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28.
Grundstücke, welche dem Könige, als Besitzer dieser Domainen,
entweder als eröffnetes Lehn oder herrenloses Gut zufallen, wachsen
dem Fideicommisse seines Hauses zu.
29.
Der Betrag der Civilliste ist nach dem vollen Bedarf des
Königs für sich, seine Familie und seinen Hofstaat bemessen, daher
wird auf selbigen das jährliche reine Einkommen von den von ihm
zu benutzenden Patrimonialdomainen in Zurechnung gebracht.
30.
Da in Folge dessen das Land ein Interesse an der Conservation
der Königlichen Patrimonialdomainen hat, so begiebt sich
das Königliche Haus des Rechts, von der Substanz derselben etwas
zu veräußern, oder zu verpfänden, oder selbige mit Schulden zu
beschweren, wenn nicht vorher die Zustimmung der Stände ausdrücklich
ertheilt worden ist.
31.
Ausgenommen ist die Veräußerung einzelner Parzellen, entbehrlicher
Gebäude oder nutzbarer Rechte, welche aus wirthschaftlichen
Rücksichten, zu Beförderung der Cultur, zu Aufhebung einer eigenen
nachtheiligen Verwaltung, oder in Folge allgemeiner Gesetze wegen
Ablösung bäuerlicher Lasten geschieht.
32.
Das für veräußerte Domainen, oder einzelne Zubehörungen
derselben (§. 30. und 31.) erlangte Kaufgeld ist zum Ankaufe nutzbarer
Grundstücke, welche dem Fideicommisse zuwachsen, zu verwenden,
auch ist den Ständen über diese Verwendung von Landtage zu Landtage
eine Rechnung vorzulegen.
33.
Der Uibereinkunft der Stände mit dem Könige bleibt überlaßen,
ob die Patrimonialdomainen auf Rechnung der Staatscassen
verwaltet werden sollen. Eine solche Uebereinkunft darf jedoch
nie auf eine längere Zeit, als von einem Landtage zum andern geschlossen
werden, damit auf den Todesfall des Königs der Nachfolger
im Nießbrauche des seinem Hause als Privatgut gehörigen
Fideicommisses in dem Rechte der eigenen Verwaltung nicht beschränkt
werde.
34.
Die auf den Domainen haftenden Schulden werden in der