Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  12.  —

 

Inhalt:  Landgüterordnung  für  die  Provinz  Schleswig  Holstein,  mit  Ausnahme  des  Kreises  Herzogthum
Cauenburg,  S.  117.  —  Geseh,  betreffend  eine  Erweiterung  des  Staatsschuldbuchs,  S.  124.

 

(Nr.  9119.)  Landgüterordnung  für  die  Provinz  Schleswig  Holstein,  mit  Ausnahme  des  Kreises
Herzogthum  Lauenburg.  Vom  2.  April  1886.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,  für
die  Provinz  Schleswig-Holstein,  mit  Ausnahme  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg,
  was  folgt:

S.  1.

Landgut  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  eine  in  der  Landgüterrolle  des  zuständigen
  Amtsgerichts  eingetragene  Besitzung.

In  die  Rolle  kann  jede  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein,  mit  Ausnahme
des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg,  belegene,  mit  einem  Wohnhause  versehene  Besitzung
  eingetragen  werden,  welche  zum  Betriebe  der  Landwirthschaft  bestimmt  ist.

g.  2.
Zur  Eintragung  des  Landguts  in  die  Landgüterrolle  ist  das  Amtsgericht
zuständig,  in  dessen  Bezirk  die  Grundstücke  belegen  sind,  welche  das  Landgut  bilden.
Das  Amtsgericht  in  Kiel  ist  für  diejenigen  Grundstücke  zuständig,  für
welche  dasselbe  nach  §.  32  des  Gesetzes  vom  24.  April  1878  (Gesetz-Samml.
S.  230)  das  Grundbuch  führt.
Liegen  die  Grundstücke  in  den  Bezirken  verschiedener  Amtsgerichte,  so  hat
das  Oberlandesgericht  zu  bestimmen,  bei  welchem  Amtsgericht  das  Landgut  in
die  Rolle  einzutragen  ist.  6.3

In  der  Rolle  erhält  jedes  Landgut  ein  eigenes  Blatt.

Das  Landgut  besteht  aus  denjenigen  Grundstücken,  welche  auf  dem  Rollenblatte
  eingetragen  sind.  Dieselben  müssen  nach  Blatt,  Artikel  und  Nummer  des
Grundbuchs  oder  nach  dem  Grundsteuerkataster  bezeichnet  werden.

Ges.  Samml.  1886.  (Nr.  9119.)  21

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  April  1886.