Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Bthkannimachung  des  Ministerinms  der  answärtigen  Augelrgenheiten,  Verkehrsabteilung,
beireffend  Änderung  der  Konztssionsurkundt  für  dit  Filderbahn.
Vom  11.  August  1905.

Mit  Allerhöchster  Ermächtigung  Seiner  Majestät  des  Königs  vom  6.  August
1905  hat  der  erste  Absatz  des  §  23  der  Konzessionsurkunde  für  die  Filderbahn  vom
25.  September  1902  (Reg.  Bl.  S.  439)  folgende  Fassung  erhalten:

„Die  Konzession  wird  für  das  Gesamtunternehmen  der  Filderbahn  unbeschadet
  der  Bestimmungen  in  Art.  9  des  Gesetzes  vom  18.  April  1843,
betreffend  den  Bau  von  Eisenbahnen,  und  der  besonderen  privatrechtlichen
Vereinbarung  zwischen  der  Stadtgemeinde  Stuttgart  und  dem  Unternehmer
über  die  Zahnradstrecke  Stuttgart  —Degerloch  auf  die  Dauer  von  neunzig
Jahren  verliehen,  die  vom  Zeitpunkt  der  Betriebseröffnung  auf  der  auf
eigenem  Bahnkörper  neu  herzustellenden  Bahnlinie  Möhringen  —  Hohenheim,
spätestens  aber  vom  1.  Jannar  1906  an  gerechnet  werden.“

Gleichzeitig  wird  bekannt  gegeben,  daß  der  Unternehmer  der  Filderbahn  mit  Genehmigung
  der  Aussichtsbehörde  den  Wortlaut  seiner  Firma  geändert  hat  in

„Württembergische  Nebenbahnen,  Aktiengesellschaft  zu  Stuttgart.“
Stuttgart,  den  11.  August  1905.

v.  Soden.

Versügung  des  Ministerinms  des  Innern,
bekreffend  den  Verkehr  mit  Schlachtvich  und  Fleisch.  Vom  29.  Juli  1905.

Die  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  Il.  Februar  1903,  betreffend  den
Verkehr  mit  Schlachtvieh  und  Fleisch  (Reg.  Bl.  S.  27)  wird  abgeändert,  wie  folgt:
I.  Der  §  27  Abs.  4  erhält  folgende  Fassung:
Eine  Gebühr  für  Erteilung  des  Unterrichts  wird  von  denjenigen  Teilnehmern  nicht
erhoben,  welche  nachweislich  für  den  Fall  der  Erstehung  der  Prüfung  Aussicht  auf  An-