Metadaten : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

361

höheren  als  landwirtschaftlichen  Wert  haben,  sind  in  der  Regel  von  der  Zusammenlegung
  ausgeschlossen  und  gegen  den  Widerspruch  des  Eigentümers  nur  dann  zur
Zusammenlegung  zu  ziehen,  wenn  dies  zur  Erreichung  der  Zwecke  der  letzteren
durchaus  notwendig  erscheint.  In  diesem  Falle  ist  der  Eigentümer  eines  solchen
Grundstücks  für  jenen  Mehrwert  auf  Kosten  der  Zusammenlegungsmasse  besonders
zu  entschädigen.

Befinden  sich  in  den  Grundstücken  der  oben  bezeichneten  Gattungen  Lager
von  Fossilien,  Mincralien  oder  dergleichen,  welche  entweder  zur  Zeit  der  Ueberreichung
  des  Zusammenlegungsantrags  (§  10)  bereits  eröffnet  waren  oder  nach
dem  —  von  den  Besitzern  der  betreffenden  Grundstücke  und  auf  ihre  Kosten  zu
beschaffenden  —  Ausspruche  verpflichteter  Sachverständiger  abbauwürdig  sind,  so
kann  in  Bezug  auf  solche  Grundstücke  eine  Nötigung  zum  Umtausche  überhaupt
nicht  eintreten.

Ebensowenig  unterliegen  der  Nötigung  zum  Umtausche  solche  Grundsticke,
welche  vorherrschend  und  dauernd  dem  Obst=  oder  Gemüsebau  dienen  oder  Baumschulanlagen
  enthalten.

Nach  freiwilliger  Uebereinkunft  aller  Beteiligten  kann  jedoch  jede  Gattung
von  Grundstücken  nach  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zur  Zusammenlegung
  gebracht  werden.

*ii
Ledige  Grundstücke.
Ledige  Grundstücke  sind  nur  insoweit  einem  Zwange  zum  Umtausch  unterworfen,
  als  es  die  Zusammenlegung  geschlossener  Besitzungen  —  mögen  dies
geschlossene  Güter  oder  Grundstücksverbände  sein  —  notwendig  macht.

§  7.
Aufhebung  hinderlicher  Zehntgerechtsame,  Fronen  und
Grunddienstbarkeiten.

Gleichzeitig  mit  der  Zusammenlegung  müssen  auch  die  in  der  Flur  oder
in  dem  fraglichen  Flurteile  etwa  bestehenden  Zehntgerechtsame,  Fronen  und
Grunddienstbarkeiten,  insoweit  als  sie  der  Zusammenlegung  hinderlich  sind,  aufgehoben
  und  dem  Berechtigten  nach  Maßgabe  der  einschlagenden  Gesetzesvorschriften
entschädigt  werden.