8. 216.
Der Abfindung unterliegen die Brennereien, welche im Betriebsjahre nicht mehr als
75 Hektoliter Alkohol erzeugen. Von der Abfindung ausgeschlossen bleiben alle Brennereien, welche
mit kontinuirlichen Brenngeräthen versehen sind oder welche Rübenstoffe verarbeiten.
S. 217.
Die Direktivbehörde kann:
a) Brennereien, die nicht mehr als 75 Hektoliter Alkohol erzeugen, von der Abfindung
ausschließen;
b) mehlige Stoffe verarbeilende Brennereien, die keine Hese gewinnen und mehr als 75,
jedoch nicht mehr als 120 Hektoliter Alkohol erzeugen, zur Abfindung zulassen, wenn
die Aufstellung von Sammelgefäßen oder Meßuhren dem Brennereibesitzer für bauliche
Einrichtungen unverhältnißmäßig hohe Kosten verursachen würde:
c) Materialbrennereien, die mehr als 75 Hektoliter Alkohol erzeugen, zur Abfindung zu-
lassen, wenn die Aufstellung von Sammelgefäßen oder Meßuhren dem Brennereibesitzer
für bauliche Einrichtungen unverhältnißmäßig hohe Kosten verursachen oder wenn die
Verschlußkontrole wegen der Art des Betriebs nicht ohne große Schwierigkeiten durch-
führbar sein würde.
§. 218.
Werden in einer Abfindungsbrennerei mehr als 75 oder im Falle des §. 217 unter b mehr
als 120 Hektoliter Alkohol erzeugt, so unterliegt die Brennerei vom Beginne des nächsten Betriebs-
jahrs ab der Verschlußkontrole. Ist die Ueberschreitung nur durch vorübergehende besondere# Um-
stände herbeigeführt, so kann die Direktivbehörde von Anordnung der Verschlußkontrole absehen.
219.
Brennereien, welche beim Inkrafttreten Frn Ausführungsbestimmungen der Verschlußkontrole
unterliegen oder später dieser Kontrole unterworfen werden, bleiben von der Abfindung aus-
geschlossen. Die oberste Landes-Finanzbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Aufrecht-
eehaltung der Verschlußkontrole sich als undurchführbar erweist und die Voraussetzungen des §. 216
vorliegen. , .·
Das Hauptamt kann landwirtschaftliche Verschlußbrennereien für den Zwischenbetrieb mit
Material (8. 6) auf Antrag von der Verschlußkontrole befreien und der Abfindung unterwerfen.
" §. 220.
Der Abfindung wird zu Grunde gelegt:
a) bei Brennereien, welche im Betriebsjahr im Ganzen mehr als 5 Hektoliter Alkohol er-
zeugen, soweit mehlige Stoffe verarbeitet werden,
der zur Bemaischung angemeldete Bottichraum (Abfindung nach dem Bottich-
raume);
b) bei Brennereien, welche im Betriebsjahr im Ganzen mehr als 5 Hektoliter Alkohol er-
zeugen, soweit Material verarbeitet wird, nach Bestimmung der Direktiobehörde
entweder
1. die Materialmenge, welche während der angemeldeten Betriebszeit nach der
Leistungssähigkeit der Brennvorrichtung (§. 260) verarbeitet werden kann (Ab-
findung nach der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung),
oder -
2. die zum Abbrennen angemeldete unter Materialkontrole (§§. 269 bis 276) stehende
Materialmenge (Abfindung nach der Stoffmenge mit Materialkontrole):
Tc) bei Brennereien, welche im Betriebsjahr im Ganzen nicht mehr als 5 Hektoliter
Alkohol erzeugen,
die zum Abbrennen angemeldete Stoffmenge (Abfindung nach der Stoffmenge).
2. Zulässigkeit d
Abfindung.
à) Regel.
b) Ausnahmen.
c) Uebergang
von der #
findung zur
Verschlußkör
trole.
d) Uebergang
von der V.
schlußkontro
ur Abfin-
ung.
3. Arten der #
findung.
a) Regel.