O.
Bulässige Verbesserung eines Formfehlers in der Bewelsantretung.
Der im Kommentar zur GO. Bo. III, S.
29 aufgestellte Satz, daß ein Fehler in der Form
der Beweisantretung die Desertion nicht zur Folge
habe, sondern verbessert werden darf, wurde in
einem Falle zur Anwendung gebracht, wo die vorgeschlagenen
Zeugen aus Versehen zu einem der
Weisungssätze in dem Zeugendirektorium nicht speciell
angezeigt worden waren. Es enthielt nicht nur
die Beweisantretung die ausdrückliche Erklärung,
daß der Beweis über sämmtliche auferlegte Beweissätze
burch Urkunden und Zeugen angetreten
werde, sondern es ließ auch die Fassung des betreffenden
Artikels, welcher mit den Worten anfteng:
„wahr daß Zeuge wisse,“ keinen Zweifel übrig, daß
dessen Inhalt vorzugsweise durch Zeugen erprobt
werden wollte.
Da schon dadurch, daß die in der Beweisantretung
benannten Zeugen im Allgemeinen als
Probemittel zu den sämmtlichen Beweissätzen vorgeschlagen
und hinsichtlich des bezüglichen Beweisgegenstandes
die betreffende Thatsache in dem einschlägigen
Artikel speciell angegeben wurde, den
Vorschriften über die Antretung des Beweises durch
Zeugen im Wesentlichen genügt war 1), und der
untergelaufene Formfehler im Zeugendirektorium noch
während des Beweisverfahrens sofort, nachdem der
Anwalt von dem untergelaufenen Verstoß Kenntniß
erlangt hatte, verbessert wurde, so fand die in der
Vorinstanz zugelassene Beseitigung des gedachten
Formfehlers oberstrichterliche Bestätigung mit dem
Bemerken, daß es hiezu einer Ertheilung der eventuell
nachgesuchten Restitution nicht bedurft habe.
DAGE. v. 21. Nov. 1845, Reg. Nr. 1481413.
1) Prozeßgesetz v. 22. Juli 1819. §S. 13. v. Gönners
Kommentar hiezu. S. 179.