86 Entwurf II.
Entwurf III.
meinsamer consularischer
Vertretung, welche vom
Bunde ausgestattet wird;
8, das Eisenbahnwesen im
Interesse der Landesvertheidigung
und des allgemeinen
Verkehrs;
9, der Schifffahrtsbetrieb auf
den mehreren Staaten gemeinsamen
Wasserstraßen,
sowie die sonstigen Flußund
Wasiserzölle;
10, das Post= und Telegraphenwesen;
11, die gemeinsame Ciovil-Prozeß-Ordnung
und das
gemeinsame Concurs-Verfahren,
Wechsel= und
Handelsrecht.
Art. 5.
Die Handhabung der Gesetze,
welche gegenwärtig innerhalb des
Bundesgebietes über die im Art.
4. benannten Gegenstände in
Gültigkeit sind, unterliegt der
Aufsicht des Bundes.
Art. 6. gleich
10.
11.
12.
13.
gemeinsamerconsularischer
Vertretung, welche vom
Bunde ausgestattet wird;
u das Eisenbahnwesen im
Interesse der Landesvertheidigung
und des allgemeinen
Verkehrs;
der Schifffahrtsbetrieb auf
den mehreren Staaten gemeinsamen
Wasserstraßen
und der Zustand der letzteren,
so wie die Flußund
sonstigen Wasserzölle;
das Post-und Telegraphenwesen;
Bestimmungen über die
wechselseitige Vollstreckung
von Erkenntnissen in Civil-Sachenund
Erledigung von
Requisitionen überhaupt,
so wie über die Beglaubigung
von böffentlichen
Urkunden;
die gemeinsame Civil-Prozeß-Ordnung
und das gemeinsame
Concurs-Verfahren,
Wechsel= und Handelsrecht.
Hat kein Gegenstück.
Artikel 5.
Die Bundesgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath
beider Versammlungen ist zu einem Bundesgesetze erforderlich und
und den * Die Uebereinstimmung der Mehrheits-Beschlüsse
ausreichend.