71.
schränkung gegen sich gelten lassen, sofern nicht durch Umstände die Annahme begründet
wird, daß er die Beschränkung belm Abschluß des Geschäfts weder gekannt habe, noch
habe kennen müssen.
Wenn die Anmeldung nicht innerhalb der im ersten Absab angegebenen Frist er-
folgt, so hat die Beschränkung für die Zeit nach Ablauf dieser Frist dritten Personen
gegenüber keine rechtliche Wirkung und kann später nicht mehr angemeldet werden.
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Dasselbe gilt von der Beschränkung der Befugnisse des Vorstands einer Actienge-
sellschaft, welche am Tage, an welchem das b. G. B. in Kraft tritt, bereits zu Recht be-
stand.
8. 40.
Wer vor dem Tage, an welchem das H.G.B. in Kraft tritt, eine Procura erhal-
len hatte und an dlesem Tage oder nach demselben nicht von Neuem von dem Princi-
pal zum Procuristen bestellt wird, (Art. 41. Abs. 2 des H.G.B.) ist nicht mehr befugt,
per procura die Firma zu zeichnen, oder sich sonst als Procurist auszugeben. Er gilt
vielmehr uur als Handlungsbevollmächtigter im Sinne des Art. 47 flg. d. H. G B
8. 41.
Die Bestimmungen der Art. 96 und 97 des H. G. B., wonach ein offener Gesell-
schafter an einer andern gleichartigen Handelsgesellschaft als offener Gesellschafter nicht
Theil nehmen darf, findet auf die Fälle keine Anwendung, in welchen dlese Theilnahme
bereiks am Taye, an welchem das H.G.B. in Kraft tritt, bestand.
8. 42.
Die Vorschriften der Firmen- und Procura-Ordnung vom 2. August 1852 sind
von dem Tage an, an welchem dieses Gesetz und das Handelsgesetzbuch in Krast treten,
aufgehoben, mit alleiniger Ausnahme folgender Bestimmung in §. 2 Ziffer 4 senes
Gesetzes: 6
„Die Anwendung des Beisutzes „Fürülich Reußisch“ in der Firma oder
„der Gebrauch eines Fürstlich Reußischen Wappenstempels ist ohne Geneh.
„migung des Fürstlichen Ministeriums nicht gestattet. Aber auch im leßztern
„Fall darf sich dieses Wappenstempels zum Verschluß bei Versendung von
„Briesen und Packeten durch dle Postanstalt, sowie in allen den Fällen,
„welche das Fabrik. oder das Handelsgeschäft nicht angehen, nicht bedient
„werden.“