Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

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nicht aus einem versinkbaren Material angefertigt sein und keine hervorstehenden Metall- 
beschlagtheile haben dürfen; 
6. Dampfschiffe müssen ihre Dampffeuerspritze mit genügenden Schlauchlängen zum soforligen 
ebrauch bei etwa ausbrechendem Feuer bereit halten; 
7. geladene Geschütze sind zu entladen. 
Zum sofortigen Gebrauch sind ferner bereit zu legen: 
) bei Tagfahrten: 
äwei schwarze Bälle oder Körper, von je "5 cm Durchmesser, welche auf 
mindestens 2 m Entfernung mit einander verbunden sind; 
b) bei Nachtfahrten: 
zwei rothe Lichter, jedes von mindestens 25 cm Durchmesser, die ebenfalls 
auf mindestens 2 m Entfernung mit einander zu verbinden sind, ferner einige 
weiße Laternen. Sämmtliche Laternen sind so unterzubringen, daß sie von 
außen bords nicht gesehen werden können. 
Abschnitt 111. 
Einlaufen in den Vorhafen und Durchschleusen. 
§. 21. 
Lootspflichtige Dampfer und alle Schleppzüge dürfen nur unter Leitung von Kanallootsen in die 
Vorhäfen des Kanals einlanfen, Segelfahrzeuge aller Art — abgesehen von Nothfällen — ausschließlich im 
Schlepp von Dampfern der Kanalverwaltung. Die Segelfahrzeuge haben zum Zeichen, daß sie eingeschleppt 
werden wollen, die Nationalflagge in dem der Kanalmündung zugekehrten Want des Großmastes zu zeigen. 
Nicht Lootspflichtige Dampfer dürfen nur einfahren, wenu durch Signal die Einfahrt freigegeben 
ist, und zwar in diejenige Schleuse, die durch Signal (Anl. 1 Nr. 6 und 7) bezeichnet ist; sie haben hierbei 
allen Anordnungen, die ¾rnt von Beamten der Kanalverwaltung ertheilt werden, unweigerlich nachzu- 
kommen. Größeren ebenfalls einfahrenden oder ausfahrenden Schiffen, sowie Schleppzügen haben sie 
unter allen Umständen aus dem Wege zu gehen bezw. jene vorausfahren zu lassen. 
§. 22. 
Die Reihenfolge der Zulassung zur Einfahrt in den Kanal bestimmt sich im Allgemeinen nach der 
Zeit Ankunft auf der Rhede; jedoch ist die Hasenbehörde berechtigt, davon abweichende Anordnungen 
zu treffen. 
Zur Unterstützung beim Ein= und Auslaufen dienen Dampfer der Kanalverwaltung. Für diese 
Hülfsleistung werden besondere Gebühren nicht berechnet. 
Während des Einlaufens in die Vorhäfen sind Bug= und Heckanker zu besetzen und 
zum sofortigen Fallen klar zu halten. 
Nachrichtlich wird bemerkt, daß die Stellung der Thorflügel in den Schleusen bei Nacht durch 
zwei, an jedem Flügel an der der Fahrtrichtung zugekehrten Seite neben der Schlagsäule über einander 
angebrachte Lichter zu erkennen ist. Bei geschlossenen Thoren zeigen sich 4 Lichter im Quadrat; die Lichter 
der Einfahrtsthore zeigen rothe, die der Ausfahrtsthore grüne Farbe. 
S. 23. 
Für die Feststellung und Zahlung der Kanalabgaben und Schleppgebühren und die Kontrole 
darüber, wie behufs der zollamtlichen Abfertigung hat jedes in den Kanal eintretende Schiff auf Ver- 
langen der Hafenbehörde in der Einfahrtsschleuse oder an einer von der Hafenbehörde zu bestimmenden 
Stelle des Binnenhafens festzumachen.
	        
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