Chausseegeldtarif. 21.
Tarif zur Erhebung des Chausseegeldes für eine
Meile von 2000 preußischen Ruten.
An Chausseegeld wird entrichtet: Sgr. Pf.
A. vom Fuhrwerk einschließlich der Schlitten:
I. zum Fortschaffen von Personen, als Extraposten,
Kutschen, Kaleschen, Kabrioletts usw.,
für jedes Zugtieierrn 1 —
II. zum Fortschaffen von Lasten:
1. von beladenem, d. h. von solchem, worauf
sich, außer dessen Zubehör und außer dem
Futter für höchstens drei Tage, an anderen
Gegenständen mehr als zwei Zentner befinden,
für jedes Zugtier 1 —
2. von unbeladenem
a) Frachtwagen, für jedes Zugtier — 8
b) gewöhnlichem Landfuhrwerk und
Schlitten, für jedes Zugtier — 4
B. von unangespannten Tieren:
I. von jedem Pferde, Maultier oder Maulesel,
mit oder ohne Reiter oder Last . . . . .. —
II. von jedem Stück Rindvieh oder Esel —
III. von je fünf Fohlen, Kälbern, Schafen, Lämmern,
Schweinen, Ziegen — 2
Weniger als fünf der vorstehend zu III. gedachten
Tiere sind frei.
1 Da nach der Rechtsprechung des K G. von Kraftwagen kein
Chausseegeld erhoben werden konnte, ist der Chausseegeldtarif durch
Allerh. Erlaß vom 6. Juni 1904 (GS. S. 139) ergänzt, welcher
lautet:
„An Chausseegeld wird entrichtet von Kraftwagen I. zum Fortschaffen
von Personen a) mit Gummiradreifen und 1. mit mehr
als 4 Sitzplätzen 20 Pf., 2. mit 4 und weniger Sitzplätzen 10 Pf.,
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