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und Fähren über die nicht schiffbaren Teile von
Gewässern (in den nicht landrechtlichen Teilen
der Monarchie auch über schiffbare Gewässer,
s. Brücken), Furten, Durchlässe, Entwässe-
rungsanstalten (Rinnsteine), Böschungen, Baum-
pflanzungen, Schutzgeländer, Warnungstafeln,
Wegweiser, jedoch nicht Straßenschilder in den
Städten (OB G. 21, 423; 28, 89) u. dgl. Ebenso
alle zur Verhütung oder Beseitigung von nach-
teiligen Folgen der Wegeanlagen selbst er-
forderlichen Vorrichtungen. Die Zubehörungen.
werden hinsichtlich der Wegebaulast behandelt
wie die Wege selbst (Wegeordnung für Sachsen
vom 11. Juli 1891 — GS. 316 — 8§8§ 5, 6;
Wegeordnung für Westpreußen vom 27. Sept.
1905 — GS. 357 — §§ 5, 10, 11; Wegeordnung
für Posen vom 15. Juli 1907 — GS. 243.—
§ 10). Das letztere Gesetz verwendet den Ausdruck
Zubehörung nicht mehr, weil er entbehrlich und
nicht zu empfehlen sei, da nach § 97 BGB.
Zubehör nur bewegliche Sachen sind.
Zuchthäuser. In früheren Zeiten waren die
Z. nur für weniger schwere Verbrechen be-
stimmt — die schwersten Verbrecher kamen in
die zu Gefängnissen eingerichteten Kasematten
der Festungen, über welche Gefängnisse die
Militärbehörde die Verwaltung führte, — und
bloß zu einem kleinen Teile in den Händen des
Staates, im übrigen in denen der Stände oder
der Städte. Auch dienten sie meist zugleich zur
Aufnahme von Landstreichern und Bettlern
und waren mit Armen-, Irren-, Waisen= und
Krankenhäusern verbunden. Die Umgestaltung
der Z. in Preußen zu ihrer jetzigen Art begann
mit dem zuerst für Rawitsch erlassenen und dann
weiter übertragenen Regl. vom 4. Nov. 1835.
Ihre Zahl ist im Laufe der Zeit durch Aufhebung
der kleineren Z. erheblich verringert worden
und beträgt gegenwärtig 32. Sie heißen jetzt
Strafanstalten. Seit dem Jahre 1874 sind alle
neuen Strafanstalten nach dem Systeme der
Einzelhaft erbaut und ist bei den Um- und
Erweiterungsbauten der alten Strafanstalten
auf eine Vermehrung der Einzelzellen und die
Einrichtung von Schlafzellen und Schlafkojen
tunlichst Bedacht genommen worden. S. auch
Strafanstalten und Strafen II.
Tuchthausftrafe= s. Strafen II.
Züchtigung f. Lörperliche Züchti-
gung und Schulzucht.
Zuchtmittel (iachlich.) s. Disziplinar-
gewalt (kirchliche); Kirchenzucht.
Juckerfabriken s. Rohzuckerfabriken.
Zuckerkonferenzen ist die Bezeichnung für die
Verhandlungen zwischen Kommissaren der wich-
tigsten Rübenzucker erzeugenden und verbrauchen-
den Staaten, deren Zweck in der Hauptsache die
Bescitigung der Ausfuhrprämien für Zucker war.
Sie führten schließlich zur Brüsseler Zuk-
kerkonvention. Zuckersteuer I.
Zuckerraffinerien sind keine chemischen Fa-
briken (s. d.) und daher nicht genehmigungs-
pflichtig (RG# Z.#40, 183). Das gleiche gilt von
den in Z. zum Brennen des Strontianits be-
nutzten fen, da diese weder Gips= noch Kalk-
öfen sind (OME. vom 30. Okt. 1903). üÜber
die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend-
lichen Arbeitern (s. d.) in Z. sind vom B. auf
Grund des § 139 a GewO. Vorschriften erlassen
Zuchthäuser — Zuckersteuer (Steuer von Rübenzucker)
(RKBek. vom 5. März 1902 — R Bl. 72).
