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Muster 24.
(B. O. F. 176.)
Steuerhebebezirk Eschtbege.
Brennsteuerbuch.
3. Vierteljahr des Betriebsjahrs 1895/96.
Dieses Buch enthält Z## Blätter, die mit einer Geführt von Grosse,
angesiegelten Schnur durchzogen sind. Steueramtsassistent.
Eschege, den 1aten Märæ 1896.
Oi
Kaccscel,
Oherkontroleur.
Giegel.)
Anleitung zum Gebranche.
Für jede Brennerei, die im Lause des Bekriebsjahrs mehr als 300 Hekioliter Alkohol herstellt, ist eine besondere
Abtheilung mil sortlaufender Zisser anzulegen. Dasselbe gilt für Brennereien mit geringerer Alkoholerzeugung,
sofern eine besondere Breunsteuer zu entrichten ist.
In den Spalten 3 und 4 ist die gesammte im Laufe des Betriebsjahrs hergestellte Alkoholmenge in Uebereinstimmung
mit den Eintragungen im Abnahme-Hauptbuche nachzuweisen.
Aus den Büchern für die drei ersten Vierteljahre des Betriebsjahrs sind die Schlußsumme der Spalte 4, der nach
Spalte 5 zuletzt angewandte allgemeine Brennsteuersatz und die zu diesem Satze bisher versteuerte Alkoholmenge in
das Brennsteuerbuch für das nächste Vierteljahr zu übertragen. Der Oberkontrolenr hat die Richtigkeil der Ueber-
tragung in dem abgeschlossenen Vrennsteuerbuche zu bescheinigen.
Für landwirthschaftliche Genossenschaftsbrennereien, welche für die ihnen auf Grund des K. 178 der Brennerei=
ordnung zugetheilte Alkoholmenge die Brennsteuer nur zu drei Vierteln zu entrichten haben, ist die Breunsteuer
zunächst nach dem vollen Sage zu berechnen. Der sich ergebende Betrag ist um ein Viertel zu kürzen. Die Ab-
rundung erfolgt erst bei dem durch die Kürzung ermittelten und in die Spalle 9 einzustellenden Betrage.
Die Alkoholmenge, die im Betriebsjahre zu einem ermäßigten Brennsteuersatze hergestellt werden darf,
Ö Beginn jedes Vierteljahrs in der Spalte 12 vorzutragen; ihre Nichtigleit ist vom Oberkontrolcur zu
escheinigen.
Für Rübenstoffe verarbeitende Brennereien sind die Alkoholmengen, die der besonderen Brennsteuer nicht unter-
liegen, gemaß Ziffer 4 Abs. 2 in der Spalte 12 vorzutragen und zu bescheinigen.
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