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§. 12.
G1) Die Untersuchung des Fleisches hat sich insbesondere auf die in §§. 13 bis 15 aufgeführten
Punkte zu erstrecken.
(2) Sie ist bei frischem Fleische an jedem einzelnen Thierkörper, bei zubereitetem Fleische, und
zwar bei Därmen und Fetten an den einzelnen Packstücken, im Uebrigen an den einzelnen Fleischstücken
vorzunehmen, soweit nicht eine Beschränkung der Untersuchung auf Stichproben nach den Bestimmungen
des folgenden Absatzes zulässig ist.
(63) Bei Sendungen von zubereitetem Fleische kann die Untersuchung auf Stichproben beschränkt
werden, und zwar bei Fett und Därmen die gesammte Prüfung, bei sonstigem Fleische die Prüfung auf
die im §. 14 Abs. 1 unter b bis d bezeichneten Punkte. Die Beschränkung der Untersuchung auf Stich-
proben ist jedoch nur insoweit zulässig, als die Sendung nach Inhalt der Begleitpapiere (Rechnungen,
Frachtbriefe, Konnossemente, Ladescheine u. dergl.) eine bestimmte gleichartige, aus derselben Fabrikation
stammende Waare enthält, die auch äußerlich nach der Art der Verpackung und Kennzeichnung als gleich-
artig angesehen werden kann. Die Auswahl der Stichproben erfolgt nach den Bestimmungen im §. 14
Abs. 4 und §. 15 Abs. 5.
(4) Führt die Untersuchung bei einer Stichprobe zu einer Beanstandung, so ist sie in Bezug auf
den Beanstandungsgrund bei Därmen und Fekt an der Gesammtheit der Packstücke, im Uebrigen an
jedem einzelnen Fleischstücke der ganzen Sendung auszuführen, insoweit nicht eine unschädliche Beseitigung
(§. 19 Abs. 1 unter I) oder eine Zurückweisung (§. 19 Abs. 1 unter II, §. 21 Abs. 3) oder eine freiwillige
Zurückziehung (nachstehender Abs. 6) ersolgt.
(5) Von jeder Beanstandung einer Stichprobe, welche auf den Umfang der weiter anzustellenden
Untersuchung oder auf die Behandlung des Fleisches (§§. 19 und 21) von Einfluß ist, hat die Beschau-
stelle den Verfügungsberechtigten unter Angabe des Beanstandungsgrundes und unter Hinweis auf die
nach Abs. 4 eintretende Folge sowie die Polizeibehörde unter Angabe des Beanstandungsgrundes sofort
zu benachrichtigen.
(6) Binnen einer eintägigen Frist nach der Benachrichtigung hat der Verfügungsberechtigte das
Recht, die noch nicht untersuchten und nicht unschädlich zu beseitigenden oder zurückzuweisenden Theile der
Sendung vor der weiteren Untersuchung freiwillig zurückzuziehen (vergl. jedoch S. 25 Abs. 3).
8. 13.
(1) Bei frischem Fleische ist zu prüfen:
a) ob es den Angaben in den Begleitpapieren entspricht:
b) ob es unter die Verbote im §. ö fällt;
c) ob es den Bestimmungen im §. 6 entspricht;
d) ob es in gesundheits= oder veterinärpolizeilicher Beziehung zu Bedenken Anlaß giebt. Ins-
besondere ist Schweinefleisch auf Trichinen zu untersuchen.
(2) Eine chemische Untersuchung des frischen Fleisches hat stattzusfinden, wenn der Verdacht vor-
liegt, daß es mit einem der im §. 5 Nr. 3 aufgeführten Stoffe behandelt worden ist.
. 14.
(1) Bei zubereitetem Fleische, ausgenommen Fette, ist zu prüfen:
a) ob die Waare den Angaben in den Begleitpapieren entspricht:
b) ob die Waare unter die Verbote im §. 5 fällt;
c) ob die Waare den Vorschriften im §. 7 entspricht: - «
d) ob die Fleischstücke vollständig durchgepökelt (durchgesalzen), durchgekocht oder sonst im Sinne
des §F. 3 Abs. 1 zubereitet sind;
e) ob die Waare in gesundheits= oder veterinärpolizeilicher Beziehung zu Bedenken Anlaß
giebt. Insbesondere ist Schweinefleisch auf Trichinen zu untersuchen.
(2) Bei Därmen ist zu prüfen, ob krankhafte Veränderungen, insbesondere Blutungen, Knoten,
Geschwüre vorhanden sind.
n (8) Bei der gemäß Abs. 1 unter b vorzunehmenden Prüfung hat auch eine chemische Untersuchung
tattzufinden: « "
a) zur Fesisiellung, ob dem Verbote im 8. 5 Nr. 2 zuwider Pferdefleisch unter falscher Be-
zeichnung einzuführen versucht wird, wenn der Verdacht eines solchen Versuchs besteht;