Full text : Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.

—  335

28.
Grundstücke,  welche  dem  Könige,  als  Besitzer  dieser  Domainen,
entweder  als  eröffnetes  Lehn  oder  herrenloses  Gut  zufallen,  wachsen
dem  Fideicommisse  seines  Hauses  zu.

29.

Der  Betrag  der  Civilliste  ist  nach  dem  vollen  Bedarf  des
Königs  für  sich,  seine  Familie  und  seinen  Hofstaat  bemessen,  daher
wird  auf  selbigen  das  jährliche  reine  Einkommen  von  den  von  ihm
zu  benutzenden  Patrimonialdomainen  in  Zurechnung  gebracht.

30.

Da  in  Folge  dessen  das  Land  ein  Interesse  an  der  Conservation
  der  Königlichen  Patrimonialdomainen  hat,  so  begiebt  sich
das  Königliche  Haus  des  Rechts,  von  der  Substanz  derselben  etwas
zu  veräußern,  oder  zu  verpfänden,  oder  selbige  mit  Schulden  zu
beschweren,  wenn  nicht  vorher  die  Zustimmung  der  Stände  ausdrücklich
  ertheilt  worden  ist.

31.

Ausgenommen  ist  die  Veräußerung  einzelner  Parzellen,  entbehrlicher
  Gebäude  oder  nutzbarer  Rechte,  welche  aus  wirthschaftlichen
Rücksichten,  zu  Beförderung  der  Cultur,  zu  Aufhebung  einer  eigenen
nachtheiligen  Verwaltung,  oder  in  Folge  allgemeiner  Gesetze  wegen
Ablösung  bäuerlicher  Lasten  geschieht.

32.

Das  für  veräußerte  Domainen,  oder  einzelne  Zubehörungen
derselben  (§.  30.  und  31.)  erlangte  Kaufgeld  ist  zum  Ankaufe  nutzbarer
  Grundstücke,  welche  dem  Fideicommisse  zuwachsen,  zu  verwenden,
auch  ist  den  Ständen  über  diese  Verwendung  von  Landtage  zu  Landtage
  eine  Rechnung  vorzulegen.

33.

Der  Uibereinkunft  der  Stände  mit  dem  Könige  bleibt  überlaßen,
  ob  die  Patrimonialdomainen  auf  Rechnung  der  Staatscassen
verwaltet  werden  sollen.  Eine  solche  Uebereinkunft  darf  jedoch
nie  auf  eine  längere  Zeit,  als  von  einem  Landtage  zum  andern  geschlossen
  werden,  damit  auf  den  Todesfall  des  Königs  der  Nachfolger
  im  Nießbrauche  des  seinem  Hause  als  Privatgut  gehörigen
Fideicommisses  in  dem  Rechte  der  eigenen  Verwaltung  nicht  beschränkt
  werde.

34.

Die  auf  den  Domainen  haftenden  Schulden  werden  in  der