291
2551. 2939. 3028 3077. 3193. 3587.
3652. 3690. 3701. 3763. 3828. 3852.
3912. 4098. 4315. 4474. 5106. 5169.
5176. 5627. 5632. 5848. 5943 5978.
6070. 6414. 6985. 7205. 7578. 7734
7841. 7906. 8230. 8583. 8668.
Buchst. M zu 1500 Mark Nr. 670. 683. 1141.
1220. 1275. 1332. 1348 1479. 1745.
2515. 2673. 2764.
Buchst. N zu 300 Mark Nr. 9. 295. 424. 761.
767. 946. 1044. 1139. 1234. 1610.
2550. 2581. 2732. 3505. 3527. 3573.
3951. 4096. 4176. 4259. 4616. 4663.
4746. 4854. 4967. 4973. 5078.
Buchst. O zu 75 Mark Nr. 135. 252. 279.
348. 372. 453. 575. 606. 621. 727.
785. 818. 834. 908. 1069. 1087. 1275.
1349. 1401. 1490.
Buchst. P zu 30 Mark Nr. 202. 437. 460.
527. 559.
Die ausgelosten Rentenbriefe werden den Inhabern
derselben mit der Aufforderung gekündigt,
den Kapitalbetrag gegen Rückgabe der Rentenbriefe
zu 1 mit den elzuehörigen Zinsscheinen
Reihe 1 Nr. 11/16,
zu II mit den suubhh Zinsscheinen
Reihe IV. N
nebst Elneerungsscheinen
vom 2. Januar 1918 ab bei unserer Kasse hierselbst,
Augustaplatz 5, bei der Königlichen Rentenbankkasse
in Berlin, Klosterstraße 76 I, oder bei der
Königlichen Seehandlungs-Hauptkasse in Berlin W.
56, Markgrafenstraße 38, in Empfang zu nehmen.
Vom 2. Januar 1918 ab hört die Verzinsung
dieser Rentenbriefe auf. Inhaber von ausgelosten
Rentenbriefen können diese unter Beifügung
einer Quittung auch durch die Post an die genannten
Kassen portofrei einsenden und die Übersendung
des Barbetrages auf gleichem Wege beantragen.
Die Zusendung geschieht dann auf Gefahr
und Kosten des Empfängers.
Stettin, den 15. August 1917.
Königliche Direktion der= Rentenbank.
der Königlichen Oberzolldirektion
für die Provinz Pommern.
502) Nach= dem Gesetz vom 8. April 1917
(Reichs-Gesetzbl. S. 329) unterliegt die Beförderun
von Personen und Gütern auf Wasserstraßen einer
Reichsstempelabgabe nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Die Erhebung und Verwaltung der Abgabe erfolgt
nach § 21 Absatz 1 daselbst durch die von der
Landesregierung bestimmten Steuerstellen. Soweit
sich Hafenanlagen und Schiffsanlegeplätze in der
Verwaltung von Gemeindey oder Gemeindeverbänden
befinden, kann die Landesregierung auch die Ge-
meindebehörden zu Steuerstellen bestimmen — Absl. 2
daselbst
Auf Grund dieser Bestimmurg ist den nachstehend
aufgeführten Gemeinden die Erhebung und
Verwaltung der für die Bejörderung von Gütern
auf Wasserstraßen im Wege der Einzelversteuerung
zu entrichtenden Abgabe als Neben-Steuerstellen
übertragen worden:
Im Regierungsbezirk Stettin
den Gemeindebehörden in Zinnowitz, Jarmen,
Torgelow Neuwarp, Wollin (Pomm.), Bergdievenow,
Kl. Dievenow, Pölitz, Gollnow,
Altdamm, Finkenwalde. Podejuch.
Im Regierungsbezirk Stralsund
den Gemeindebehörden in Zingst, Damgarten,
Wiek a. Rügen, Baabe, Lassan, Gützkow, Loitz.
Außer diesen Gemeindehörden ist die Schleusengeldhebestelle
in Torgelowm und die Hafenbaukasse
(für den Binnenichiffahrtsverkehr) in Swinemünde
mit der Erhebung und Verwaltung der genannten
Abgabe beauftragt worden.
Stettin, den 13. Oktober 1917.
Königliche Oberzolldirektion.
der Kaiserlichen Ober-Postdirektion.
503) Die Telegraphenanstalt Darsow führt
fortan die Bezeichnung Darsow, Kr. Greifenberg,
Pomm.
Stettin, den 22. Oktober 1917.
Kaiserliche Ober-Postdirektion.
anderer Behörden.
504 Bekanntmachung.
Auf Grund der 8§ 4 und 9 db des Gesetzes über
den Belagerungszustand bestimme ich für den Bereich
des 1I. Armeekorps mit Ausschluß des Festungsbereichs
Swinemünde:
1. Offentliche Verkaufsstellen dürfen bei mindestens
einstündiger Mittagspause für das
Publikum nur während der Tagesstunden
offen gehalten werden. Ausnahmen, so besonders
bei Apotheken, Lebensmittel-, Barbiergeschäften
oder für die Sonnabende bestimmen
die lokalen Polizei= bzw. Gemeindebehörden.
2. Die allgemeine Bureauzeit öffentlicher und
privater Bureaus ist bei ein= bis eineinhalbstündiger
Mittagspause in die Tagesstunden
zu verlegen. Bureaus, besonders militärische,
dürfen die Tageslast aufarbeiten, haben aber
ernstlich darauf Bedacht zu nehmen, daß
nicht über 7 Uhr abends hinaus gearbeitet
wird. Dringende Ausnahmen sind unter
Verantwortung der Bureauleiter zulässig.