Metadata : Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

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Am  1.  Mai  jeden  Jahres  werden  die  Ranglisten  abgeschlossen.  Es  sind  daher  alle  bezüglichen
  Veränderungen  so  zeitig  mitzutheilen,  daß  sie  noch  Berücksichtigung  finden  können.

Soweit  in  Bezug  auf  den  Instanzenweg  bisher  besondere  Bestimmungen  gegeben  waren,
bleiben  dieselben  aufrecht  erhalten.

2)  Die  General=  und  Flügel-Adjutanten  und  Generale  à  la  suite  Seiner  Majestät  des  Kaisers  und
Königs,  die  Offiziere  à  la  snite  und  von  der  Armee,  die  persönlichen  und  Flügel-Adjutanten  der
Preußischen  Prinzen  und  Deutschen  Fürsten  senden  zum  15.  Mai  jeden  Jahres  Personal-Notizen
—  bezüglich  Aufstellung  der  Rangliste  —  über  ihre  Person  unter  Angabe  des  Domizils,  wie  evenneill
  über  die  Prinzen  und  Fürsten,  bei  welchen  sie  Adjutantendienste  leisten,  an  die  Geheime
Kriegs-Kanzlei.

Auf  die  Aerzte  à  la  suite  des  Sanitäts-Korps  findet  vorstehende  Bestimmung  analoge
Auwendung.

3)  Insofern  Offiziere  mit  dienstlichen  Funktionen,  welche  in  der  gedruckten  Rang=  und  Quartier-Liste
Ftrennt  aufgeführt,  betraut  sind,  werden  sie  in  allen  bezüglichen  Ranglisten  geführt.

4)  Den  Rangu#en  der  General-Kommandos  ist  ein  Berzeichniß  der  unter  ihrem  Befehl  stehenden,
nicht  im  Divisions-Verbande  befindlichen  Kommando-Behorden  und  Truppentheile  beizufügen.

Die  Ranglisten  der  Divisionsstäbe  enthalten  auch  die  der  Brigadestäbe,  sowie  die  Ei
theilung  der  dazu  gehorigen  Truppen  nach  Anleitung  der  gedruckten  Rang=  und  Quartierliste.

5)  Es  sind  ferner  einzureichen  und  zwar  nach  dem  für  die  Rangliste  des  Beurlaubtenstandes  vorgeschriebenen
  Schema:

a)  von  jedem  Truppentheil  der  Garde  und  Linie  als  Anlage  zu  seiner  Rangliste  eine  besondere
Nachweisung  seiner  Reserve-Offiziere,
)  von  jedem  Garde-Infanterie-Regiment  eine  Rangliste  der  Landwehr-Offiziere  des  korrespondirenden
  Garde-Landwehr-Infanterie-Regiments,
c)  von  dem  Eisenbahn-Bataillon  eine  Rangliste  seiner  Landwehr-Offiziere,
d)  von  dem  General-Kommando  des  Garde-Korps  die  Ranglisten  der  Garde-Landwehr-Offiziere
der  Ubrigen  Waffen.

6)  Bezüglich  der  seitens  der  Landwehr-Bezirks-Kommandos  einzureichenden  Ranglisten  bestimmt  der
§.  32  der  Allerhöchsten  Verordnung  betressend  die  Dienst-Verhältnisse  der  Offiziere  des  Beurlaubtenstandes,
  vom  4.  Juli  1868  das  Nähere.

Die  neue  Fassung  beregten  Paragraphens  ergiebt  sich  aus  der  Anlage  1.
7)  Bei  Einreichung  der  Ranglisten  sind  für  die  vorgesetzten  Instanzen  Duplikate  derselben

 

zufügen.

8)  Behufs  Herausgabe  der  gedruckten  Rang=  und  Quartierliste  sendet  die  Geheime  Kriegs-Kanzlei  zur
geeigneien  Zeit  nach  Erfordern  an  alle  Offiziere  und  Stäbe  rc.  Ausschnitte  aus  der  gedruckten
Rangliste,  welche  berichtigt  und  vervollständigt  zu  dem  von  der  Geheimen  Kriegs-Kanzlei  angegebenen
  Tage  abgeschlossen  und  zurückgesendet  werden.

9)  Veränderungs-Nachweisungen,  welche  sich  sowohl  auf  die  Ranglisten  als  auf  die  denselben  beigefügten
  Nachweifungen  beziehen,  sind  unter  Angabe  der  Akten.Nummern  der  bezüglichen  Personal-Bo,
gen  zum  15.  jeden  Monats  (excl.  Mai)  auf  dem  Instanzenwege  direkt  an  die  Geheime  Kriegs,
Kanzlei  einzureichen.  Dieselben  sind,  wie  die  Ranglisten,  am  1.  jeden  Monats  abzuschließen.  Die
pro  April  Kattgeyabten  Veränderungen  sinden  in  den  Ranglisten  selbst  Berücksichtigung.

Die  Veränderungen  sind  in  folgender  Reihenfolge  aufzuführen:
1.  Abgang,
2.  Zugang.

Beforderungen  innerhalb  des  Truppentheils,

Versetzungen  innerhalb  des  Truppentheils,

Ordens  Verleihungen,

Sonstige  Veränderungen.

 

ielde

·  Für  alle  Instanzen,  welche  nach  fias  7  Duplikate  der  Ranglisten  erhalten,  sind  Abschriften
  der  monatlichen  Veränderungs-Nachweisungen  beizufügen.
ad  II.  Personal-Bogen.
1)  Die  Personal-Bogen  sind  nach  Schema  4  zu  führen,  die  erläuternden  Bemerkungen  hierzu  sind  in
der  Anlage  2#  enthalten.