§ 5 Wer als Kommunalverband und als Gemeinde im Sinne dieser Anordnung
anzusehen ist, regelt sich nach den Bestimmungen der Landeszentralbehörden, die
auf Grund des § 11 der Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung vom
26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 590) erlassen sind.
§ 6
Wer den Bestimmungen im § 4 oder den Anordnungen des Kommunal-
verbandes oder der Gemeinde über die Sicherstellung und Abgabe der sicher-
gestellten Kartoffeln zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft.
Neben der Strafe können die Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung
bezeht, eingezogen werden, ohne Unterschied ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 7
Die Bekanntmachung über das Verfüttern von Kartoffeln vom 8. Juni
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 446) wird aufgehoben.
§ 8
Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 2. August 1916.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts
von Batocki