Dritte Abtheilung.
I. Abschnitt.
Uebersicht über die Einführung reichsgesetzlicher Bestimm-
ungen in Bayern*).
I.
A. Nach Art. 40 der Reichsverfassung haben Geltung:
a. die durch die Verfassung nicht abgeänderten Bestimmungen des
Zollvereinsvertrags vom 8. Juli 1867 und das auf Grund desselben
erlassene bayrische Gesetz vom 16. November 1867, die Erhebung einer
Abgabe von Salz betr.,
b. das Zollvereinsgesetz vom 18. Mai 1868 wegen Abänder-
ung einzelner Bestimmungen der Zollordnung und der Zollstrafgesetz-
gebung,
c. das Zollvereinsgesetz vom 25. Mai 1868 über den Vereins-
zolltarif,
d. das Zollvereinsgesetz vom 26. Mai 1868 wegen Besteuerung
des Tabaks,
o. das Zollvereinsgesetz vom 26. Juni 1869 wegen Besteuerung
des Zuckers,
f. das Zollvereinsgesetz vom 1. Juli 1869 wegen Sicherung der
Zollvereinsgrenze in den vom Zollgebiet ausgeschlossenen hamburgischen
Gebietstheilen,
g. das Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869,
*) Bezüglich der Einführung norddeutscher Bundesgesetze in Baden und
Hessen siehe den oben in der zweiten Abtheilung abgedruckten Art. 80 des badisch-
hessischen Vertrags Seite 67 ff., bezüglich der Einführung in Württemberg siehe
den im Anhange der zweiten Abtheilung abgedruckten württembergischen Vertrag
Seite 169.