Full text : Handbuch des Völkerrechts Vierter Band. (4)

362  Krieg  und  Kriegsrecht  im  Allgemeinen.

(mit  richtigem  Hinweis  auf  die  auch  hier  strengere  Ansicht  von  Bynkershoek
und  Wurm,  sowie  von  Wheaton)  §  123  a.  E.  und  Note  7  das.  und  dazu,
bezw.  dagegen  Gefscken  a.  letzt.  O.,  1.  auch  Calvo  8  1710.  Aber  diese  Frage
gehört  wieder  in  die  internen  Beziehungen  der  Verbündeten  (s.  oben  8  63)  und
deshalb  ebenfalls  nicht  hierher.

Siebentes  Kapitel.

Kriegsseld  und  Kriegsziel.
S  88.
Das  Kriegsfeld.

Literatur:  Klüber.  Europ.  Völkerrecht,  §  212.  —  Heffter  §  118.  —  Resch
8  144.  —  Lentner  S.  62.  —  Perels,  Das  intern.  öffentl.  Seerecht  der

Gegenwart,  S.  174.

Unter  Kriegsfeld  oder  Kriegs  schauplatz  (auch  Kriegsbereich
oder  Kriegsraumt)  oder  auch  Kriegs  gebiet?)  ist  im  gewöhnlichen
Sinne  derjenige  Theil  der  Erdoberfläche  zu  verstehen,  auf  welchem
factisch  gekriegt  wird.  Das  ist  in  der  Regel  der  Natur  der  Dinge  nach  —
außer  dem  offenem  Meere  —  das  (Land-=  und  Sce.)  Gebiet  der  kriegführenden
  Mächte.  Aber  auch  anderes,  neutrales  Gebiet  muß  in  jenem
gewöhnlichen  Sinne  Kriegsfeld  genannt  werden,  sobald  factisch  Krieg
auf  ihm  geführt  wird.

Im  rechtlichen  und  engeren  Sinne  mit  der  Bedentung,  daß  es
zum  Schauplatz  des  Krieges  gemacht  werden  darf  und  der  kriegs.
rechtlichen  Behandlung  untersteht,  ist  dagegen  Kriegsfeld  nur
das  Gebiet  der  Kriegführenden,  dazu  das  offene  Meer.  Denn  nur  das
Gebiet  der  Kriegführenden  bildet  rechtlich  den  Gegenstand  des  Angriffes
und  der  kriegsrechtlichen  Behandlung,  d.  i.  der  Duldung  der  durch  den
Krieg  herbeigeführten  Nachtheile,  Lasten,  Leiden  und  Gefahren.  Das
offene  Mcer  gehört  aber  dazu,  weil  es  für  die  beliebige  Benutzung
Aller  frei  ist,  und  deshalb  so  weit,  als  diese  Freiheit  nicht  gewissen  Beschränkungen
  bezüglich  der  Kriegführung  im  Interesse  des  Handels  unterliegt,
  auch  zur  Benutzung  als  Kriegsfeld  Allen  offen  steht.  Dagegen  ist
alles  andere  occupirte  Territorium,  also  das  Gebiet  dritter,  neutraler
Staaten  kein  Kriegsfeld.  )  Es  ist  vielmehr  der  Kriegführung  entzogen
und  gegen  dieselbe  durchaus  geschützt,)  soweit  wirklich  strenge  Nentralität
beobachtet  wird.