihre  Bahn,  es  möge  die  beabsichtigte  neue  Bahn  in  einer  Fortsetzung  oder
in  einer  Seitenverbindung  bestehen,  geschehen  zu  lassen  und  der  sich  anschließenden
  Gesellschaft  den  eigenen  Transportbetrieb  auf  der  früher  angelegten  Bahn,
auch  vor  Ablauf  des  im  §.  26  gedachten  Zeitraums,  zu  gestatten.  Sie  muß
sich  gefallen  lassen,  daß  die  zu  diesem  Behuf  erforderlichen  baulichen  Einrichtungen,
  z.  B.  die  Anlage  eines  zweiten  Geleises,  von  der  sich  anschließenden
Gesellschaft  bewirkt  werden.  Der  Minister  der  öffkentlichen  Arbeiten  wird
hierüber,  so  wie  über  die  Verhältnisse  beider  Unternehmungen  zu  einander,  und
besonders  wegen  der  vor  Ablauf  der  ersten  drei  Jahre  (§.  26)  statt  des  Bahngeldes
  zu  entrichtenden  Vergütung,  das  Nöthige  bei  der  Konzession  des  Anschlusses
  festsetzen.

§.  46.  Zur  Ausübung  des  Ausfsichtsrechts  des  Staates  über  das  Unternehmen
  wird,  nach  Ertheilung  Unserer  Genehmigung  (G.  1),  ein  beständiger

)  Abgeändert  durch  Art.  41,  44  der  Reichsverfassung.

*)  Hinsichtlich  der  für  industrielle,  bergbauliche  oder  ähnliche  Zwecke  bestimmten
Privatgeleise,  welche  an  eine  dem  öffentlichen  Verkehr  dienende  Eisenbahn  angeschlossen
  sind,  tritt  die  Mitwirkung  der  Eisenbahn-Auffichtsbehörden,  abgesehen  von
der  Prüfung  und  Genehmigung  des  Projektes  für  den  Anschluß,  nur  dann  ein,  wenn
die  betreffenden  Privatgeleise  mit  dem  Betriebsmaterial  der  anuschließenden  Hauptbahn
befahren  werden  sollen.  In  diesem  Falle  unterliegt  das  Bauprojekt  der  Prüfung  und
Genehmigung  der  Eisenbahn-Aufsichtsbehörde,  deren  Genehmigung  auch  nach  Vollendung
des  Baues  zur  Inbetriebnahme  der  Geleise  erforderlich  ist.  Selbstverständlich  wird
die  Zuziehung  der  Landes-Polizeibehörden  und  bei  Bergwerksbahnen  der  Bergbehörden
hierdurch  nicht  ausgeschlossen.  Die  polizeiliche  Beaufsichtigung  des  Baues  und  Betriebes
  solcher  Privatgeleise  erfolgt  dagegen  durch  die  zuständigen  Landespolizei-  und
bezw.  Bergwerksbehörden  ohne  Mitwirkung  der  Eisenbahn-Aufsichtsbehörde.  Seitens
der  ersteren  sind  jedoch  diejenigen  Bestimmungen,  welche  bei  Festsetzung  des  Bauprojektes
  Seitens  der  Eisenbahn--Aufsichtsbehörden  für  nothwendig  erachtet  sind,  bei
der  Beaufsichtigung  des  Betriebes  sowohl  wie  des  Baues  dieser  Geleise  unbedingt  zu
beachten,  Res.  20.  Aug.  1875  (M.  Bl.  S.  189).  Bergl.  Art.  41  Abs.  2  der  Reichsverfassung.