Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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2551.  2939.  3028  3077.  3193.  3587.
3652.  3690.  3701.  3763.  3828.  3852.
3912.  4098.  4315.  4474.  5106.  5169.
5176.  5627.  5632.  5848.  5943  5978.
6070.  6414.  6985.  7205.  7578.  7734
7841.  7906.  8230.  8583.  8668.
Buchst.  M  zu  1500  Mark  Nr.  670.  683.  1141.
1220.  1275.  1332.  1348  1479.  1745.
2515.  2673.  2764.
Buchst.  N  zu  300  Mark  Nr.  9.  295.  424.  761.
767.  946.  1044.  1139.  1234.  1610.
2550.  2581.  2732.  3505.  3527.  3573.
3951.  4096.  4176.  4259.  4616.  4663.
4746.  4854.  4967.  4973.  5078.
Buchst.  O  zu  75  Mark  Nr.  135.  252.  279.
348.  372.  453.  575.  606.  621.  727.

785.  818.  834.  908.  1069.  1087.  1275.

1349.  1401.  1490.
Buchst.  P  zu  30  Mark  Nr.  202.  437.  460.
527.  559.

Die  ausgelosten  Rentenbriefe  werden  den  Inhabern
  derselben  mit  der  Aufforderung  gekündigt,
den  Kapitalbetrag  gegen  Rückgabe  der  Rentenbriefe

zu  1  mit  den  elzuehörigen  Zinsscheinen

Reihe  1  Nr.  11/16,

zu  II  mit  den  suubhh  Zinsscheinen
Reihe  IV.  N
nebst  Elneerungsscheinen

vom  2.  Januar  1918  ab  bei  unserer  Kasse  hierselbst,
  Augustaplatz  5,  bei  der  Königlichen  Rentenbankkasse
  in  Berlin,  Klosterstraße  76  I,  oder  bei  der
Königlichen  Seehandlungs-Hauptkasse  in  Berlin  W.
56,  Markgrafenstraße  38,  in  Empfang  zu  nehmen.

Vom  2.  Januar  1918  ab  hört  die  Verzinsung
  dieser  Rentenbriefe  auf.  Inhaber  von  ausgelosten
  Rentenbriefen  können  diese  unter  Beifügung
einer  Quittung  auch  durch  die  Post  an  die  genannten
  Kassen  portofrei  einsenden  und  die  Übersendung
  des  Barbetrages  auf  gleichem  Wege  beantragen.

  Die  Zusendung  geschieht  dann  auf  Gefahr
  und  Kosten  des  Empfängers.

Stettin,  den  15.  August  1917.

Königliche  Direktion  der=  Rentenbank.

der  Königlichen  Oberzolldirektion
für  die  Provinz  Pommern.

502)  Nach=  dem  Gesetz  vom  8.  April  1917

(Reichs-Gesetzbl.  S.  329)  unterliegt  die  Beförderun

von  Personen  und  Gütern  auf  Wasserstraßen  einer
Reichsstempelabgabe  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes.
Die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Abgabe  erfolgt
nach  §  21  Absatz  1  daselbst  durch  die  von  der
Landesregierung  bestimmten  Steuerstellen.  Soweit
sich  Hafenanlagen  und  Schiffsanlegeplätze  in  der
Verwaltung  von  Gemeindey  oder  Gemeindeverbänden
befinden,  kann  die  Landesregierung  auch  die  Ge- 



meindebehörden  zu  Steuerstellen  bestimmen  —  Absl.  2
daselbst

Auf  Grund  dieser  Bestimmurg  ist  den  nachstehend
  aufgeführten  Gemeinden  die  Erhebung  und
Verwaltung  der  für  die  Bejörderung  von  Gütern
auf  Wasserstraßen  im  Wege  der  Einzelversteuerung
zu  entrichtenden  Abgabe  als  Neben-Steuerstellen
übertragen  worden:

Im  Regierungsbezirk  Stettin

den  Gemeindebehörden  in  Zinnowitz,  Jarmen,
Torgelow  Neuwarp,  Wollin  (Pomm.),  Bergdievenow,
  Kl.  Dievenow,  Pölitz,  Gollnow,
Altdamm,  Finkenwalde.  Podejuch.

Im  Regierungsbezirk  Stralsund

den  Gemeindebehörden  in  Zingst,  Damgarten,

Wiek  a.  Rügen,  Baabe,  Lassan,  Gützkow,  Loitz.

Außer  diesen  Gemeindehörden  ist  die  Schleusengeldhebestelle
  in  Torgelowm  und  die  Hafenbaukasse
(für  den  Binnenichiffahrtsverkehr)  in  Swinemünde
mit  der  Erhebung  und  Verwaltung  der  genannten
Abgabe  beauftragt  worden.

Stettin,  den  13.  Oktober  1917.

Königliche  Oberzolldirektion.

der  Kaiserlichen  Ober-Postdirektion.

503)  Die  Telegraphenanstalt  Darsow  führt
fortan  die  Bezeichnung  Darsow,  Kr.  Greifenberg,
  Pomm.

Stettin,  den  22.  Oktober  1917.

Kaiserliche  Ober-Postdirektion.

anderer  Behörden.

504  Bekanntmachung.

Auf  Grund  der  8§  4  und  9  db  des  Gesetzes  über
den  Belagerungszustand  bestimme  ich  für  den  Bereich
  des  1I.  Armeekorps  mit  Ausschluß  des  Festungsbereichs
  Swinemünde:

1.  Offentliche  Verkaufsstellen  dürfen  bei  mindestens
  einstündiger  Mittagspause  für  das
Publikum  nur  während  der  Tagesstunden
offen  gehalten  werden.  Ausnahmen,  so  besonders
  bei  Apotheken,  Lebensmittel-,  Barbiergeschäften
  oder  für  die  Sonnabende  bestimmen
  die  lokalen  Polizei=  bzw.  Gemeindebehörden.


2.  Die  allgemeine  Bureauzeit  öffentlicher  und
privater  Bureaus  ist  bei  ein=  bis  eineinhalbstündiger
  Mittagspause  in  die  Tagesstunden
zu  verlegen.  Bureaus,  besonders  militärische,
dürfen  die  Tageslast  aufarbeiten,  haben  aber
ernstlich  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß
nicht  über  7  Uhr  abends  hinaus  gearbeitet
wird.  Dringende  Ausnahmen  sind  unter
Verantwortung  der  Bureauleiter  zulässig.