Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

8. 216. 
Der Abfindung unterliegen die Brennereien, welche im Betriebsjahre nicht mehr als 
75 Hektoliter Alkohol erzeugen. Von der Abfindung ausgeschlossen bleiben alle Brennereien, welche 
mit kontinuirlichen Brenngeräthen versehen sind oder welche Rübenstoffe verarbeiten. 
S. 217. 
Die Direktivbehörde kann: 
a) Brennereien, die nicht mehr als 75 Hektoliter Alkohol erzeugen, von der Abfindung 
ausschließen; 
b) mehlige Stoffe verarbeilende Brennereien, die keine Hese gewinnen und mehr als 75, 
jedoch nicht mehr als 120 Hektoliter Alkohol erzeugen, zur Abfindung zulassen, wenn 
die Aufstellung von Sammelgefäßen oder Meßuhren dem Brennereibesitzer für bauliche 
Einrichtungen unverhältnißmäßig hohe Kosten verursachen würde: 
c) Materialbrennereien, die mehr als 75 Hektoliter Alkohol erzeugen, zur Abfindung zu- 
lassen, wenn die Aufstellung von Sammelgefäßen oder Meßuhren dem Brennereibesitzer 
für bauliche Einrichtungen unverhältnißmäßig hohe Kosten verursachen oder wenn die 
Verschlußkontrole wegen der Art des Betriebs nicht ohne große Schwierigkeiten durch- 
führbar sein würde. 
§. 218. 
Werden in einer Abfindungsbrennerei mehr als 75 oder im Falle des §. 217 unter b mehr 
als 120 Hektoliter Alkohol erzeugt, so unterliegt die Brennerei vom Beginne des nächsten Betriebs- 
jahrs ab der Verschlußkontrole. Ist die Ueberschreitung nur durch vorübergehende besondere# Um- 
stände herbeigeführt, so kann die Direktivbehörde von Anordnung der Verschlußkontrole absehen. 
219. 
Brennereien, welche beim Inkrafttreten Frn Ausführungsbestimmungen der Verschlußkontrole 
unterliegen oder später dieser Kontrole unterworfen werden, bleiben von der Abfindung aus- 
geschlossen. Die oberste Landes-Finanzbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Aufrecht- 
eehaltung der Verschlußkontrole sich als undurchführbar erweist und die Voraussetzungen des §. 216 
vorliegen. , .· 
Das Hauptamt kann landwirtschaftliche Verschlußbrennereien für den Zwischenbetrieb mit 
Material (8. 6) auf Antrag von der Verschlußkontrole befreien und der Abfindung unterwerfen. 
" §. 220. 
Der Abfindung wird zu Grunde gelegt: 
a) bei Brennereien, welche im Betriebsjahr im Ganzen mehr als 5 Hektoliter Alkohol er- 
zeugen, soweit mehlige Stoffe verarbeitet werden, 
der zur Bemaischung angemeldete Bottichraum (Abfindung nach dem Bottich- 
raume); 
b) bei Brennereien, welche im Betriebsjahr im Ganzen mehr als 5 Hektoliter Alkohol er- 
zeugen, soweit Material verarbeitet wird, nach Bestimmung der Direktiobehörde 
entweder 
1. die Materialmenge, welche während der angemeldeten Betriebszeit nach der 
Leistungssähigkeit der Brennvorrichtung (§. 260) verarbeitet werden kann (Ab- 
findung nach der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung), 
oder - 
2. die zum Abbrennen angemeldete unter Materialkontrole (§§. 269 bis 276) stehende 
Materialmenge (Abfindung nach der Stoffmenge mit Materialkontrole): 
Tc) bei Brennereien, welche im Betriebsjahr im Ganzen nicht mehr als 5 Hektoliter 
Alkohol erzeugen, 
die zum Abbrennen angemeldete Stoffmenge (Abfindung nach der Stoffmenge). 
2. Zulässigkeit d 
Abfindung. 
à) Regel. 
b) Ausnahmen. 
c) Uebergang 
von der # 
findung zur 
Verschlußkör 
trole. 
d) Uebergang 
von der V. 
schlußkontro 
ur Abfin- 
ung. 
3. Arten der # 
findung. 
a) Regel.
	        
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