Full text : Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

86  Entwurf  II.

Entwurf  III.

 

meinsamer  consularischer
Vertretung,  welche  vom
Bunde  ausgestattet  wird;

8,  das  Eisenbahnwesen  im
Interesse  der  Landesvertheidigung
  und  des  allgemeinen
  Verkehrs;

9,  der  Schifffahrtsbetrieb  auf
den  mehreren  Staaten  gemeinsamen
  Wasserstraßen,
sowie  die  sonstigen  Flußund
  Wasiserzölle;

10,  das  Post=  und  Telegraphenwesen;


11,  die  gemeinsame  Ciovil-Prozeß-Ordnung
  und  das
gemeinsame  Concurs-Verfahren,
  Wechsel=  und
Handelsrecht.

Art.  5.

Die  Handhabung  der  Gesetze,
welche  gegenwärtig  innerhalb  des
Bundesgebietes  über  die  im  Art.
4.  benannten  Gegenstände  in
Gültigkeit  sind,  unterliegt  der
Aufsicht  des  Bundes.

Art.  6.  gleich

10.

11.

12.

13.

gemeinsamerconsularischer
Vertretung,  welche  vom
Bunde  ausgestattet  wird;

u  das  Eisenbahnwesen  im

Interesse  der  Landesvertheidigung
  und  des  allgemeinen
  Verkehrs;

der  Schifffahrtsbetrieb  auf

den  mehreren  Staaten  gemeinsamen
  Wasserstraßen
und  der  Zustand  der  letzteren,
  so  wie  die  Flußund
  sonstigen  Wasserzölle;
das  Post-und  Telegraphenwesen;


Bestimmungen  über  die
wechselseitige  Vollstreckung
von  Erkenntnissen  in  Civil-Sachenund
  Erledigung  von
Requisitionen  überhaupt,
so  wie  über  die  Beglaubigung
  von  böffentlichen
Urkunden;

die  gemeinsame  Civil-Prozeß-Ordnung
  und  das  gemeinsame
  Concurs-Verfahren,
  Wechsel=  und  Handelsrecht.


Hat  kein  Gegenstück.

Artikel  5.

Die  Bundesgesetzgebung  wird  ausgeübt  durch  den  Bundesrath

beider  Versammlungen  ist  zu  einem  Bundesgesetze  erforderlich  und

und  den  *  Die  Uebereinstimmung  der  Mehrheits-Beschlüsse

ausreichend.