S. auch Sonntagsruhe im Gewerbe--
betriebe IV. Im Sinne des Zuckersteuer-
gesetzes gelten Z. als Zuckerfabriken, wenn in
ihnen unversteuerter Zucker weiter verarbeitet
wird (s. Zuckersteuer IIII 1).
Juckerstener (Stener von Rübenzucker).
I. Allgemeines. a) Besteuerung
des Zuckers. In der Mehrzahl derjenigen
Länder, in denen Zucker aus Rüben gewonnen
wird, wird eine indirekte Steuer, die Z., er-
hoben, neben die meistens ergänzend ein Zoll
von ausländischem Zucker tritt. Bei der inncren
Steuer kommen verschiedene Erhebungsarten
vor: 1. die Materialsteuer (Rüben-
steuer), die nach der Menge der zur Herstellung
von Zucker verwendeten Rüben bemessen wird.
Ihre Erhebung ist bequem, doch begegnet sie
denjenigen Bedenken, die gegen die Material-
steuern (s. d.) im allgemeinen bestehen; 2. die
Halbfabrikatsteuer (Saftsteuer), bei der
diese Bedenken in etwas zurücktreten, die aber
wegen der Schwierigkeit, den Zuckergehalt im
Saft zu bestimmen, schwerer durchführbar ist
als die Materialsteuer; 3. die Fabrikat-
steuer, die nach der Menge des fertigen
Zuckers bemessen wird. Sie wird teils nach
Fertigstellung des Zuckers in der Zuckerfabrik
(als Fabrikatsteuer im engeren Sinne), teils
als Verbrauchsabgabe beim Eintritt des
Zuckers in den freien Verkehr erhoben. Da
bei dieser Steuer, insbesondere in der letzt-
erwähnten Form, die Steuerentrichtung dem
Zeitpunkte des Verbrauchs näher gerückt ist,
so ist sie als die zweckmäßigste zu bezeichnen.
b) Ausfuhrvergütung (Prämien).
Eigenartige Verhältnisse ergeben sich bei der
Z. aus der Tatsache, daß in den wichtigsten
Zuckererzeugungsländern (z. B. Deutschland,
Osterreich-Ungarn, Frankreich) die Ausfuhr des
Zuckers seit langer Zeit eine bedeutende Rolle
spielt, und daß sich deshalb die Notwendigkeit
ergab, den zur Ausfuhr gelangenden Zucker von
der inneren Steuer freizulassen (s. Ver-
brauchsteuern unter I1 a. E.). Diesc
Freilassung vollzieht sich nämlich zwar bei der
Fabrikatsteuer in einfacher Weise dadurch, daß
der Ausfuhrzucker von der Steuer befreit bleibt.
Dagegen gestaltet sich die Sache bei der — in
früherer Zeit die Regel bildenden — Material-
steuer insofern schwieriger, als die Steuer nach
dem Rohmaterial erhoben wird, zur Ausfuhr
aber das Fertigsabrikat vorgeführt wird, und
als es deshalb notwendig ist, lebteres auf ersteres
umzurechnen. Hierbei wird ein ein für allemal
bestimmtes Ausbeuteverhältnis (das gesetzliche)
zugrunde gelegt. Hierin liegt ein bedeutender
Anreiz zur möglichsten Ausnützung des Roh-
materials, die die Industrie ohnehin schon
anstrebt. Denn es ist einleuchtend, daß, je
höher die tatsächlich erzielte Ausbeute sich über
das gesetzliche Ausbeuteverhältnis erhebt, in um
so höherem Maße eine Ubervergütung an Steuer
eintritt. Der Ausführende erhält, wie man sich
ausdrückt, in der Steuervergütung eine (ver-
steckte. oder indirekte) Ausfuhr-
prämie. In der Tat nahm die erst im An-
fange des vorigen Jahrhunderts entstandene
Rübenzuckerindustrie unter der Einwirkung des