Metadata : Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§  45a.  Ges.  üb.  d.  Erwerbung  u.  den  Verlust  d.  Bundes=  u.  Staatsangehörigkeit.  187

erwerben  eheliche  11)  Kinder  eines  (Nord-)  Deutschen  die  Staatsangehörigkeit
  des  Vaters,  uneheliche  12)  Kinder  einer  (Nord-)  Deutschen  die
Staatsangehörigkeit  der  Mutter.  13)

S.  21  und  Gruppe  3),  Schweden  (Cahn  S.  21  und  Gruppe  3),  Oranje-Freistaat,

  San  Domingo,  Vereinigte  Staaten  von  Nordamerika  (Cahn  21

f.),  Guatemala,  Honduras,  Nikaragna,  Argentinische  Republik,  Bolivia,

Brasilien,  Chile,  Columbien,  Eknador,  Paraguay,  Pern,  Uruguay,  Venezuela,

San  Salvador  (Cahn  24).

3.  Gruppe:  Den  im  betr.  Lande  oder  Staate  gebornen  Kindern  von
Ausländern  wird  die  Staatsangehörigkeit  im  Geburtslande  verliehen,  dieselben
  können  aber  nach  erreichter  Großjährigkeit  sich  für  die  angestammte
Staatsangehörigkeit  ihrer  Eltern  entscheiden.  ½

Hieher  gehören:  Frankreich  (auch  Gruppe  2  und  4),  Großbritanien,
Italien  (auch  Gruppe  4),  Luxemburg  (auch  Gruppe  4),  Monako,  Niederlande,
  Portugal,  Schweden,  Bulgarien,  San  Salvador,  Kongostaat  (auch
Gruppe  4),  Mexiko  (Cahn  24  f.).

4.  Gruppe:  Die  im  betr.  Lande  oder  Staate  geborenen  Kinder  haben
das  Recht,  in  dem  Jahre  nach  erreichter  Großjährigkeit  für  die  Staatsangehörigkeit
  des  Geburtslandes  zu  optieren.

Hieher  gehören:  Belgien,  Frankreich  (auch  Gr.  2  und  3),  Griechenland,
Italien  (auch  Gr.  3),  Luxemburg  (auch  Gr.  3),  Monako  (auch  Gr.  2),
Rußland,  Spanien,  Türkei,  Kongostaat  (auch  Gr.  3),  Costa  Rika,  Japan,
Persien.  (Cahn  25  ff.)

Ueber  die  hieraus  häufig  entstehende  doppelte  Staatsangehörigkeit  und  ihre
Folgen,  resp.  die  thunlichste  Beseitigung  von  Kollisionen,  s.  Cahn  27  f.

Ueber  die  sog.  Kinder  unbekannter  Eltern,  d.  h.  Kinder,  welche  im  Auslande
  geboren  und  nach  dortigem  Rechte  weder  vom  Vater  noch  von  der  Mutter
anerkannt  sind,  s.  Cahn  S.  29  f.

11)  Welches  Kind  als  „ehelich“  oder  als  „unehelich“  gilt,  bestimmt  sich  nach
dem  Civilrecht.  Ckr.  bürgerliches  Gesetzbuch  §8  1591  ff.:  „Ein  Kind,  das  nach
der  Eingehung  der  Ehe  geboren  wird,  ist  ehelich,  wenn  die  Frau  es  vor  oder
während  der  Ehe  empfangen  und  der  Mann  innerhalb  der  Empfängniszeit  der
Frau  beigewohnt  hat“  2c.  Art.  18  des  Einf.-Ges.  zum  bürgerl.  Ges.-B.:  Die
eheliche  Abstammung  eines  Kindes  wird  nach  den  deutschen  Gesetzen  beurteilt,
wenn  der  Ehemann  der  Mutter  zur  Zeit  der  Geburt  des  Kindes  Deutscher  ist
oder,  falls  er  vor  der  Geburt  des  Kindes  gestorben  ist,  zuletzt  Deutscher  war;
s.  ferner  Art.  19  I.  c.  und  Cahn  S.  28.

i2)  Ctr.  Anm.  11  und  Cahn  S.  28  f.,  außerdem  §  1717  des  bürgerl.
Ges.-B.  und  Art.  20  des  Einf.-Ges.  zum  bürgerl.  Ges.-B.

12)  Wenn  die  Mutter  des  unehelichen  Kindes  später  eine  andere  Staatsangehörigkeit
  erwirbt,  so  folgt  das  betr.  Kind  dieser  neuen  Staatsangehörigkeit
nur  dann,  wenn  es  legitimiert  wird;  ist  dies  nicht  der  Fall,  behält  es  seine  bisherige
  Staatsangehörigkeit  bei  (vergl.  §  13  Ziff.  4  des  Ges.).

Eine  Ansnahme  hievon  tritt  nur  ein,  wenn  das  außereheliche  Kind  einer
Mutter,  welche  auf  Grund  einer  Entlassungsurkunde  auswandert,  gleichfalls  mit
in  dieser  Entlassungs-Urkunde  als  Person,  auf  welche  sich  die  letztere  mit  erstreckt,
  aufgeführt  ist.  (Vergl.  unten  Anm.  zu  §  19,  ferner  auch  Art.  9  Abs.  III
des  bayer.  Heimatges.,  endlich  Cahn  S.  30  unter  Ziff.  4.)

·  Kinder  aus  nichtigen  Ehen  gelten  als  außereheliche,  mit  Ausnahme  derjenigen
  aus  sog.  Putativehen,  soferne  nach  den  Landesgesetzen  solche  als  ehelich
gelten.  Vergl.  §  1699  ff.  des  bürgerl.  Ges.-B.

"  Findelkinder  werden  als  Angehörige  desjenigen  Staates  betrachtet,  in  welchem
sie  geboren  resp.  aufgefunden  worden  sind.  Hierüber  s.  Cahn  S.  30.