Metadaten : Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

Der  Norddeutsche  Bund.  257

parlament  verwandelt.  Man  kann  nicht  sagen,  dass
durch  diesen  zunächst  auf  zehn  Jahre  abgeschlossenen
Vertrag  für  eine  beschränkte  Kompetenz  ein  erweitertes
Bundesstaatsverhältniss  geschaffen  worden  sei;  es  ist
keine  Staatsgewalt  denkbar,  welche  bloss  zur  Erledigung
von  Zollangelegenheiten  bestimmt  wäre.  Die  rechtliche
Beurtheilung  des  Verhältnisses  wird  vielmehr  nur  die
sein  können,  dass  derselbe  Apparat,  durch  welchen  sich
für  die  norddeutschen  Staaten  eine  wahre  Staatsgewalt
offenbart,  von  den  süddeutschen  Staaten  als  ein  eigenthümliches
  Mittel  der  fortgesetzten  Ausführung
ihres  Vertragsrechts  und  ihrer  Vertragspflicht
benutzt  wird. ⁶

Die  mit  den  süddeutschen  Staaten  im  August  1866
abgeschlossenen  Schutz-  und  Trutzbündnisse  endlich
haben  lediglich  den  Charakter  völkerrechtlicher  Verträge.


Die  Aufnahme  der  süddeutschen  Staaten  in  den
norddeutschen  Bund  kann  auf  Vorschlag  des  Bundespräsidiums

  im  Wege  der  Bundesgesetzgebung  erfolgen
(Art.  79.).

⁶  Auch  die  Auffassung  des  Verhältnisses  als  Staatenbund
würde  verfehlt  sein.  —  Das  schwere  politische  Bedenken  gegen
diese  Formation  des  Zollrechts,  dass  Zölle  von  einer  Versammlung
von  Volksvertretern  votirt  werden  sollen,  welche  keinen  einheitlichen
  Staat  über  sich  sieht,  in  dessen  Finanzbedürfnisse  der  entscheidende
  Maassstab  der  Bewilligung  zu  suchen  ist,  wird  jetzt
allgemein  anerkannt.

v.  Gerber,  Staatsrecht.  III.  Aufl.                                              17