Volltext : Deutschlands Schuld am Weltkriege.

172  II.  Reichsgesetzgebung.  Art.  5.

die  Beteiligung  des  Kaisers  daran  betrifft,  die  Vorschrift  des  Art.  5  durch
Art.  2  und  17  ergänzt  sein.  Dasselbe  ergibt  sich  mittelbar  aus  dem  2.  Absatz
  des  Art.  5.  Es  wäre  überflüssig,  der  Präsidialstimme  des  Bundesrats,
d.  h.  der  Krone  Preußen  ein  Vetorecht  gegen  eine  Anderung  in  der  gesetzlichen
  Regelung  der  dort  bezeichneten  Angelegenheiten  einzuräumen,  wenn
der  König  von  Preußen  in  seiner  Eigenschaft  als  Deutscher  Kaiser  ein  unbedingtes
  Veto  hätte  und  jedes  Gesetz  von  seiner  Zustimmung  abhängig
wäre.  Eine  unmittelbare  Mitwirkung  an  der  Feststellung  des  Gesetzesinhalts
steht  also  dem  Kaiser  nur  insofern  zu,  als  er  in  seiner  Eigenschaft  als  König
von  Preußen  nach  Art.  6  R.V.  über  17  Stimmen  im  Bundesrat  verfügt;
ebenso  u.  a.  Laband  ll  S.  27  ff.,  v.  Seydel  S.  172,  v.  Rönne  I  S.  230,
Meyer  S.  582  A.  5.  Eine  Anerkennung  dieser  staatsrechtlichen  Lage  kann
in  der  auch  von  v.  Seydel  angeführten  Thronrede  v.  25.  Juni  1888  (aus
Anlaß  der  damaligen  Reichstagseröffnung  St.  B.  7a)  gefunden  werden,  wo
eine  Stelle  lautet:

„An  der  Gesetzgebung  des  Reichs  habe  Ich  nach  der  Verfassung  mehr
in  Meiner  Eigenschaft  als  König  von  Preußen  wie  in  der  des  Deutschen
Kaisers  mitzuwirken.“

Auch  Fürst  Bismarck  hat  in  seinen  „Gedanken  und  Erinnerungen“  B.  II
Kap.  33  seinen  Standpunkt  dahin  kundgegeben,  daß  im  Gegensatz  zu  den
durch  die  preußische  Verfassung  dem  König  von  Preußen  verliehenen  Rechten
„der  Kaiser  als  solcher  kein  Faktor  der  Gesetzgebung  sei,  sondern  nur  als
König  von  Preußen  durch  die  preußische  Stimme  im  Bundesrat  mitwirke
und  daß  ihm  die  Reichsverfassung  ein  Veto  gegen  übereinstimmende  Beschlüsse
beider  gesetzgebenden  Körperschaften  nicht  beigelegt  habe."“

Daraus  ergibt  sich  allerdings,  daß  Preußen  im  Bundesrat  majorisiert
werden  kann,  soweit  dies  nicht  nach  Art.  5  Abs.  2,  Art.  37  und  Art.  78
verfassungsmäßig  ausgeschlossen  ist,  und  bei  einer  der  politischen  Richtung  der
preußischen  Regierung  ungünstigen  Zusammensetzung  des  Reichstags  könnten
dann  auch  gegen  den  Willen  der  preußischen  Regierung  Reichsgesetze  zustande
kommen.  Uber  diese  Konsequenz  der  Reichsverfassung  war  man  sich  aber
von  vornherein  klar;  vgl.  die  Ausführungen  des  Abg.  v.  Sybel  in  der
Sitzung  des  konst.  Reichstags  v.  23  März  1867  St.B.  327,  in  denen  er  mit
Recht  auf  das  große  Opfer  hinwies,  das  Preußen  in  diesem  Punkte  zugunsten
  der  Gesamtheit  gebracht  hat.

3.  Die  Beteiligung  des  Bundesrats  und  Reichstags
an  der  Reichsgesetzgebung;  der  Grundsatz  ihrer  Gleichberechtigung.
Durch  Art.  5  sind  Bundesrat  und  Reichstag  hinsichtlich  ihrer  Teilnahme
  an  der  Gesetzgebung  gleichgestellt.  Dieser  Satz  führt  zu  folgenden
Konsequenzen:

1)  Gleichberechtigung  hinsichtlich  der  Feststellung  des  Gesetzesinhalts.

Weder  der  Bundesrat  noch  der  Reichstag  sind  gehalten;  einen  Gesetzentwurf
  unverändert  anzunehmen  oder  im  ganzen  abzulehnen;  beide  Körperschaften
  können  vielmehr  zu  jedem  einzelnen  Bestandteile  des  Entwurfs  einschließlich
  der  Überschriften,  etwaiger  Bestimmungen  über  Anfang  und  Ende
der  Gültigkeit  des  Gesetzes  usw.  Stellung  nehmen  und  jede  Bestimmung
des  von  der  anderen  Körperschaft  beratenen  Entwurfs  beliebig  abändern;