338 $ 72 Die Kriegsleistungsgesetze.
gerungen aus diesem Paragraphen gezogen werden würden, so hätten
sie sich für seine Annahme sicher nicht so stark eingesetzt. Nach.
der Bedeutung, die dem $ 35 von Neukamp gegeben worden ist,
ist es besonders interessant, die Ausführungen des Abgeordneten
v. Winter in der Reichstagssitzung vom 30. Mai 1873 (Verh. S. 934)
nachzulesen. Aus ihnen ergibt sich mit vollkommener Deutlichkeit,
was die Mehrheit der Freien Kommission, der der $ 35 seine Einfügung
verdankt, damit hat erreichen wollen. Eine der von der
Regierung als unannehmbar bezeichneten Erweiterungen des Reierungsentwurfes
hinsichtlich der staatlichen Entschädigung für
iegsleistungen bestand in dem Verlangen der „Freien Kommission“,
daß auch für marschierende und kantonnierende Truppen ein Ersatz
gewährt werden soll. Mit Rücksicht auf den Widerspruch der
ierung ließ die Kommission vor der dritten Lesung dies Verlangen
wieder fallen, und der Abg. v. Winter begründete dies Entgegenkommen
wie folgt:
„Gerade mit Rücksicht auf den $ 35 des Gesetzentwurfs erklärten sich auch
solche Mitglieder der freien Kommission, welche ursprünglich Vertreter des in der
zweiten Lesung angenommenen Vorschlages gewesen waren, schließlich dafür, daD hier
Abstand zu nehmen sei von jedweder im voraus festzusetzenden Entschädigung und
daß man sich begnügen müsse mit der allgemeinen Verheißung des $ 35,
nach welcher in den Fällen, in welchen dieses Gesets gar keine oder eine nicht
hinreichende Entschädigung für die durch den Krieg verursachten igung
gewährt, im Wege der Spezialgesetzgabung erwogen werden soll, ob und inywieweit
nachträglich eine Vergütung eintreten soll. Der Herr Präsident des Reichskanzleramtes
hat ja aus diesem $ 35 nicht gerade eine Kabinettsfrage für das Zustandekommen
des ganzen emacht;; was er gesagt hat, ist ganz unzweifelhaft
richtig. Es ist gar nicht anzufechten, daß eine derartige Anweisung auf
künf tige Gesetze nicht sehr zu empfehlen ist. Inzwischen erlaube ich mir
zu bemerken, daß gerade die Mitglieder aus dem Westen und dem Süden unseres
Vaterlandes, in deren frischem Gedächtnis noch alle die Unbilden liegen, die ihnen
die Konzentration der Armee vor Beginn des letzten schweren Krieges verursacht
hat, daß gerade diese ein großes Gewicht auf Beibehaltung des 8 35 legen, weil sie
glauben, dieser Paragraph werde die Bevölkerung ihrer Länder damit versöhnen,
daß jetzt nicht für alle Fälle von vornherein eine Vergütung vorgesehen wird, indem
er ihnen wenigstens das allgemeine Versprechen gibt, daß auch
künftighin ebenso, wie dies nach dem letzten Kriege geschehen ist, in Erwägung
werde gezogen werden, ob nicht für diejenigen Kriegsleistungen,
welche etwa nach Anwendung dieses Gesetzes zum großen Nachteile der Bevölkerungen
unvergütigt bleiben sollten, im Wege der gewöhnlichen Gesetzgebung ein Ersalz
zu gewähren sein dürfte. .
Ich möchte Sie daher bitten, sich damit einverstanden zu erklären, daß der
$ 35 in seiner Fassung beibehalten werde. Ich glaube, nach dieser meiner Ausführung
wird die Beibehaltung des $ 35 auch bei dem Bundesrate weniger Bedenken
finden; es kann dieser Paragraph ja kaum zu Mißdeutungen Veranlassung
geben, wenn ich wiederholt hervorhebe, daß darin
auch nach dem Sinne, den die Herren Antragsteller damit
verbinden, eben nur ganz allgemein, und ohne eine bindende
Verpflichtung irgend welcher Art einzugehen, hat ausgesprochen
werden sollen, es soll auch künftighin nach jedem
Kriege, wie nach dem jetzigen, in Erwägung gezogen werden,
ob nicht für die Spezialgesetzgebung noch Veranlassung vorliegt
einzelne Härten und Unbilden auszugleichen, die der
Krieg für diesen oder jenen Distrikt im Gefolge gehabt haben
mag".
Zweierlei ergibt sich aus diesen Ausführungen eines der Hsuptbeteiligten
der ien Kommission; nämlich einmal, daß bei ‚der