Vorsichtsmaßregeln bei Bau-Ausführungen. — Schutz bei Eisenbahnbauten ꝛc. 425
polizeiverwaltung angeordnet und sichergestellt werden. Die Genehmigung des
Manes erfolgt durch die Regierung. Sollen der neuen Ortschaft Korporationsecchte
verliehen werden, so ist hierzu die landesherrliche Genehmigung erforderlich.
* 31 u. 32 d. Ges. vom 3. Januar 1845.)
B. Kapitel.
Vorsichtsmaßregeln bei Bau-Ausführungen.
1. Bei allen Bauten und Reparaturen müssen die unmittelbaren Aufseher
die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit nicht durch das Herabfallen der
Materialien, den Einsturz der Gerüste 2c., Jemand beschädigt werde. (§ 773 f.,
Tik. 21, Thl. II d. Allg. Landr.)
§ 2. Mit Geldstrafe bis zu 50 Thlrn. oder mit Haft wird bestraft:
1) wer Bauten oder Ausbesserungen von Gebäuden, Brunnen, Brücken, Schleusen
dder anderen Bauwerken vornimmt, ohne die von der Polizei angeordneten
oder sonst erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen (§ 367, Nr. 14
d. Str.-G.-B.);
2) wer als Bauherr, Baumeister oder Bauhandwerker einen Bau oder eine
Ausbesserung, wozu die polizeiliche Genehmigung erforderlich ist, ohne diese
Genehmigung oder mit eigenmächtiger Abweichung von dem durch die Behörde
genehmigten Bauplane ausführt oder ausführen läßt (Nr. 15 a. a. O.).
9. Kapitel.
Schutz der Eisenbahn-, Chaussee= und Kanalbauten.
§ 1. Wenn eine Eisenbahn, eine Chaussee oder ein Kanal im Bau begriffen
ist oder umgebaut wird, so dürfen außer von dem Arbeitspersonal und denjenigen
Personen, welche beim Bau dienstlich beschäftigt sind oder zum Besuch der Bauwerke
besondere Erlaubniß erhalten haben, weder das Planum der Eisenbahn, der
Chaussee resp. des Kanals, noch die dazu gehörigen Böschungen, Dämme, Gräben,
Brücken, Bauplätze betreten werden, ausgenommen an solchen Stellen, die zu
öffentlichen Ueberfahrten und Uebergängen bestimmt sind. (8 1 der Polizeiverordn.
d. Reg. z. Merseburg vom 22. Januar 1869, A.-Bl., S. 33.)
§ 2. Es ist ferner das Ausreißen, Versetzen und Beschädigen der Stations-,
Nivellements= oder sonstigen Markirpfähle oder Stangen, sowie jede etwaige Beschädigung
an den im Bau oder Umbau befindlichen Eisenbahnen, Chausseen und
Kanälen und deren Zubehör verboten. (§ 2 a. a. O.)
§ 3. Sovweit nicht die allgemeinen Strafgesetze eine höhere Strafe festsetzen,
werden Uebertretungen der Vorschrift des § 1 mit Geldbuße bis zu 5 Thlrn., Uebertretungen
der Vorschrift des § 2 mit Geldbuße bis zu 10 Thlrn., resp. im Unvermögensfalle
mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe geahndet. (8 3 a. a. O.)
§ 4. Die Befolgung dieser Verordnung haben neben den übrigen Polizeibeamten,
insbesondere die Aufsichtsbeamten der Eisenbahnen, Chausseen und Kanale
zu überwachen. (§ 4 a. a. O.)