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*)Zu den Spalten 22, 28 und 24. Die einzutragenden Gewichts= oder Litermengen sind nicht abzurunden.
Spalte 23 ist nur in denjenigen Fällen auszufüllen, in welchen die Inhaltsermittelung nach Litern stattgesunden hat.
Ergeben sich bei der Ermittelung des Gewichts andere Bruchtheile als 0.8 Kilogramm, so sind sie zum Zwecke der Berechnung
der Alkoholmenge mit 10 zu vervielfälligen, die sich ergebenden Kilogramme nach Maßgabe der Alkohotermittelungsordnung abzurunden
und für die so gefundenen Gewichte die entsprechenden Alkoholmengen zu bestimmen. Sodann sind letztere durch 10 zu theilen und hier-
nach die Eintragungen in die Spalte 24 zu bewirken.
Unterbleibt eine amtliche Revision, so erfolgt die Ausfüllung der Spalte 24 unker Zugrundelegung der Angaben des Versenders
(Spalten 6 und 9). Hierbei werden im Falle der Anmeldung nach Gewicht und Gewichtsprozenten die einzutragenden Alkoholmengen,
soweit in der Spalte 9 andere Bruchtheile als 0,6 Kilogramm angemeldet sind, nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes bestimmt.
Im Falle der Anmeldung nach Raumprozenten ergeben sich die einzutragenden Litermengen durch Vervielfältigung der angemeldeten
Stärkegrade mit den in der Spalte 9 angemeldeten Litermengen.
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