Volltext : Württembergische Geschichtsquellen. Erster Band. (1)

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der  schon  vorher  vorhandenen  Thatsachen  alle  Rechtswirkungen  in  Kraft,  welche  das  Handelsgelegbuch
  an  die  erfolgte  oder  unterlassene  Eintragung  in  das  Handelsregister  und
die  erfolgte  oder  unterlassene  Bekanntmachung  dieser  Eintragung  kunpft.

8.  36.

Auch  die  übrigen  Vorschriften  des  Handelsgeseybuchs  über  die  Firmen  haben  für  die
Kaufleute  und  Handelsgesellschaften,  welche  bereits  vor  dem  Tage,  an  welchem  das  H.
G.  V.  in  Kraft  tritt,  ihren  Geschäftsbetrieb  begonnen  hatten,  Geltung.

Jedoch  kann  eine  vor  jenem  Tage  nach  dem  bisherigen  Recht  nicht  widerrechtlich
geführte  Firma  auch  dann  fortgeführt  werden,  wenn  sie  den  Anforderungen  der  Art.  16,
17,  16,  20,  21,  Abs.  2  und  251  nicht  entspricht,  sofern  dieselbe  vor  jenem  Tage  zur
Eintragung  in  das  Handelsregister  angemeldet  ist.

War  eine,  vor  dem  Tage,  an  welchem  das  H.  G.  B.  in  Kraft  tritt,  geführte  Firma
nach  dem  bisherigen  Recht  widerrechtlich  geführt  worden,  so  ist  die  Eintragung  derrelben
zu  verweigern  und  es  finden  in  Betreff  derselben  die  Bestimmnugen  der  Art.  26  Abs.  2
und  27  des  Handelsgesetzbuchs  Anwendung.

8.  37.

Eine  nach  dem  bisherigen  Recht  giltig  errichtete  Actiengesellschaft  oder  Commanditgesellschaft
  auf  Actien,  welche  bereils  vor  dem  Tage,  an  welchem  das  H.G.B.  in  Kraft
trikt,  ihren  Geschäftsbetrieb  begonnen  hat,  wird  in  das  Handelsregister  eingetragen,  sollten
  auch  die  Erfordernisse  nicht  erfüllt  sein,  welche  das  Handelsgesetzbuch  für  die  Errichtung
  einer  solchen  Gesellschaft  vorschreibt  und  welchen  nach  den  Vorschriften  desselben
genügt  sein  muß,  bevor  die  Eintragung  der  Gesellschaft  geschehen  kann.

Int  der  Gesellschaftsvertrag  und  die  landesherrliche  Genehmigung  bereits  in  der
Gesetzsammlung  oder  in  anderer  Weise  amtlich  publieirt,  so  genägt  statt  der  Vorlage  des
Originals  beider  Urkunden  die  Bezugnahme  auf  die  bereits  erfolgte  Publikation,  und
die  nochmalige  Publikation  in  der  Gesetsammlung  unterbleibt.

8.  38.

Sind  die  zur  Geschäftsführung  besugten  Mitglieder  einer  offenen  Handelsgesellschaft,
einer  Commanditgesellschaft  oder  einer  Commanditgesellschaft  auf  Actien,  welche  schon
vor  dem  Tage,  an  welchem  das  H.G.B.  in  Kraft  tritt,  tbren  Geschäflobetrieb  begonnen
hatte,  durch  den  Gesellschaftsvertrag  oder  einen  andern  vor  jenem  Tage  errichteten  Vertrag
  in  der  Befugniß  die  Gesellschaft  zu  vertreten  beschränkt,  so  kann  diese  Beschränkung
bis  zu  jenem  Tage  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  angemeldet  werden.

Ist  die  Eintragung  und  Bekanntmachung  geschehen,  so  muß  eln  Dritter  die  Be-