Metadata : Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

102  Das  Verwaltungsrecht.  8  98

örtlichen  und  sachlichen  Zuständigkeit.  Der  Unterschied  besteht  aber
darin,  daß  hier  die  Behörden  nicht  unmittelbare  Organe  des
Staates  sind,  der  Staat  vielmehr  die  Erfüllung  der  ihm  ob—
liegenden  Aufgaben  auf  selbständige  Korporationen  überträgt,  die
ihrerseits  ihre  Organe  handeln  lassen.

Man  hat  das  Wesen  der  kommunalen  Verbände  darin  sehen
wollen,  daß  sie,  zum  Teil  älter  als  der  Staat  selbst,  ein  von
diesem  unabhängiges  Leben  führen  und  eigene  Aufgaben  er—
füllen,  aber  zugleich  notwendige  Glieder  des  Staatsorganismus
bilden.  Sie  sollen  also  in  sich  eine  doppelte  Eigenschaft  verbinden,
einerseits  Organismus  für  sich,  um  ihrer  selbst  willen  bestehende
Persönlichkeit  mit  selbständigem  Lebensberufe,  nicht  bloß  Staatsanstalt,
  und  andererseits  Glied  des  Staates,  Mitträger  der  Staatspersönlichkeit
  seine).

Diese  Auffassung  erscheint  falsch.  Der  Kommunalverband  kann
seinem  Wesen  nach  keinen  vom  Staate  unabhängigen  Bestand
haben.  Das  Alter  des  Stammbaums  kann  doch  wohl  für  das  Wesen
einer  Rechtsanstalt  nicht  ernstlich  in  Betracht  kommen.  Es  mag
sein,  daß  bisweilen  Genossenschaften,  aus  denen  sich  später
kommunale  Verbände  entwickelten,  früher  bestanden  als  der  Staat,
obgleich  auch  dies  für  den  brandenburg-preußischen  Staat  eine
geschichtliche  Unwahrheit  ists).  Aber  selbst  wenn  es  solche  Genossenschaften
  vor  dem  Staate  gegeben  haben  sollte,  so  waren
sie  doch  damals  noch  keine  Kommunalverbände.  Der  Ausspruch
des  Aristoteles,  daß  der  Staat  älter  sei  als  die  Bürger,  weil
das  Ganze  früher  bestehen  müsse  als  seine  Teile,  trifft  auch  hier
zu.  Es  konnte  vielleicht  Menschen  geben,  ehe  es  Staaten  gab,
aber  keine  Bürger  oder  nach  heutiger  Auffassung  Staatsangehörige,
es  konnten  Genossenschaften  von  Menschen  zur  Erfüllung  gemeinsamer
  Aufgaben  bestehen,  aber  keine  Kommunalverbände.

 

2)  So  Gerber,  S.  63;  Gierke,  Genossenschaftsrecht  S.  782;
H.  Schulze,  Pr.  St.  Bd.  1,  S.  441;  Rosin  in  Hirths  Ann.  S.  291
und  Recht  der  öffentl.  Genossenschaft,  S.  41;  L.  v.  Stein  a.  a.  O.
Eine  Auseinandersetzung  mit  den  weiteren  geistvollen  Ausführungen  L.  v.
Steins  über  das  Wesen  des  Kommunalverbandes  erscheint  hier  ausgeschlossen,
  da  sie  nicht  dem  positiven  Rechte,  sondern  der  Politik  angehören,
insbesondere  eng  zusammenhängen  mit  der  für  das  preußische  Recht
nicht  zu  billigenden  Lehre  Steins  von  der  vollziehenden  Gewalt.

2)  Vgl.  über  die  Begründung  der  Dörfer,  der  Städte,  der  Kreise  die
Ausführungen  in  meiner  Preußischen  Staats=  und  Rechtsgeschichte.