Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)

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3. Justiz-Wesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die wechselseitige Befreiung der Angehörigen des Deutschen Reichs und Rußlands 
von der ihnen als Ausländern in Rechtsstreitigkeiten obliegenden Verpflichtung zur Sicher- 
heitsleistung, Vorschußzahlung und Gebührenentrichtung. Vom 30. September 1897. 
  
Die Kaiserlich Deutsche und die Kaiserlich Russische Regierung haben im gegenseitigen Ein- 
vernehmen festgestellt, daß Deutsche in Nußland und Russen in Deutschland in den von ihnen als Haupt- 
oder Nebenklägern anhängig gemachten Rechtsstreitigkeiten nur unter denselben Voraussetzungen und in 
demselben Umfange verpflichtet sind, Sicherheit zu leisten, Kostenvorschuß zu zahlen oder Gebühren zu 
entrichten, wie die Angehörigen des Landes, wo der Rechtsstreit betrieben wird. 
Berlin, den 30. September 1897. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Hellwig. 
  
4. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses 
des Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen der Königlich bayerische Zoll-Inspekior Schweiger in 
München an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich bayerischen Zoll-Inspektors Duval 
de Navarre den Hauptämtern zu Flensburg, Hadersleben, Kiel und Tönning als Stations-Kontroleur 
mit dem Wohnsitz in Flensburg vom 1. Oktober d. J. ab beigeordnet worden. 
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses 
des Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen der Königlich preußische Steuer-Inspektor Herrmann zu 
Pillau an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich preußischen Steuer-Inspektors Baehr 
den Königlich sächsischen Hauptämtern zu Annaberg, Eibenstock, Chemnitz, Dresden, Freiberg und Meißen 
als Stations-Kontroleur mit dem Wohnsitz in Dresden vom 1. Oktober d. J. ab beigeordnet worden. 
  
5. Polizei-Wesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
r Name und Stand Alter und Heimath Datum 
2 3 Grund Behirde r* die * 
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der Bestrafung. Ausweisungs- 
2 der Ansgewiesenen. # strafung beschlossen hat. beschustel 
1. 2. 3. « 4. 5. 6. 
  
  
  
  
a) Auf Grund des §5. 39 des Strafgesetzbuchs: 
1. Heinrich Janauscheksgeboren am 11. November 1854 zutvorsätzliche Brand.Königlich preußischer Re. 20. September 
(Janousek), Schlosser, Prag, Böhmen, ortsangehörig zu stiftung (2 Jabre) gierungs = Präsident zu d. I 
Radonitz, Bezirk Karolinenthal, eben. Zuchthaus, laut Er. Hannover, 
daselbst, kenntniß vom 16. 
s März 1895), 
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