Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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gestellten  Zylinder  (-Patronen)  müssen  so  beschaffen  sein,  daß  von  ihnen  unter  gewöhnlichen
Betriebsverhältnissen  auch  bei  mäßigen  Stößen  nur  Stücke  von  höchstens  Erbsengröße  und
auch  diese  nur  in  geringer  Menge  abfallen  und  daß  die  Patronen  bei  geschlossenem  Apparat
sehr  langsam  (stündlich  im  Durchschnitte  nicht  mehr  als  2½%  des  Anfangsgewichtes  der
ganzen  Füllung)  nachvergasen;  sie  sind  wasserdicht  zu  verpacken  und  auf  der  Verpackung  mit
der  Bezeichnung  des  präparierten  Karbids,  z.  B.  „Beagid“  unter  Beisetzung  der  Herstellungsfirma
  mit  der  Aufschrift:  „Gefährlich,  wenn  nicht  trocken  gehalten!“  zu  versehen.

Jedem  zur  Ablieferung  gelangenden  Beagid-Apparate  u.  dgl.  ist  eine  genaue  Beschreibung
  und  Betriebsanweisung  beizugeben;  diese  muß  auch  die  Haupteigenschaften  des
Beagids  oder  ähnlichen  Präparats  angeben,  dann  die  Bestimmungen  des  vorstehenden
Abs.  2  enthalten  und  darauf  hinweisen,  welche  Wichtigkeit  der  Trockenheit  des  zur  mechanischen
Reinigung  des  Gases  dienenden  Stoffes  (Schwamm  oder  dgl.),  der  rechtzeitigen  Innen-Reinigung
  des  Apparates  und  der  Bewahrung  desselben  vor  starken  Stößen  (Umkleidung
mit  einem  Holzkasten)  zukommt.

Bei  der  Ausnahme  wird  vorausgesetzt,  daß  das  in  diesen  beweglichen  Apparaten  erzeugte
Azetylen  vollständig  verbraucht  sein  muß,  ehe  eine  weitere  Füllung  des  Entwicklers  erfolgt.

München,  den  29.  Dezember  1906.

Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.

Nr.  26907.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
A.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  pfälzischen  Hypothekenbank  in  Ludwigshafen  wurde  die  Genehmigung  erteilt,
innerhalb  der  gesetzlichen  Maximalgrenze  des  Pfandbriefumlaufs  eine  weitere  Serie  (Nr.  50)
4  %%iger,  innerhalb  10  Jahren  unkündbarer  Hypothekenpfandbriefe  auf  den  Inhaber  im
Gesamtbetrage  von  10  Millionen  Mark,  eingeteilt  in  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500,
200  und  100  -Xx  in  den  Verkehr  zu  bringen.

München,  den  2.  Januar  1907.

Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.
Nr.  27784.
Bekanntmachung,  die  Wahlen  der  nichtständigen  Mitglieder  des  K.  Landesversicherungsamtes
betreffend.
f#.  Staatsministerium  des  Innern.

Gemäß  8§  14  Abs.  1  und  22  Abs.  3  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der
Unfallversicherungs-Gesetze  vom  30.  Juni  1900,  wird  das  Ergebnis  der  von  dem  K.  Landesversicherungsamte
  für  die  Wahlperiode  1907—1911  durchgeführten  Neuwahlen  der  nichtständigen
Mitglieder  des  K.  Landesversicherungsamtes  und  ihrer  Stellvertreter  öffentlich  bekannt  gegeben.