102 Spezieller Teil.
noch von geringem Stande sein sollte, von dieser Vergünstigung
abzusehen sein würde, erscheint selbstverständlich.)
§ 723.
Fälle, in denen die Festsetzung einer Korrektionshaft ausgesetzt
werden darf.
Die Landespolizeibehörden dürfen in besonders dazu geeigneten
Ausnahmefällen nach Anhörung der Ortspolizeibehörde des
letzten Wohnortes oder Aufenthaltsortes des Verurteilten den
Beschluß über die Festsetzung einer korrektionellen Nachhaft unter
folgenden Bedingungen aussetzen:
1. Der Verurteilte darf das 25. Lebensjahr noch nicht überschritten
haben.
2. Auf Überweisung an die Landespolizeibehörde darf bisher
noch nicht erkannt worden sein.
3. Der Nachweis über Erlangung eines ordentlichen Unterkommens
und dauernder Beschäftigung muß erbracht werden.
4. Der Verurteilte ist zu verpflichten:
a) sich den ihm polizeilicherseits aufzuerlegenden Beschränkungen
inbe zug auf den Aufenthalt an bestimmten einzelnen Orten,
insbesondere Gast= und Schankwirtschaften zu unterwerfen,
b) ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde seinen Wohnsitz nicht
zu verlassen,
c) sich im Falle eines genehmigten Wohnortswechsels innerhalb
24 Stunden nach der Ankunft bei der Ortspolizeibehörde des
neuen Wohnortes persönlich zu melden.
Die Verfügung über die vorläufige Aussetzung des Beschlusses
ist dem Verurteilten durch die Ortspolizeibehörde des Entlassungsortes
zu Protokoll zu eröffnen. In dem letzteren ist der Verurteilte
darauf hinzuweisen, daß, wenn er den unter 4 aufgeführten Verpflichtungen
nicht nachkommen oder in seinem Verhalten zu
Ausstellungen Anlaß geben, insbesondere sich dem Müßiggange,
dem Trunke oder — bei weiblichen Personen — der gewerbsmäßigen
Unzucht hingeben sollte, sofort seine Unterbringung in
einem Arbeitshause innerhalb der gesetzlich zulässigen Frist von
1) Val. Nr. 49 des Tarifs zum Stempelsteuerges. vom 31. Juli 1895,
GS. S. 413. s