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. 3.
Dampfer, welche den Kanal nicht mit eigener Kraft durchfahren wollen oder können, oder denen
dies von der Kanalverwallung mit Rücksicht auf die eigene Sicherheit, die der übrigen den Kanal be-
fahrenden Schiffe oder endlich auf die Kanalanlagen selbst untersagt werden muß, haben für das Schleppen
durch Schleppdampfer der Kanalverwaltung die gleichen Abgaben zu entrichten, wie Segelfahrzeuge.
S. 4.
Dampfschiffe, die den Kanal mit eigener Kraft durchfahren, denen aber auf Anordnung der Ein-
gangs-Hafenbehörde oder auf eigenen Wunsch ein Schleppdampfer zur eventl. Hilfeleistung beigegeben
wird, zahlen die Hälfte der zu 1l und II bestimmten Sätze.
Ergiebt sich im Laufe der Fahrt die Nothwendigkeit, daß der Dampfer wirklich geschleppt werden
muß, so ist für die Strecke, auf der dies geschehen, die Differenz gegen die vollen Sätze zu 1 und Il im
Ausgangshafen nachzuzahlen.
Kiel, den 21. August 1896.
Kaiserliches Kanal-Amt.
Loewe.
Das fünfte Heft des XI. Bandes der im Reichsamt des Innern herausgegebenen „Entscheidungen des
Ober-Seeamts und der Seeämter des Deutschen Reichs“ ist im Verlage von L. Friederichsen & Co. in
Hamburg erschienen und zum Preise von 2/40 / zu beziehen.
Der zweite Nachtrag zur Amtlichen Liste der Schiffe der deutschen Kriegs= und Handels-Marine mit ihren
Unterscheidungs-Signalen für 1896 ist erschienen.
3. Kon sulat Wesen.
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den bisherigen Konsul in Zanzibar, Anton,
zum Konsul in Cairo zu ernennen geruht.
Dem zum türkischen Konsul in Breslau ernannten Kaufmann Josef Przedecki ist das Exequatur Namens
des Reichs ertheilt worden.