Contents : Spittler’s sämmtliche Werke. Siebter Band. (7)

O.
Bulässige  Verbesserung  eines  Formfehlers  in  der  Bewelsantretung.


Der  im  Kommentar  zur  GO.  Bo.  III,  S.
29  aufgestellte  Satz,  daß  ein  Fehler  in  der  Form
der  Beweisantretung  die  Desertion  nicht  zur  Folge
habe,  sondern  verbessert  werden  darf,  wurde  in
einem  Falle  zur  Anwendung  gebracht,  wo  die  vorgeschlagenen
  Zeugen  aus  Versehen  zu  einem  der
Weisungssätze  in  dem  Zeugendirektorium  nicht  speciell
  angezeigt  worden  waren.  Es  enthielt  nicht  nur
die  Beweisantretung  die  ausdrückliche  Erklärung,
daß  der  Beweis  über  sämmtliche  auferlegte  Beweissätze
  burch  Urkunden  und  Zeugen  angetreten
werde,  sondern  es  ließ  auch  die  Fassung  des  betreffenden
  Artikels,  welcher  mit  den  Worten  anfteng:
„wahr  daß  Zeuge  wisse,“  keinen  Zweifel  übrig,  daß
dessen  Inhalt  vorzugsweise  durch  Zeugen  erprobt
werden  wollte.

Da  schon  dadurch,  daß  die  in  der  Beweisantretung
  benannten  Zeugen  im  Allgemeinen  als
Probemittel  zu  den  sämmtlichen  Beweissätzen  vorgeschlagen
  und  hinsichtlich  des  bezüglichen  Beweisgegenstandes
  die  betreffende  Thatsache  in  dem  einschlägigen
  Artikel  speciell  angegeben  wurde,  den
Vorschriften  über  die  Antretung  des  Beweises  durch
Zeugen  im  Wesentlichen  genügt  war  1),  und  der
untergelaufene  Formfehler  im  Zeugendirektorium  noch
während  des  Beweisverfahrens  sofort,  nachdem  der
Anwalt  von  dem  untergelaufenen  Verstoß  Kenntniß
erlangt  hatte,  verbessert  wurde,  so  fand  die  in  der
Vorinstanz  zugelassene  Beseitigung  des  gedachten
Formfehlers  oberstrichterliche  Bestätigung  mit  dem
Bemerken,  daß  es  hiezu  einer  Ertheilung  der  eventuell
  nachgesuchten  Restitution  nicht  bedurft  habe.

DAGE.  v.  21.  Nov.  1845,  Reg.  Nr.  1481413.

1)  Prozeßgesetz  v.  22.  Juli  1819.  §S.  13.  v.  Gönners
Kommentar  hiezu.  S.  179.