1904 193
Masler h.
Gemäß Artikel 12, 13 der landesherrlichen Verordnung vom 10. E 1904
(Ges. Samml. S. 73) werden Sie hierdurch benachrichtigt, daß nach —
der Anzeige ge
de Eigemiumer — auf de umstehend beeichen Grundstücke zu Ihren Gunsten
d daneben in Spalte 3 aufgeführte R. hafte
Diese Unlerlagen sind so anse ’Un auf Grund derselben die Eintragung
im — nicht erfolgen
Sie werden hiervon mit dem snnnen in Keuniis gesetzt, vor dem
Ablause der dreimonatigen Ausschlußfrist, deren Beginn durch
bekaunt gemacht werden wird, Ihr Auspruch bei dem
unterzeichneten Gerichte schriftlich oder mündlich anzumelden, widrigensalls d
anstehend bezeichuete Recht nicht in das Grundbuch übertragen w
, den 19
Kürstliches Amtsgericht.
Veglaubigl: