Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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(3)  Bei  Flüssigkeiten,  mit  Ausnahme  von  Syrup,  Melasse,  ausgelassenem  Honig,  auch  künstlichem,
flüssigem  Zucker  in  Fässern,  sowie  bei  Gasen  wird  die  unmittelbare  Umschließung  zum  Nettogewicht  gerechnet.

(4)  Für  das  mit  dem  Anspruch  auf  Steuervergütung  ausgehende  und  nur  nach  Literzahl  deklarirte
Bier  4  die  Umrechnung  in  Nettogewicht  einschließlich  Faßgewicht  nach  dem  Verhältniß  von  1  hl  =  150  kg
vorzunehmen.

(5)  Bei  Wein,  welcher  in  Fässern  unter  landessteuerlicher  Kontrole  ausgeht,  ist  in  gleicher  Weise
zu  verfahren,  wobei  jedoch  für  jedes  Hektoliter  des  im  Ausfuhrschein  2c.  angegebenen  Maßgehalts  117  kg
gerechnet  werden.

(6)  Die  Menge  der  in  Tankschiffen  2c.  transportirten  Flüssigkeiten  ist  anzugeben  bei  der  Einfuhr:

a)  von  gollpflichtigen  Flüssigkeiten,  für  welche  ein  Tarazuschlag  festgesetzt  ist,  nach  dem  zollpflichtigen

  Gewicht;
b)  bei  allen  anderen  Waaren  nach  dem  Eigengewicht  der  Flüssigkeit;
bei  der  Ausfuhr  und  Durchfuhr  überall  nach  dem  Eigengewicht  der  Flüssigkeit.

()  Insoweit  bei  verpackten  nach  dem  Nettogewicht  anzuschreibenden  Waaren  nur  das  Bruttogewicht
  bekannt  ist,  wird  deren  Nettogewicht  nach  den  Tarasätzen  berechnet,  welche  in  der  von  dem
Kaiserlichen  Statistischen  Amt  herausgegebenen  Handausgabe  des  statistischen  Waarenverzeichnisses  zu  den
einzelnen  Nummern  angegeben  sind.  Ist  dort  kein  Tarasatz  angegeben,  so  ist  das  nachzuweisende  Nettogewicht
  auf  andere  geeignete  Weise,  eventuell  durch  Verwiegung  oder  Abschätzung,  seitens  der  Anmeldestelle
  zu  ermitteln.

(8)  Ist  bei  der  Anschreibung  unvollständig  deklarirter  Waaren  in  den  Nachweisungen  III,  V  und
VI  das  Nettogewicht  nicht  bekannt,  auch  nicht  durch  Abzug  der  vorgeschriebenen  Tara  oder  durch  Abschätzung
  ermittelt,  so  ist  in  der  Spalte  „Maßstab“  der  Vermerk  „br“  (brutto)  aufzunehmen,  und  die  Verpackung
  mit  anzugeben.

§.  23.

(I!)  Gehen  Waaren,  die  nach  dem  Bruttogewicht  zu  verzollen  und  einer  Tarifnummer,  aber  verschiedenen
  Nummern  des  statistischen  Waarenverzeichnisses  zu  unterstellen  sind,  zusammen  in  einem  Kollo
verpackt  ein,  so  ist,  wenn  die  Verzollung  des  Inhalts  des  Kollo  nach  dem  Gesammtbruttogewicht  des
letzteren  erfolgt,  das  Gewicht  der  einzelnen  Waaren  durch  Vertheilung  des  Gesammtbruttogewichts  nach
Verhältniß  der  in  der  Deklaration  2c.  angegebenen  Mengen  zu  berechnen.

(2)  Dieselbe  Bestimmung  ist  anzuwenden,  wenn  zwar  verschiedenen  Tarifnummern,  jedoch  gleichen
Zollsätzen  angehörige,  der  Bruttoverzollung  unterliegende  Waaren  in  einer  und  derselben  Umschließung
eingehen  und  auf  Antrag  des  Deklaranten  nach  dem  Gesammtbruttogewicht  des  Kollo  verzollt  werden.

(3)  Ist  bei  den  nach  der  Stückzahl  anzuschreibenden  Waaren  die  Stückzahl  weder  bekannt  noch
ohne  spezielle  Revision  zuverlässig  zu  ermitteln,  und  daher  bei  der  unmittelbaren  Durchfuhr,  sowie  beim
Niederlageverkehr  eine  Anschreibung  nur  nach  dem  Gewicht  zu  erreichen,  so  ist  den  Eintragungen  in  den
Nachweisungen  III,  V  und  VI  der  Vermerk  „Stückzahl  unbekannt“  hinzuzufügen.

(4)  Ist  der  Werth  der  Waaren  anzugeben,  so  ist  unter  den  Einträgen  in  den  Spalten  „Maßstab“
und  „Menge  der  Waaren“  ein  wagerechter  Strich  zu  setzen  und  darunter  der  Werth  nach  Mark  mit
rother  Tinte  zu  verzeichnen.  82

24.

(1)  Bei  der  Uebertragung  der  Summen  für  die  dem  Gewicht  nach  anzuschreibenden  Gegenstände
aus  den  Anschreibebelägen  in  die  Nachweisungen  sind  die  in  ersteren  enthaltenen  Gewichtsangaben  auf
volle  Kilogramm  abzurunden,  wobei  Mengen  unter  0,,  kg  außer  Ansatz  gelassen  und  Mengen  von  0,
bis  unter  1  kg  als  1  kg  gerechnet  werden.

(2)  In  ähnlicher  Weise  sind  die  nach  Maß  oder  Werth  nachzuweisenden  Waaren  auf  ganze  Einheiten
  abgerundet  anzugeben.

5.  Vermerke,  die  in  den  Verkehrsnachweisungen  zu  ein  zelnen  Waarengattungen  behufs
Vornahme  der  Werth=  oder  Zollberechnung  oder  zur  Aufstellung  besonderer  Nachweisungen
zu  machen  sind.

8.  26.

(1)  Bei  der  Ein=  und  Ausfuhr  von  Waaren,  die  aus  in=  und  ausländischen  Gegenständen  im
Veredelungsverkehr  hergestellt  worden  sind,  ist  die  Menge  der  mitverwendeten  inländischen  Stoffe  in  den
Nachweisungen  mit  anzugeben.

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