Metadaten : Sammlung der wichtigsten Preußischen Strafgesetze.

Chausseegeldtarif.  21.

Tarif  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  für  eine
Meile  von  2000  preußischen  Ruten.

An  Chausseegeld  wird  entrichtet:  Sgr.  Pf.
A.  vom  Fuhrwerk  einschließlich  der  Schlitten:
I.  zum  Fortschaffen  von  Personen,  als  Extraposten,
  Kutschen,  Kaleschen,  Kabrioletts  usw.,

für  jedes  Zugtieierrn  1  —

II.  zum  Fortschaffen  von  Lasten:

1.  von  beladenem,  d.  h.  von  solchem,  worauf
sich,  außer  dessen  Zubehör  und  außer  dem
Futter  für  höchstens  drei  Tage,  an  anderen
Gegenständen  mehr  als  zwei  Zentner  befinden,

  für  jedes  Zugtier  1  —
2.  von  unbeladenem
a)  Frachtwagen,  für  jedes  Zugtier  —  8
b)  gewöhnlichem  Landfuhrwerk  und
Schlitten,  für  jedes  Zugtier  —  4

B.  von  unangespannten  Tieren:
I.  von  jedem  Pferde,  Maultier  oder  Maulesel,
mit  oder  ohne  Reiter  oder  Last  .  .  .  .  ..  —
II.  von  jedem  Stück  Rindvieh  oder  Esel  —
III.  von  je  fünf  Fohlen,  Kälbern,  Schafen,  Lämmern,

  Schweinen,  Ziegen  —  2

Weniger  als  fünf  der  vorstehend  zu  III.  gedachten
  Tiere  sind  frei.

1  Da  nach  der  Rechtsprechung  des  K  G.  von  Kraftwagen  kein
Chausseegeld  erhoben  werden  konnte,  ist  der  Chausseegeldtarif  durch
Allerh.  Erlaß  vom  6.  Juni  1904  (GS.  S.  139)  ergänzt,  welcher
lautet:

„An  Chausseegeld  wird  entrichtet  von  Kraftwagen  I.  zum  Fortschaffen
  von  Personen  a)  mit  Gummiradreifen  und  1.  mit  mehr
als  4  Sitzplätzen  20  Pf.,  2.  mit  4  und  weniger  Sitzplätzen  10  Pf.,

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