Metadata : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Geldforderung

8

1288

§  1277  zu  suchen,  bleibt  unberührt.

1273,  1279,  1284,  1287,  1288.
Wird  eine  G.  in  Gemäßheit  des
§  1281  eingezogen,  so  sind  der  Pfandgläubiger
  und  der  Gläubiger  einander
verpflichtet,  dazu  mitzuwirken,  daß
der  eingezogene  Betrag,  soweit  es
ohne  Beeinträchtigung  des  Interesses
des  Pfandgläubigers  thunlich  ist,  nach
den  für  die  Anlegung  von  Mündelgeld
  geltenden  Vorschriften  verzinslich
angelegt  und  gleichzeitig  dem  Pfandgläubiger
  das  Pfandrecht  bestellt  wird.
Die  Art  der  Anlegung  bestimmt  der
Gläubiger.

Erfolgt  die  Einziehung  in  Gemäßheit
  des  §  1282,  so  gilt  die  Forderung
  des  Pfandgläubigers,  soweit

ihm  der  eingezogene  Betrag  zu  seiner
Befriedigung  gebührt,  als  von  dem
Gläubiger  berichtigt.  1273,  1279.

Geldrente  s.  auch  Rente,  Leibrente,

8
618

1351
1361
1580

912

Art.

776.

8
843
760
528

1612

Rentenschuld.

Dienstvertrag  s.  Handlung  843

bis  845.

Ehe.
s.  Ehescheidung  1580,  1582.
s.  Eh#e  —  Eze.

Ehescheidung  1592  s.  Ehe  —

Ehescheidung.
Eigentum  913—917  s.  Eigentum  —
Eigentum.
Einführungsgesetz.
77  -.  E.G.  —  E.G.

Handlung  844,  845  f.  Mandlung

—  Handlung.
Leibrente  s.  Leibrente  —  Leibrente.

Schenkung  s.  Leibrente  760.
Verwandtschaft.
Der  Verwandten  zu  gewährende

Unterhalt  ist  durch  Entrichtung  einer

G.  zu  gewähren.  Der  Verpflichtete
kann  verlangen,  daß  ihm  die  Ge-149



8

 

1614
1710

244

245

288

 

Geldschuld

währung  des  Unterhalts  in  anderer
Art  gestattet  wird,  wenn  besondere
Gründe  es  rechtfertigen.

Haben  Eltern  einem  unverheirateten
Kinde  Unterhalt  zu  gewähren,  so
können  sie  bestimmen,  in  welcher  Art
und  für  welche  Zeit  im  voraus  der
Unterhalt  gewährt  werden  soll.  Aus
besonderen  Gründen  kann  das  Vormundschaftsgericht
  auf  Antrag  des
Kindes  die  Bestimmung  der  Eltern
ändern.

Im  übrigen  finden  die  Vorschriften
des  §  760  Anwendung.  1703.

s.  Leibrente  760.

Der  Unterhalt  ist  dem  unehelichen
Kinde  durch  Entrichtung  einer  G.  zu
gewähren.

Die  Rente  ist  für  drei  Monate
vorauszuzahlen.  Durch  eine  Vorausleistung
  für  eine  spätere  Zeit  wird  der
Vater  nicht  befreit.

Hat  das  Kind  den  Beginn  des
Vierteljahrs  erlebt,  so  gebührt  ihm
der  volle  auf  das  Vierteljahr  entfallende
  Betrag.  1717.

Geldschuld  s.  auch  Schuld.

Leistung.

Ist  eine  in  ausländischer  Währung
ausgedrückte  G.  im  Inlande  zu  zahlen,
so  kann  die  Zahlung  in  Reichswährung
erfolgen,  es  sei  denn,  daß  Zahlung
in  ausländischer  Währung  ausdrücklich
bedungen  ist.

Die  Umrechnung  erfolgt  nach  dem
Kurswerte,  der  zur  Zeit  der  Zahlung
für  den  Zahlungsort  maßgebend  ist.
Ist  eine  G.  in  einer  bestimmten  Münzsorte
  zu  zahlen,  die  sich  zur  Zeit  der
Zahlung  nicht  mehr  im  Umlaufe  befindet,
  so  ist  die  Zahlung  so  zu  leisten,
wie  wenn  die  Münzfsorte  nicht  bestimmt
wäre.

Eine  G.  ist  während  des  Verzugs  mit
vier  vom  Hundert  für  das  Jahr  zu