Metadata : Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

Vorsichtsmaßregeln  bei  Bau-Ausführungen.  —  Schutz  bei  Eisenbahnbauten  ꝛc.  425

polizeiverwaltung  angeordnet  und  sichergestellt  werden.  Die  Genehmigung  des
Manes  erfolgt  durch  die  Regierung.  Sollen  der  neuen  Ortschaft  Korporationsecchte
  verliehen  werden,  so  ist  hierzu  die  landesherrliche  Genehmigung  erforderlich.

*  31  u.  32  d.  Ges.  vom  3.  Januar  1845.)

B.  Kapitel.
Vorsichtsmaßregeln  bei  Bau-Ausführungen.

1.  Bei  allen  Bauten  und  Reparaturen  müssen  die  unmittelbaren  Aufseher
  die  erforderlichen  Vorkehrungen  treffen,  damit  nicht  durch  das  Herabfallen  der
Materialien,  den  Einsturz  der  Gerüste  2c.,  Jemand  beschädigt  werde.  (§  773  f.,
Tik.  21,  Thl.  II  d.  Allg.  Landr.)

§  2.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  50  Thlrn.  oder  mit  Haft  wird  bestraft:
1)  wer  Bauten  oder  Ausbesserungen  von  Gebäuden,  Brunnen,  Brücken,  Schleusen
dder  anderen  Bauwerken  vornimmt,  ohne  die  von  der  Polizei  angeordneten
oder  sonst  erforderlichen  Sicherungsmaßregeln  zu  treffen  (§  367,  Nr.  14
d.  Str.-G.-B.);
2)  wer  als  Bauherr,  Baumeister  oder  Bauhandwerker  einen  Bau  oder  eine
Ausbesserung,  wozu  die  polizeiliche  Genehmigung  erforderlich  ist,  ohne  diese
Genehmigung  oder  mit  eigenmächtiger  Abweichung  von  dem  durch  die  Behörde
  genehmigten  Bauplane  ausführt  oder  ausführen  läßt  (Nr.  15  a.  a.  O.).

9.  Kapitel.
Schutz  der  Eisenbahn-,  Chaussee=  und  Kanalbauten.

§  1.  Wenn  eine  Eisenbahn,  eine  Chaussee  oder  ein  Kanal  im  Bau  begriffen
ist  oder  umgebaut  wird,  so  dürfen  außer  von  dem  Arbeitspersonal  und  denjenigen
Personen,  welche  beim  Bau  dienstlich  beschäftigt  sind  oder  zum  Besuch  der  Bauwerke
  besondere  Erlaubniß  erhalten  haben,  weder  das  Planum  der  Eisenbahn,  der
Chaussee  resp.  des  Kanals,  noch  die  dazu  gehörigen  Böschungen,  Dämme,  Gräben,
Brücken,  Bauplätze  betreten  werden,  ausgenommen  an  solchen  Stellen,  die  zu
öffentlichen  Ueberfahrten  und  Uebergängen  bestimmt  sind.  (8  1  der  Polizeiverordn.
d.  Reg.  z.  Merseburg  vom  22.  Januar  1869,  A.-Bl.,  S.  33.)

§  2.  Es  ist  ferner  das  Ausreißen,  Versetzen  und  Beschädigen  der  Stations-,
Nivellements=  oder  sonstigen  Markirpfähle  oder  Stangen,  sowie  jede  etwaige  Beschädigung
  an  den  im  Bau  oder  Umbau  befindlichen  Eisenbahnen,  Chausseen  und
Kanälen  und  deren  Zubehör  verboten.  (§  2  a.  a.  O.)

§  3.  Sovweit  nicht  die  allgemeinen  Strafgesetze  eine  höhere  Strafe  festsetzen,
werden  Uebertretungen  der  Vorschrift  des  §  1  mit  Geldbuße  bis  zu  5  Thlrn.,  Uebertretungen
  der  Vorschrift  des  §  2  mit  Geldbuße  bis  zu  10  Thlrn.,  resp.  im  Unvermögensfalle
  mit  verhältnißmäßiger  Gefängnißstrafe  geahndet.  (8  3  a.  a.  O.)

§  4.  Die  Befolgung  dieser  Verordnung  haben  neben  den  übrigen  Polizeibeamten,
  insbesondere  die  Aufsichtsbeamten  der  Eisenbahnen,  Chausseen  und  Kanale
zu  überwachen.  (§  4  a.  a.  O.)