Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

1904  193

Masler  h.

Gemäß  Artikel  12,  13  der  landesherrlichen  Verordnung  vom  10.  E  1904
(Ges.  Samml.  S.  73)  werden  Sie  hierdurch  benachrichtigt,  daß  nach  —
der  Anzeige  ge
de  Eigemiumer  —  auf  de  umstehend  beeichen  Grundstücke  zu  Ihren  Gunsten
d  daneben  in  Spalte  3  aufgeführte  R.  hafte
Diese  Unlerlagen  sind  so  anse  ’Un  auf  Grund  derselben  die  Eintragung
  im  —  nicht  erfolgen
Sie  werden  hiervon  mit  dem  snnnen  in  Keuniis  gesetzt,  vor  dem
Ablause  der  dreimonatigen  Ausschlußfrist,  deren  Beginn  durch
bekaunt  gemacht  werden  wird,  Ihr  Auspruch  bei  dem
unterzeichneten  Gerichte  schriftlich  oder  mündlich  anzumelden,  widrigensalls  d
anstehend  bezeichuete  Recht  nicht  in  das  Grundbuch  übertragen  w

,  den  19

Kürstliches  Amtsgericht.

Veglaubigl: