Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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Alle 2 Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder und der Ersatzmänner aus. Die Ausscheidenden 
werden das erste Mal durch das Loos, demnächst durch die Dienstzeit bestimmt. Die Ausscheidenden sind 
wieder wählbar. 
Die Mitglieder behalten, auch wenn sie nicht mehr bei Innungsmitgliedern beschäftigt sind, solange 
sie im Bezirke der Innung verbleiben, die Mitgliedschaft noch während dreier Monate seit dem Austritt 
aus der Beschäftigung bei Innungsmitgliedern. 
Für die Mitglieder treten die Ersatzmänner in Behinderungsfällen oder im Falle des Ausscheidens 
für den Rest der Wahlperiode in der Reihenfolge der Stimmenzahl ein, welche bei der Wahl auf sie 
gefallen ist. Wird dessenungeachtet der Ausschuß nicht vollzählig, so hat er sich für den Rest der Wahl- 
zeit durch Zuwahl zu ergänzen. 
F. 44. 
Die Mitglieder des Gesellenausschusses verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich, doch wird 
ihnen der Ersatz baarer Auslagen und eine Entschädigung für Zeiwersäumniß von .. .. ... für jede 
Sitzung gewährt. 
Wegen der Verpflichtung zur Uebernahme des Amtes finden die Bestimmungen des §. 13 Absatz 2 
entsprechende Anwendung. 
45. 
Der Gesellenausschuß wählt aus seiner min alle 2 Jahre einen Vorsitzenden (Altgesellen), einen 
Schriftführer und deren Stellvertreter. 
Der Altgeselle oder sein Stellvertreter soll in der Regel den Verhandlungen des Innungs- 
vorstandes, zu welchen ein Mitglied des Gesellenausschusses zugezogen wird, beiwohnen. Im Falle der 
Behinderung bestimmt er hierzu ein anderes Mitglied des Gesellenausschusses. 
Der Altgeselle beruft, leitet und schließt die Versammlungen des Ausschusses. 
Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder versammelt sind. Die 
Soiserie werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 
orsitzende. 
Die Beschlüsse werden vom Schriftführer in ein Protokollbuch eingetragen und von ihm und dem 
Altgesellen unterzeichnet. 
Im Uebrigen kann der Gesellenausschuß seine Geschäftsordnung durch eigene Beschlüsse regeln. 
46. 
Dem Gesellenausschusse liegt insbesondere & bei der Wahl der Mitglieder des Gesellenausschusses 
für die Handwerkskammer mitzuwirken (8. 103i der Gewerbeordnung), die aus der Gesellenschaft zu 
bestellenden Mitglieder der Ausschüsse zu wählen, bei der Regelung des Lehrlingswesens, sowie bei der 
Begründung und Verwaltung aller Einrichtungen Theil zu nehmen, für welche die Gesellen (Gehülfen) 
Beiträge entrichten oder eine besondere Mühewaltung übernehmen oder die zu ihrer Unterstützung be- 
stimmt sind. Die entsprechenden Befugnisse und Obliegenheiten des Gesellenausschusses werden durch die 
besonderen Bestimmungen dieses Statuts und der Nebenstatuten geregelt. 
S. 47. 
Entstehen zwischen den Mitgliedern der Innung und der Gesellenschaft Streitigkeiten über die 
Regelung des gegenseitigen Verhältnisses, namentlich über Arbeitsbedingungen, Arbeitszeit und Lohnsätze, 
so soll durch gemeinsame Berathung des Innungsvorstandes und des Gesellenausschusses eine Einigung 
darüber versucht werden. 
  
Gesellen= und Herbergswesen, Arbeitsnachweis. 
8. 48. 
Die Wahl der Gesellenherberge wird von dem Ausschusse für das Gesellen- und Herbergswesen 
getroffen und unterliegt der Genehmigung der Innungsversammlung. 
S. 48 a. 
Der Ausschuß für das Gesellen= und Herbergswesen errichtet für die Gesellen, die sich vorschrifts- 
mäßig ausweisen und bei einem Innungsmitlglied in Arbeit treten wollen, eine Geschäftsstelle für Nach- 
wsung von Gesellenarbeit. In der Herberge ist durch Aushang bekannt zu machen, wo sich diese Stelle 
efindet.
	        
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