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höheren als landwirtschaftlichen Wert haben, sind in der Regel von der Zusammenlegung
ausgeschlossen und gegen den Widerspruch des Eigentümers nur dann zur
Zusammenlegung zu ziehen, wenn dies zur Erreichung der Zwecke der letzteren
durchaus notwendig erscheint. In diesem Falle ist der Eigentümer eines solchen
Grundstücks für jenen Mehrwert auf Kosten der Zusammenlegungsmasse besonders
zu entschädigen.
Befinden sich in den Grundstücken der oben bezeichneten Gattungen Lager
von Fossilien, Mincralien oder dergleichen, welche entweder zur Zeit der Ueberreichung
des Zusammenlegungsantrags (§ 10) bereits eröffnet waren oder nach
dem — von den Besitzern der betreffenden Grundstücke und auf ihre Kosten zu
beschaffenden — Ausspruche verpflichteter Sachverständiger abbauwürdig sind, so
kann in Bezug auf solche Grundstücke eine Nötigung zum Umtausche überhaupt
nicht eintreten.
Ebensowenig unterliegen der Nötigung zum Umtausche solche Grundsticke,
welche vorherrschend und dauernd dem Obst= oder Gemüsebau dienen oder Baumschulanlagen
enthalten.
Nach freiwilliger Uebereinkunft aller Beteiligten kann jedoch jede Gattung
von Grundstücken nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes zur Zusammenlegung
gebracht werden.
*ii
Ledige Grundstücke.
Ledige Grundstücke sind nur insoweit einem Zwange zum Umtausch unterworfen,
als es die Zusammenlegung geschlossener Besitzungen — mögen dies
geschlossene Güter oder Grundstücksverbände sein — notwendig macht.
§ 7.
Aufhebung hinderlicher Zehntgerechtsame, Fronen und
Grunddienstbarkeiten.
Gleichzeitig mit der Zusammenlegung müssen auch die in der Flur oder
in dem fraglichen Flurteile etwa bestehenden Zehntgerechtsame, Fronen und
Grunddienstbarkeiten, insoweit als sie der Zusammenlegung hinderlich sind, aufgehoben
und dem Berechtigten nach Maßgabe der einschlagenden Gesetzesvorschriften
entschädigt werden.